Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

Vollzitat: Verordnung (EU) 2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik (ABl. L, 2025/2365, 26.11.2025)
 

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Was wird geregelt?

Die Verordnung legt Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette fest, um sicherzustellen, dass Kunststoffgranulat auf allen Stufen der Lieferkette sicher und verantwortungsvoll gehandhabt wird. Damit sollen Freisetzungen in die Umwelt vermieden und das Ziel erreicht werden, Freisetzungen von Kunststoffgranulat auf null zu reduzieren.

Betroffen sind Regelungen bei der Produktion, einschließlich Recycling-Produkte, der Herstellung von Ausgangschargen, Mischung, Umwandlung, Verarbeitung, Vertrieb, Beförderung, Lagerung, Verpackung sowie Tank- und Behälterreinigung in Reinigungsanlagen.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen, die Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette innerhalb der EU handhaben, unabhängig von der Endverwendung des Kunststoffgranulats:

  • Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der Union Kunststoffgranulat in Mengen gleich oder über einem Schwellenwert von fünf Tonnen gehandhabt haben;
  • Wirtschaftsteilnehmer, die in der Union Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben;
  • EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat in der Union befördern; und
  • Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.
Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2025 in Kraft. Sie gilt ab dem 17. Dezember 2027. Einzelne Artikel gelten jedoch schon ab dem 16. Dezember 2025 bzw. erst ab dem 17. Dezember 2028 (siehe Artikel 26 der Verordnung).

Wer ist zuständig?

Nach Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung übermitteln die Mitgliedstaatenerst nach dem 16. Dezember 2025 die Kontaktdaten der zuständigen Behörden. Dies ist somit noch nicht geschehen.

Hinweise

Durch die Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 wurde Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel geändert. Hierzu wurde der Eintrag 78. "Synthetische Polymermikropartikel" ein- und die Anlagen 15 (Vorschriften zum Nachweis der Abbaubarkeit) und 16 (Vorschriften zum Nachweis der Löslichkeit) angefügt. Durch die Änderungen traten neue EU-weite Regelungen gegen die Verwendung von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln in Kraft.