Pflichten für Vertreiber nach ElektroG: Sammelstellenlogo und durchgestrichene Abfalltonne, Rücknahmepflichten für Vertreiber von E-Zigaretten

Sammelstellen für Elektroaltgeräte im Handel müssen ab 1. Juli 2026 mit einem Sammelstellenlogo gekennzeichnet sein. Zudem ist eine Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Abfalltonne erforderlich. Ebenfalls ab 1. Juli 2026 müssen die Vertreiber von E-Zigaretten die gebrauchten Geräte unentgeltlich zurücknehmen. Dies geht aus dem zum 1. Januar 2026 geänderten Elektro- und Elektronikgerätegesetz hervor, genauer aus den §§ 17 Absatz 1a, 18a und 46 Absätze 1 und 2 ElektroG.
Kennzeichnungs- und Hinweispflichten betreffen den stationären Handel und den Online/Bestellhandel (Näheres siehe § 18a ElektroG).
Die Stiftung ear bietet über die Kampagne "e-schrott-entsorgen.org" das Sammelstellenlogo zum kostenlosen Herunterladen an (siehe Anlage 3a ElektroG), zudem ein Logo für Batteriesammelstellen. Hinweis: Entsprechend § 25 Abs. 4 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) sollen Organisationen für Herstellerverantwortung für die Nutzung einer einheitlichen Kennzeichnung, eines Sammelstellenlogos, werben. Auf diesen § 25 Abs. 4 BattDG bezieht sich § 24 Abs. 2 BattDG, der für Batterien rücknahmepflichtige Händler auch zur Kennzeichnung der Rück- und Sammelstelle verpflichtet.
Das Symbol nach Anlage 3 ElektroG, die durchgestrichene Abfalltonne, bietet das UBA zum Herunterladen an. Logo und Symbol können für eine gegebenenfalls zu erstellende individuelle Beschilderung verwendet werden.
Rücknahme von E-Zigaretten
E-Zigaretten und Tabakerhitzer sind Elektrogeräte nach dem ElektroG. Sie gibt es in den verschiedensten Ausführungen zu kaufen, z.B. als reine Einwegprodukte oder Akkuträger und mit aufladbaren Akkus, außerdem Zubehör, Ersatzteile oder Ersatzakkus (i.d.R. Batterien nach BattDG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/1542). Siehe unten Link zur Richtlinie 2014/40/EU.Vertreiber (Händler) von E-Zigaretten (Einweg – und Mehrweg) einschließlich Tabakerhitzer müssen gebrauchte Geräte ab 1. Juli 2026, auch ohne Neukauf, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen, wenn sie diese Produkte innerhalb der letzten sechs Monate geführt haben. Dies gilt für alle Verkaufsstellen (z. B. Kioske, Tankstellen) und unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Kennzeichnungen mit dem Sammelstellenlogo und der durchgestrichenen Abfalltonne notwendig.
Übrigens können E-Zigaretten schon jetzt an allen Wertstoffhöfen und im Lebensmitteleinzelhandel kostenlos abgegeben werden (siehe Pressemitteilung BMUKN).
Das Sammelstellenlogo ist auch von allen anderen gemäß § 12 ElektroG zur Erfassung von Altgeräten berechtigten Akteuren (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Hersteller, Bevollmächtige nach § 8 ElektroG) zu verwenden (§ 18a Abs. 1 ElektroG).
Bildquelle: stiftung ear
Weiterführende Informationen
Links
- Stiftung ear: Ihre Pflichten als Vertreiber siehe Sammelstellenlogo
- UBA: Mit einer durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnete Produkte dürfen nicht in den Hausmüll., Symbol nach Anlage 3 ElektroG
- ear: Anwendungshilfe zur Einordnung von Batterien und Batterien enthaltenden Geräten in den Anwendungsbereich des Batteriegesetzes (BattG) bzw. des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), noch nicht an das neue BattDG angepasst
- BMUKN: Händler von Einweg-E-Zigaretten müssen ab 2026 ausgediente Geräte zurücknehmen, Pressemitteilung vom 30.12.2025
- BMUKN: Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
- Bundesgesetzblatt: Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
- Eur-Lex: Richtlinie 2014/40/EU (hier auf die derzeit letzte konsolidierte Fassung verlinkt) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, siehe Begriffsbestimmungen elektronische Zigarette und elektronischer Tabakerhitzer nach § 3 Nrn. 21a und 21b ElektroG
- IZU-Recht und Vollzug: BattDG und ElektroG (siehe u.a. Anlage 3a ElektroG mit dem Sammelstellenlogo)
