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AbfKlärV - Klärschlammverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung - AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die AbfKlärV regelt das Verwerten von

  • Klärschlamm
  • Klärschlammgemisch
  • Klärschlammkompost
als Stoff nach Düngegesetz durch Auf- und Einbringen auf oder in einen Boden, der
  • landwirtschaftlich (nach § 15 eingeschränkt)
  • zum Landschaftsbau (§ 15: eingeschränkt möglich, nicht in Wasserschutzgebieten, Naturschutzflächen, Details siehe § 15 Abs. 6 Satz 2)
  • forstwirtschaftlich (§ 15: nicht zulässig)
  • oder in Haus-, Nutz- und Kleingärten (§ 15: nicht zulässig)
genutzt wird. Auch von Art, Schadstoffgehalt und Menge her ist die Verwertung limitiert (§§ 14, 15). Klärschlamm, Klärschlammgemische und Klärschlammkomposte sind nach den §§ 4 bis 11, 32, 33 und Anlage 2 zu beproben und auf die Einhaltung von Grenzwerten hin zu untersuchen. Untersuchungspflichtig sind abgebende Klärschlammerzeuger sowie Gemisch- und Komposthersteller.

Die Aufbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemischen und Klärschlammkompost ist behördlich anzuzeigen (§ 16, Anlage 3). Lieferscheine sind zu führen, den Behörden vorzulegen und 12 Jahre aufzubewahren (§§ 17, 18, Anlage 3). Das Anzeige- und Lieferscheinverfahren wird in Bayern elektronisch über die Internetapplikation POLARIS KS durchgeführt, die das papiergebundene Anzeige- und Lieferscheinverfahren vollständig ersetzt. Klärschlammerzeuger haben zudem ein Register zu führen (§ 34). Vorgaben zur Phosphorrückgewinnung
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärV) am 3. Oktober 2017 hat das Gebot zur Phosphorrückgewinnung Rechtsverbindlichkeit erhalten. Bis zum Jahr 2029 müssen Betreiber von Kläranlagen mit über 100.000 Einwohnergleichwerten (EW) (und die Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen) die Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm, beziehungsweise der Klärschlammasche sicherstellen. Ab dem Jahr 2032 gilt dies auch für Kläranlagen mit über 50.000 EW. Die Pflicht zur Rückgewinnung besteht, sobald der Phosphorgehalt in der Klärschlammtrockenmasse 2 % oder mehr beträgt. Wird der Schlamm direkt behandelt, muss der Phosphor bis unter 2 % abgereichert werden, um der Verordnung zu genügen. Enthält der Klärschlamm mehr als 4 %, reicht es, 50 % des Phosphors wiederzugewinnen. Wird die Klärschlammasche behandelt, müssen 80 % des in der Asche enthaltenen Phosphors wiedergewonnen werden.

Für wen gilt die Regelung?

Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkomposterzeuger/-hersteller, Importeure, Qualitätszeichennehmer, Beförderer, Klärschlammnutzer, Träger zur Qualitätssicherung, Sachverständige, auch Analysenlabore bzw. Untersuchungsstellen

Wer ist zuständig?

Für den Vollzug der AbfKlärV sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Lage der Anlage bzw. der für die Aufbringung vorgesehenen Fläche. Neben den KVB sind in Bayern die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) in den Vollzug mit eingebunden. Diese prüfen die Zulässigkeit der Aufbringung nach Düngerecht.
Für die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlammverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung zum 19. Juni 2020

(Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)

Die Verordnung wird mit Art. 137 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.

Änderung vom 27. September 2017

(Inkrafttreten Artikel 4: 1. Januar 2023, Art. 5: 1. Januar 2029 und Art. 6: 1. Januar 2032)

Mit den Artikeln 4 bis 6 (BGBl. ab S. 3505) wird die geltende AbfKlärV zu den angegebenen Terminen geändert. Die Phosphorrückgewinnung wird so in die Wege geleitet und abhängig vom Phosphorgehalt und der Kläranlagenausbaugröße realisiert.

Hinweise

Zum 01.01.2023 trat in der Klärschlammverordnung der § 3a AbfKlärV zu Berichtspflichten und Phosphoruntersuchungen in Kraft, der alle Abwasserbehandlungsanlagen betrifft, in denen Klärschlamm anfällt und die im Kalenderjahr 2023 betrieben werden – und zwar unabhängig von ihrer Ausbaugröße und dem bisherigen Entsorgungsweg für Klärschlamm.
Das LfU hat den Kreisverwaltungsbehörden und Wasserwirtschaftsämtern Informationen zur Berichtserstellung und -übermittlung zukommen lassen (E-Mail vom 21.06.2023). Die Berichte sind bis 31.12.2023 über die Datenbank DABay abzugeben.