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Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung

Quelle: diverse

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

  • regelt die Bezeichnung und Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit und

  • legt in Verbindung mit dem Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie die Kriterien für die Bewertung von gefahrenrelevanten Eigenschaften fest.
Das Abfallverzeichnis besteht aus 842 Abfallarten, mit 408 gefährlichen und 434 nicht gefährlichen Abfallschlüsseln. Die gefährlichen Abfallarten gliedern sich in 228 absolut gefährliche Arten und 180 gefährliche so genannte Spiegeleinträge. Bei den ungefährlichen Abfallarten gibt es 236 absolut ungefährliche und 198 ungefährliche Spiegeleinträge. Abfälle, die gefährlichen Abfallarten zuzuordnen sind, werden im Abfallverzeichnis mit einem (*) gekennzeichnet. Bei nicht gefährlichen Abfällen fehlt das Sternchen hinter beim Abfallschlüssel.

Vorgehen

Abfälle sind nach ihrer Herkunft entsprechend einzustufen. Die Abfälle sind 20 Kapiteln mit unterschiedlich vielen Unterkapiteln, sogenannten Gruppen, zugeordnet. Die Kapitel 1-12 und 17-20 beziehen sich auf die konkrete Abfallherkunft und Entstehung, die Kapitel 13 bis 16 definieren spezielle Abfallarten.

Für die Einstufung von Abfällen mit Spiegeleinträgen sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften nach der Einleitung des Abfallverzeichnisses der AVV in Verbindung mit dem Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie einschlägig (siehe § 3 Abs. 2 AVV). Ob einem Abfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft zugeordnet werden kann, hängt außer bei HP 9 "infektiös" vom Vorhandensein von Stoffen nach Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, den diesen dort zugeordneten Gefahrenhinweis-Codes (H-Codes) und der Konzentration dieser Stoffe im Abfall ab. Bei Abfällen mit persistenten organischen Verbindungen werden für die Einstufung teils abweichend hiervon die Konzentrationsgrenzwerte aus der EU-POP-Verordnung herangezogen (Nr. 2.3.3 Anlage zur AVV). Details sind den Nrn. 2 Anlage AVV zu entnehmen.

Abfalleinstufung in Bayern

Hierzu hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAGA) die "Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" veröffentlicht. Das LfU hat mit den "Hinweisen zur Einstufung von Abfällen in Bayern" diese LAGA-Hinweise für den Vollzug in Bayern konkretisiert. Die mit den LfU-Hinweisen veröffentlichte Auswerteroutine des LfU zur "Bestimmung der Gefährlichkeit" erleichtert die Abfalleinstufung hinsichtlich der vorhandenen gefahrenrelevanten Eigenschaften. Voraussetzung ist dabei eine ordnungsgemäße Probenahme.
Die für die Abfalleinstufung relevanten Rechtsvorschriften mit Links sind nachfolgend unter "Rechtsvorschriften / Vollzugshinweise" oder "Rechtlicher Hintergrund, Änderungen" zusammengestellt. Die Links zur LAGA- und LfU-Veröffentlichung sind ebenfalls unter der Überschrift Rechtsvorschriften aufgeführt.

Systematik des Abfallverzeichnisses, Zuordnung zu einer Abfallart

Abfälle sind entsprechend Nrn. 3 der Anlage zur AVV zunächst herkunftsbezogen nach 1., dann abfallspezifisch und schließlich wieder herkunftsbezogen nach 4. einzustufen. Bei der Einstufung ist in der festgelegten Reihenfolge vorzugehen:
  1. passenden Abfallschlüssel in Kapiteln 1 bis 12 und 17 bis 20 suchen,
  2. sofern nicht fündig, in den speziellen Kapiteln 13, 14 oder 15 suchen,
  3. findet sich auch hier kein entsprechender Abfallschlüssel, gibt es die Möglichkeit der Zuordnung im Kapitel 16 für Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind.
  4. Abfallschlüssel mit der Endziffer 99 sind Auffangschlüssel ausschließlich für Abfälle, für die keine speziellen Abfallschlüssel vorhanden sind. Die Zuordnung erfolgt in den Kapiteln 1 bis 12 und 17 bis 20.

Zuständigkeit

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer stufen Abfälle ein. Behörden prüfen im Rahmen ihrer Aufgaben (Nachweisverordnung, Anzeige- und Erlaubnisverordnung, Entsorgungsfachbetriebeverordnung, Gewerbeabfallverordnung etc.) die den Abfällen zugeordneten Abfallschlüssel. In Bayern sind die behördlichen Zuständigkeiten für den Vollzug des Abfallrechts durch das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz und die Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt.

Rechtsvorschriften

Vollzugshinweise

Rechtlicher Hintergrund, Änderungen

Das mit Beschluss 2014/955/EU veröffentlichte Abfallverzeichnis ist in die Anlage der AVV und die in der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 festgelegten Gefährlichkeitskriterien in Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie und in die AVV eingegangen. Für "neue" persistente organische Schadstoffe (POP) wie Hexabromcyclododecan (HBCD) gelten die hierfür geänderte AVV und die am 17. Juli 2017 verkündete POP-Abfall-ÜberwV nebenher. Mit der Verordnung (EU) 2017/997 ist der Anhang III der Abfall-Rahmenrichtlinie hinsichtlich der Kriterien für die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" konkretisiert worden.