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BNatSchG – Bundesnaturschutzgesetz

Vollzitat: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 08. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Bundesnaturschutzgesetz regelt die Aufgaben und Instrumente von Naturschutz und Landeschaftspflege. Dazu zählen Arten- und Biotopschutz, Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Flächen, planerische Instrumente wie die Landschaftsplanung, die Regelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie zur Erholung in der Natur. Praktisch bedeutsam sind auch die Vorschriften zur Beteiligung von Naturschutzbehörden und anerkannten Naturschutzverbänden in bestimmten Verfahren.

Die bisherige Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes im Naturschutzrecht wurde aufgrund der Föderalismusreform in eine konkurrierende Kompetenz mit Abweichungsbefugnis der Länder geändert. Ausgenommen von der Abweichungsbefugnis sind die Regelungen des Artenschutzes und die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes.

Für wen gilt die Regelung?

Grundsätzlich alle Bürger, Unternehmen und Kommunen. Für die Wirtschaft sind insbesondere wichtig: Flächen- und Biotopschutz, Landschaftsplanung und die Eingriffsregelung vor allem bei Vorhaben außerhalb besiedelter Bereiche, z. B. Rohstoffabbau. Vorschriften des Artenschutzrechts betreffen bestimmte Branchen, z. B. Zoo- und Blumenhandel, Elfenbein-Handwerk.

Wer ist zuständig?

Zuständig sind im allgemeinen die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) als untere Naturschutzbehörden. Einzelne Zuständigkeiten liegen bei den Regierungen (z. B. Ausnahmen im Artenschutz und Befreiungen von Naturschutzgebietsverordnungen) und beim Landesamt für Umwelt. Die Zuständigkeitsregelungen finden sich im Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Für die Ein- und Ausfuhr von besonders geschützten Arten sind Bundesbehörden zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 08. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 14. Dezember 2022)

Im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des ElektroG, der EbV und des BNatSchG erfolgten Anpassungen in § 74 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG sowie in Anlage 2 "Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme". Diese Anlage bezieht sich auf § 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land Absatz 6 und 9 BNatSchG sowie auf § 45d Nationale Artenhilfsprogramme Absatz 2 BNatSchG.
In der Anlage 2 wurden die Nummer 2.1, 2.2 und 3.2 geändert bzw. angepasst.
Die Änderungen in der Anlage 2 beziehen sich weitgehend auf die Formeln zur Berechnung der "Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme" bezogen auf Windenergieanlagen.

Änderungen vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 29. Juli 2022, Teile ab 01. Januar 2023)

Die wesentlichen Änderungen betreffen die Errichtung und „Repowering“ von Windenergieanlagen an Land in Verbindung mit dem Artenschutz.

Änderungen vom 18. August 2021

(Inkrafttreten am 01. März 2022, Teile ab 31. August 2021)

Die wesentlichen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes betreffen die Ausweitung des gesetzlichen Biotopschutzes, die Einschränkung des Biozideinsatzes in bestimmten Schutzgebieten, die Stärkung der Landschaftsplanung, temporärer Naturschutzmaßnahmen („Natur auf Zeit“) und des Kooperationsprinzips sowie die Verringerung der Lichtverschmutzung und Beschränkung des Einsatzes von Insektenfallen.

Änderungen vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) passt in Art. 114 das Bundesnaturschutzgesetz an.

Änderungen vom 25. Juni 2021

(Inkrafttreten am 30. Juni 2021, außer Kraft am 31. Dezember 2026)

Die beiden Absätze 2a und 2b die in § 22 BNatSchG ergänzt wurden, regeln inwieweit Unterschutzstellungen weiterhin fortgelten, auch wenn keine Strategische Umweltprüfung vor der Ausweisung von Schutzgebieten stattgefunden hat sowie die weitere Vorgehensweise.

Änderungen vom 25. Februar 2021

(Inkrafttreten am 01. September 2021)

In § 19 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG (Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen) wird vor dem Wort "Bewirtschaftung" das Wort "normal" eingefügt und werden die Wörter "zufolge als normal anzusehen ist" gestrichen. Mit dieser Klarstellung wurde Anhang I Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden der deutschen Sprachfassung folgend wörtlich in nationales Recht umgesetzt.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27.06.2020)

Mit Artikel 290 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Änderung vom 04. März 2020

(Inkrafttreten am 13.03.2020)

Durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes wurde der § 45a BNatSchG "Umgang mit dem Wolf" eingefügt.

Änderung vom 13. Mai 2019

(Inkrafttreten am 01.12.2019)

Die Änderung durch Art. 8 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (Seite 724) betrifft die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 15 BNatSchG.

Änderung vom 15. September 2017

(Inkrafttreten: Art. 1 Nr. 2 sowie 5 bis 10 am 29.09.2017, im Übrigen am 01.04.2018)

Die Änderungen sehen im Bereich des Artenschutzes insbesondere eine Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Signifikanzansatz und zu Umsiedlungsmaßnahmen vor (§ 44 BNatSchG). Höhlen und Stollen werden in die Liste bundesgesetzlich geschützter Biotope aufgenommen (§ 30 BNatSchG). Im Bereich des Meeresnaturschutzes wird durch Einführung eines neuen § 56a BNatSchG die Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen ermöglicht und die Ermächtigung zum Erlass von Schutzgebietsverordnungen erweitert (§ 57 BNatSchG).

Änderung vom 08. September 2017

(Inkrafttreten am 16.09.2017)

Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver und gebietsfremder Arten sind im Bundesnaturschutzgesetz Ergänzungen erforderlich. Deutschland muss ein Genehmigungssystem für Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einrichten, auch sind die Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne und der Festlegung von Managementmaßnahmen festzulegen. Zudem sind Regelungen zu Einfuhrkontrollen, Eingriffsbefugnissen und Sanktionen sowie zuständigen Behörden zu treffen.

Änderung vom 17. August 2017

(Inkrafttreten am 24.08.2017)

Durch das Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens ergeben sich Änderungen in den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 69, 70, 71 und § 71a) des BNatSchG.

Änderung vom 30. Juni 2017

(Inkrafttreten am 05.01.2018)

Durch das Hochwasserschutzgesetz II ergeben sich Änderungen in § 16 Abs. 1 BNatSchG (Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen).

Änderung vom 29. Mai 2017

(Inkrafttreten am 02.06.2017)

Durch Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben ergaben sich Änderungen in der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (§§ 63 und 64 BNatSchG).

Änderungen vom 13.10.2016

Durch Art. 19 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien erfolgten Änderungen im Geltungs- und Anwendungsbereich (§ 56) des BNatSchG. Die Änderungen treten ab 01.01.2017 in Kraft.

Änderungen vom 04. August 2016

Durch Artikel 2 Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie ergeben sich Änderungen in den §§ 15, 23, 24, 33, 34 und 69 BNatSchG. Die Änderungen treten ab 11.02.2017 in Kraft.

Änderung vom 07. August 2013

Durch Artikel 2 Abs. 124 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes ergeben sich vorwiegend redaktionelle Änderungen.

Neufassung vom 29.07.2009

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) neugefasst und tritt am 01.03.2010 in Kraft.

Änderung vom 22.12.2008

Die Änderung beinhaltet lediglich eine redaktionelle Berichtigung in § 35 BNatSchG.

Änderung vom 08.04.2008

Durch die aktuellen Änderungen wurde der Rahmen der Möglichkeiten der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das BNatSchG als Straftat (§ 66 BNatSchG) erweitert.

Änderung vom 22.01.2008

Durch die Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 12.12.2007 wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Befugnisse auf andere Landesbehörden zu übertragen.

Änderung vom 12.12.2007

Durch die Änderungen erfolgte eine Eins-zu-eins Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur fehlenden Umsetzung der FFH-Richtlinie. Sie betreffen u.a:
  • Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte innerhalb oder außerhalb besonderer Schutzgebiete
  • erweiterter Artenschutz (Verbot jeder Beschäftigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere)
  • Vermeidung von Emissionen in Schutzgebieten
  • verschärfte Bedingungen für genehmigungspflichtige Anlagen
  • Aufhebung des Art. 36 BNatSchG (Stoffliche Belastungen)

Änderung vom 10.05.2007

Die Änderung erfolgte durch Art. 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Bei Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumennach nach § 21 a BNatSchG muss der dafür Verantwortliche Sanierungsmaßnahmen nach den Vorgaben des Anhangs II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG treffen.