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Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR)

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25. Juli 2019, S. 241) geändert worden ist
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt das PRTR (Pollutant Release and Transfer Register oder Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister). Berücksichtigung finden Schadstoffe aus großen Industriebetrieben und diffusen Quellen.

Für wen gilt die Regelung?

Von PRTR betroffen sind Industriebetriebe, wenn sie Tätigkeiten über im Einzelfall angegebenen Kapazitätsschwellenwerten aus Anhang I der Verordnung durchführen. In Berichten geben sie

  • die Mengen an emittierten Schadstoffen (siehe Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung),
  • die Mengen an verbrachten Abfällen (Details siehe Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) und
  • die Mengen an verbrachtem Abwasser (Näheres siehe Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c) an.
Die Tätigkeiten nach Anhang I gehören zu folgenden Industriezweigen:
  • Energiesektor
  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen
  • Mineralverarbeitende Industrie
  • Chemische Industrie
  • Abfall- und Abwasserbewirtschaftung
  • Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
  • Intensive Viehhaltung und Aquakultur
  • Lebensmittel- und Getränkesektor.
Außerdem gehören das Behandeln von Fasern und Textilien, das Gerben von Häuten oder Fellen, bestimmte Oberflächenbehandlungen, Kohle- und Graphitherstellung sowie Schiffsbau einschließlich Lackierung dazu. Sie sind in Kapitel 9 am Ende der Liste in Anhang I zusammengefasst.

Wer ist zuständig?

National zuständig ist das Umweltbundesamt, das der EU-Kommission berichtet.

Nach der Verordnung über das Landesamt für Umwelt (LfUV) ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) für den Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister in Bayern zuständig sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006.

Aktuelle Änderungen

Konsolidierte Fassung

Die konsolidierte Fassung und die Änderungen der Verordnung können über den nachfolgenden Link aufgerufen werden.

Änderung vom 20. Juni 2019

(Inkrafttreten am 26.07.2019)

Die Verordnung Nr. 166/2006 wird hinsichtlich der Befugnisse der Kommission geändert (Näheres siehe Text im Anhang zu Verordnung Nr. 166/2006).

Änderung vom 5. Juni 2019

(Inkrafttreten am 26.06.2019, Art. 7 Nrn. 2 und 5 am 01.01.2020)

Die Verordnung Nr. 166/2006 wird in Bezug auf die Vorgaben der Berichterstattung geändert. Weiteres wird mit Durchführungsrechtsakten geregelt.