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GefStoffV - Gefahrstoffverordnung

Vollzitat: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I Nr. 48 S. 3115)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen (künftig: Gemischen) und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.

Für wen gilt die Regelung?

Die Gefahrstoffverordnung gilt für Unternehmen bzw. Personen, die gefährliche Stoffe nach § 2 GefstoffV herstellen oder importieren, sie verwenden, Gemische formulieren, Chemikalien lagern, sie in den Verkehr bringen oder sie als Lieferant anderen Firmen zu Verfügung stellen. Zum Schutz der Arbeitnehmer werden allgemeine Verwendungsvorschriften festgelegt, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu beachten sind.

Wer ist zuständig?

Für die Überwachung des Vollzugs des Chemikalienrechts ist in Bayern überwiegend die Gewerbeaufsicht an den Regierungen zuständig.
Soweit die Gewerbeaufsicht für den Vollzug des Chemikalienrechts zuständig sind, ist zuständige oberste Landesbehörde das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit (StMUV).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 21. Juli 2021

(Inkrafttreten am 1. Oktober 2021)

Die Regelungen zur Schädlingsbekämpfung und zu Begasungen werden an EU-Recht angepasst. Schwerpunkt ist die Aktualisierung der Anforderungen an die Qualifikation der Verwender.

Änderung vom 29. März 2017

Durch Art. 148 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ergeben sich Erweiterungen auf die elektronische Form.

Änderung vom 15. November 2016

Durch die Änderung wird die durch das Außer-Kraft-Treten der europäischen Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gegenstandslos gewordene Terminologie (z. B. Zubereitung, Gefährlichkeitsmerkmal, R-Satz, S-Satz, ...) getilgt und durch die aktuelle Terminologie der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) ersetzt (z. B. Gemisch, Gefahrenklasse, H-Satz, P-Satz, ...). Bezogen auf diese Gefahrstoffverordnung neu definiert wird in § 2 die Gefahrenklasse "umweltgefährlich".

Änderung vom 3. Februar 2015

Durch die Änderungsverordnung wurden die Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen neu geregelt. Außerdem wurden zentrale Vorschriften zum Explosionsschutz neu in dieser Verordnung zusammengefaßt. Die einzelnen Änderungen der GefStoffV finden sich im Artikel 2 dieser Änderungsverordnung.
Die Änderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft.
Einen Tag zuvor werden die Stoffrichtlinie 67/548/EWG und die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG außer Kraft treten.
Ab dem 1. Juni gilt nur noch die CLP-Verordnung 1272/2008/EG für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien.
Folgerichtig wird in der neuen Fassung der GefStoffV der Begriff „Zubereitung“ bedeutungsgleich durch „Gemisch“ ersetzt.

Änderung vom 15. Juli 2013

Durch Artikel 2 der Änderungsverordnung wurden Vorschriften über Tätigkeiten mit organischen Peroxiden eingefügt. Organische Peroxide im Sinne der Verordnung sind Stoffe, die sich vom Wasserstoffperoxid dadurch ableiten, dass ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Gruppen ersetzt sind, sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten. Ein Anhang III (zum neuen Absatz 4 in § 11) "Spezielle Anforderungen an Tätigkeiten mit organischen Peroxiden" wurde angehängt.

Änderung vom 28. Juli 2011

Durch die Änderung wurde der Anwendungsbereich der GefStoffV zur Schädlingsbekämpfung an die Änderung des Infektionsschutzgesetzes angepasst.

Neufassung vom 26. November 2010

Die unmittelbar gültigen Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Nr. 1272/2008 (CLP) machten eine Neufassung erforderlich.

Anpassungen an REACH

Um Doppelungen zu vermeiden, werden im GefStoffV Anhang IV nur noch diejenigen Beschränkungen aufgeführt, die über die Beschränkungen des REACH-Anhangs XVII hinausgehen.

Anpassungen an die neuen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach CLP

Die entsprechenden Vorschriften wurden im neuen § 4 zusammengeführt. Der ehemalige Anhang II ist entfallen.
Die CLP-Verordnung sieht für Stoffe eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2010 vor und für Gemische (früher "Zubereitungen" genannt) bis zum 1. Juni 2015 (sowie jeweils eine zweijährige Abverkaufsfrist gekennzeichneter Chemikalien). Daher bleiben die Stoffrichtlinie 67/548/EWG und die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG noch bis zum 1. Juni 2015 in Deutschland gültig.
Die neue GefStoffV basiert weiter auf der Einstufung nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie, erklärt aber zugleich die Einstufung nach CLP für gültig.