VerpackDG – Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

Vollzitat: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – VerpackDG) vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026), das mit Art. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Das Gesetz gilt für Verpackungen und Verpackungsabfälle im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2025/40.

In den vorderen Kapiteln des Teils 2 der VerpackDG werden u.a. Verbote sowie die Registrierung der Hersteller bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister sowie die Beteiligung (sogenannte Lizenzierung) bei den dualen Systemen und sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) zur Finanzierung der Entsorgung der Verpackungsabfälle behandelt. In den Übergangsbestimmungen ist z.B. festgelegt, bis wann Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und Organisationen, die Aufgaben einer sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung wahrnehmen, längstens ohne Zulassung tätig sein können (§ 68 Abs. 9 (Hersteller bis 31.12.2027) und 12 (Organisationen bis 31.10.2027)).

Teil 2 Kapitel 6 betrifft die Rücknahme, Sammlung und Verwertung von Verpackungen bzw. Verpackungsabfällen.
  • Restentleerte Verpackungen, die in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sind einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung zuzuführen (§ 38).
  • Entsprechend § 39 Abs. 6 können verpflichtete Hersteller und Vertreiber für
    • Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
    • Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
    • Primärproduktionsverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 systembeteiligungspflichtig sind,
    • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
    • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und
    • wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2025/40
    eine sonstige OfH mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 39 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 beauftragen. Weiter sind sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom sonstigen gewerblichen Abfall getrennte Sammlung aller bei ihnen beteiligten restentleerten Verpackungen beim Anfallort oder in dessen Nähe oder durch eine Kombination der beiden Varianten in ausreichender Weise und für die Erzeuger der Verpackungsabfälle unentgeltlich sicherzustellen (§ 41).
Teil 2 Kapitel 7 behandelt Einweggetränkeverpackungen.

Für wen gilt die Regelung?

Von der Erzeugung eines Verpackungsmaterials und einer Verpackung bis zur Auslieferung und Nutzung der Verpackung und Endentsorgung des Verpackungsabfalls sind es viele Akteure. Sie sind unterschiedlich (direkt oder indirekt) vom Verpackungsrecht aus Durchführungsgesetz und EU-Verordnung (PPWR) betroffen.

Informationen über die Belange, die zum Aufgabenbereich der Zentralen Stelle Verpackungsregister gehören, können deren Internetseite entnommen werden.

Wer ist zuständig?

Die Aufgaben der Zentralen Stelle sind in § 54 VerpackDG geregelt. Es wird erwartet, dass das Bayerische Landesamt für Umwelt und die Kreisverwaltungsbehörden die mit der Abfallzuständigkeitsverordnung festgelegten Aufgaben behalten.

In Teil 3 Konformitätsbewertung werden die Marktüberwachungsbehörden genannt.

Ansprechpartner für die Entsorgung von Verpackungen:
Abfallerzeuger und Privathaushalte können sich bei Fragen bzgl. systembeteiligungspflichtiger Verpackungen wie bisher an die kommunale Abfallberatung und die dualen Systeme bzw. an deren Auftragnehmer wenden. Falls Sie Fragen zur Entsorgung von nach ZSVR-Katalogsuche vermutlich nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben, wenden Sie sich an den Hersteller, ggf. den Importeur oder einen Händler in der Lieferkette. Dort erhalten Sie Informationen über die Entsorgung des Verpackungsabfalls und z. B. über die Zuordnung der Verpackung als systembeteiligungspflichtig/nicht systembeteiligungspflichtig, die Verpackungsart, über die Beteiligung an dualen Systemen/sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung oder Informationen zu Akteuren, die noch ohne Zulassung als sonstige OfH tätig oder mit der Entsorgung beauftragt sind.

Aktuelle Änderungen

(Inkrafttreten zu unterschiedlichen Zeitpunkten)
Das Durchführungsgesetz wird zu späteren Zeitpunkten geändert.

Hinweise

Mit dem Art. 1 des (Artikel-)Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 wurde das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Gesetzgeber hat die EU-Verordnung 2025/40 (PPWR) so im Durchführungsgesetz umgesetzt, dass das Verpackungsgesetz, das mit dem Ablauf des 11.08.2026 außer Kraft ist, noch erkennbar ist. Mit Art. 4 wird das VerpackDG geändert (siehe auch Art. 8 des Artikelgesetzes zum Inkrafttreten der Bestimmungen in Art. 4).

Im Amtsblatt der EU sind der Verordnungstext der PPWR sowie Informationen und Leitlinien hierzu veröffentlicht. Diese und weitere Informationen siehe Link unter "Was wird geregelt?"

Weiterführende Informationen

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