Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
REACH regelt die Anmeldung (Registrierung), Bewertung (Evaluierung) und Zulassung (Autorisierung) von Chemikalien. Zukünftig dürfen nur noch Stoffe in Verkehr gebracht werden, zu denen ausreichende Stoff- und Expositionsbewertungen vorliegen, die sich in Art und Umfang nach der jährlichen jeweiligen Produktions- bzw. Import-Menge richten. Wird mindestens eine Tonne pro Jahr eines Stoffes (als solchem oder in einer Zubereitung) von einem Unternehmen produziert oder in die EU importiert werden, so muß er nach REACH registriert werden - sofern keine Ausnahmen (wie z.B. Stoffe der Anhänge IV, V sowie für Biozide). Vollständig neu geregelt ist der Umgang mit Substanzen, die vor September 1981 auf den Markt gekommen sind, den sog. Altstoffen.
Für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Liste im Anhang XIV) ist eine Zulassung erforderlich, sobald die in diesem Anhang angegebene Ablauffrist verstrichen ist.
Bereits der Eintrag eines Stoffes in die Kandidatenliste für diesen Anhang XIV begründet Informations-Pflichten der Lieferanten von Erzeugnissen, in denen der Stoff mit mehr als 0,1 Gew.-% enthalten ist (REACH, Artikel 33): Sie müssen ihren gewerblichen Kunden zumindest den Namen des Kandidaten-Stoffes nennen und genügend Informationen liefern, um einen sicheren Umgang zu gewährleisten. Auf Nachfrage müssen sie auch Verbraucher innerhalb von 45 Tagen informieren.
Bestimmte Stoffe (Tabelle in Anhang XVII) dürfen nur noch eingeschränkt verwendet werden.
Für wen gilt die Regelung?
Die Regelung gilt für Hersteller und Importeure, die einen Stoff in einer Menge von einer Tonne pro Jahr oder mehr herstellen oder einführen.
Nachgeschaltete Anwender, d.h. Anwender, die Stoffe von Herstellern oder Importeuren in der EU beziehen und verwenden, müssen Beschränkungen und Verbote einhalten sowie ggf. Zulassungspflichten erfüllen. Außerdem sind sie insbesondere zur Kommunikation in der Lieferkette verpflichtet.
Lieferanten von Erzeugnissen, in denen ein Stoff der Kandidatenliste für Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten ist, müssen ihre Kunden informieren.
Wer ist zuständig?
Registrierungsunterlagen, Notifizierungen (Meldungen) sowie Anträge auf Zulassung von Stoffen sind bei der europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vorzulegen.
Für die Dossierbewertung ist diese Agentur zuständig.
Die Stoffbewertungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten durchgeführt.
Für die Überwachung der Durchführung der Verordnung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig.
Aktuelle Änderungen
Die Änderung betrifft Anhang XVII, Eintrag 78 der REACH-Verordnung: synthetische Polymermikropartikel.
Die Verordnung (EU) 2026/1168 erweitert den Ausnahmetext von Eintrag 78 (synthetischer Polymermikropartikel) im Anhang XVII der REACH‑Verordnung: Sie schließt nun alle Human‑ und Tierarzneimittel, auch solche, die in klinischen und vorklinischen Prüfungen verwendet werden, ein und führt eine neue Ausnahme für die produkt‑ und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD) von bis zu einer Tonne pro Jahr ein. Zusätzlich wird die Ausnahme für synthetische Polymermikropartikel, die in einer mindestens ein Jahr dauernden Endverwendung fest in einer Matrix eingebettet sind, präzisiert und deren Inkrafttreten auf den 22. Juni 2028 verschoben.
Die Änderung betrifft Anhang XVII der REACH-Verordnung. Anhang XVII wurde um eine Beschränkung hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen ergänzt. Ab dem 10. Mai 2027 dürfen Erzeugnisse, die ≥ 0,1 Gew.-% 2,4-Dinitrotoluol enthalten, weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden, wenn sie für gewerbliche Verwender oder die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Beschränkung gilt nicht für Erzeugnisse, die bereits vor dem 11. Mai 2027 in Verkehr gebracht wurden und für bestimmte bereits anderweitig regulierte Produktgruppen wie z.B. Spielzeug, Medizinprodukte. Für bestimmte Anwendungen in Kraftfahrzeugen gelten Übergangsregelungen bis zum 10. Mai 2029.
Dem Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde der Eintrag 82. Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen hinzugefügt.
Die Änderung betrifft den Anhang XVII ("Beschränkungen") der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Verschiedene als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend („CMR“) der Kategorie 1B eingestufte Stoffe wurden in die Anlagen 2, 4 bzw. 6 dieses Anhangs XVII eingetragen. Für sie gelten die Beschränkungen 28. - 30. Danach dürfen diese Stoffe oberhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht oder als Verbraucherprodukt verwendet werden. Verpackungen müssen die Aufschrift tragen: "Nur für gewerbliche Anwender".
Die Änderung betrifft die Aufnahme in den Anhang XVII. Zukünftig gibt es Einschränkungen für die Verwendung der chemischen Stoffe N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP). Zum Beispiel werden strengere Arbeitsschutzgrenzwerte (Expositionsgrenzwerte für die Einatmung und den Hautkontakt) vorgegeben.
Die Änderungen betreffen den Anhang XVII, die die Regulierung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wurfscheiben aus Ton betreffen. Ab dem 22. April 2026 dürfen in der Form von Stoffen als solchen oder als Bestandteil von anderen Stoffen in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-% Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton) der Summe aller aufgeführten PAK enthalten.
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Verwendung von Undecafluorhexansäure („PFHxA“) und PFHxA-verwandten Stoffen wird beschränkt.
Die Änderung betrifft den Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezüglich der Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6). Es gelten strengere Grenzwerte für die Verwendung in abwaschbaren Kosmetika und anderen Verbraucher- und Berufsprodukten.
Die Änderung betrifft den Stoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in Medizinprodukten, welcher gemäß Anhang XIV zulassungspflichtig ist. In der Tabelle wird der Eintrag Nr. 4 für den Stoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) geändert.
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel. Hierzu wurde der Eintrag 78. "Synthetische Polymermikropartikel" ein- und die Anlagen 15 (Vorschriften zum Nachweis der Abbaubarkeit) und 16 (Vorschriften zum Nachweis der Löslichkeit) angefügt. Durch die Änderungen treten neue EU-weite Regelungen gegen die Verwendung von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln in Kraft. Die REACH-Beschränkungen werden schrittweise wirksam.
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union L 238/67 vom 27. September 2023
- BMUV: Pressemeldung vom 16. Oktober 2023 - Beschränkung von Mikroplastik wichtiger Schritt - Erste Regelungen gegen Mikroplastikpartikel treten EU-weit in Kraft
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union L 2025/90479 vom 6. Juni 2025, Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung und legt unter Nr. 1 Eintrag 77 strengere Emissionsgrenzwerte für den Stoff Formaldehyd in einer Reihe von Verbraucherprodukten fest. Bezüglich der Messung von Formaldehyd (gem. Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77) und der Messung von Formaldehydkonzentration im Fahrzeuginnenraum (gem. Absatz 2 Unterabsatz 1 des Eintrags 77) wurde die Anlage 14 angefügt.
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden Einträge in den Anlagen 1, 2, 5 und 6 eingefügt.
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden im Eintrag 63 Spalte 2 Absätze angefügt.
Die Änderung betrifft den Anhang XIV der Verordnung. Die Einträge Nr. 55 bis Nr. 59 wurden hinzugefügt.
Die Änderungen betreffen die Anhänge VI bis X der Verordnung.
Die Änderungen betreffen Anhang XVII. In die Anlagen 2, 4 und 6 werden Einträge eingefügt.
Die Änderung betrifft die in der Tabelle in Anhang XIV unter Nr. 4 - 7 genannten Phthalate. Die Einträge für diese Stoffe werden durch neue Einträge ersetzt.
Die Änderung betrifft Anhang XVII der Verordnung hinsichtlich N,N-Dimethylformamid.
In Anhang XVII wird der Eintrag 68 (perfluorierte Carbonsäuren) neu gefasst.
In Anhang XVII wird Eintrag 50 (Beschränkungen für acht polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ergänzt. Die Ergänzungen betreffen Verwendung und Inverkehrbringen von Granulaten oder Mulchen als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich.
Die Bestimmungen in den Anhängen VII bis XI werden präzisiert. Betroffen sind u. a. folgende Bereiche:
- Informationen zu physikalisch-chemischen Eigenschaften
- Toxikologische Informationen
- Prüfung des Umweltverhaltens
- Feststellung struktureller Ähnlichkeiten
- Durchführung von toxikologischen Prüfungen
- Amtsblatt der Europäischen Union L 216/121 vom 18. Juni 2021 (PDF - 622 KB)
In der Tabelle in Anhang XIV werden beim Eintrag 42 zu 4-(1,1,3,3 Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe sowie UVCB-Stoffe, Polymere und homologe Stoffe) die Spalten 4 und 5 geändert.
Amtsblatt der Europäischen Union L 431/38 vom 21. Dezember 2020# (PDF - 514 KB)
Die Änderungen betreffen den Anhang XVII.
In Anhang XVII wird ein Eintrag "Nr. 74 Diisocyanate" eingefügt.
Anhang II wurde geändert und neu gefasst. Die spezifischen Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen werden berücksichtigt, die Regeln für Sicherheitsdatenblätter werden an die Überarbeitungen des GHS angepasst. Es wird festgelegt, wo die eindeutige Formelkennung bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten und bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen soll. Zur Verbesserung der Kommunikation über Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften (endokrine Disruptoren) entlang der Lieferkette gelten spezifische Anforderungen. Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollen, soweit vorhanden, in den Sicherheitsdatenblättern angegeben werden.
- Amtsblatt der Europäischen Union L 203/28 vom 26. Juni 2020 (PDF - 831 KB)
Die Berichtigung betrifft die Tabelle auf S. 4 des Anhangs XIV.
Der Mindestprozentsatz der Registrierungsdossiers, die auf Einhaltung der REACH-Anforderungen geprüft werden, wird für jeden Mengenbereich von 5% auf 20% angehoben.
Der Anhang XIV wird um 11 Stoffe erweitert. Amtsblatt der Europäischen Union L 35/1 vom 7. Februar 2020# (PDF - 527 KB)
Gärrückstände werden in die Liste des Anhangs V aufgenommen und damit von der Registrierungspflicht ausgenommen.
In Anhang XVII werden in Eintrag 58 (Ammoniumnitrat) Spalte 2 die Absätze 2 und 3 gestrichen.
In Anhang XVII wird der Eintrag 73 eingefügt, der das Inverkehrbringen von Gemischen mit (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und seinen Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivaten (TDFAs) in Sprühprodukten für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit betrifft.
Die Änderung betrifft Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). Der diese Stoffe betreffende Eintrag 51 in Anhang XVII wird neu gefasst.
Für Nanomaterialien wurden die Registrierungspflichten und anderweitigen Verpflichtungen präzisiert. Dazu wurden die Anhänge I und III sowie VI bis XII geändert.
Der Anhang XVII der Verordnung wurde hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B geändert. Die Änderung betrifft Anhang XVII, Eintrag 72 und Anlage 12.
Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII werden geändert. Diese Einträge betreffen Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind (CMR-Stoffe). Des Weiteren werden in Anlage 2 zehn Einträge, in Anlage 4 drei Einträge und in Anlage 6 neun Einträge ergänzt.
1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) und Methanol werden in Anhang XVII aufgenommen (Nr. 71 bzw. 69). Das in der Verordnung 2018/589 angegebene Datum für das Verbot des Inverkehrbringens von Methanol wurde auf den 9. Mai 2019 korrigiert.
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 99/3 vom 19. April 2018 (Verordnung (EU) 2018/588)
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 99/7 vom 19. April 2018 (Verordnung (EU) 2018/589)
- Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 102/99 vom 23. April 2018 (Berichtigung der Verordnung (EU) 2018/589 )
Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 99/16 vom 19. April 2018
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5) werden unter der Nr. 70 in den Anhang XVII aufgenommen. Sie dürfen nach dem 11. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher in Verkehr gebracht werden.
Die Anlagen 1 bis 6 des Anhangs VII der REACH-Verordnung werden an die neuen Einstufungen von CMR-Stoffen gemäß Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angepasst. Die harmonisierten Einstufungen nach CLP-Verordnung können von den Akteuren freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden, dies gilt jetzt auch für die entsprechenden REACH-Vorschriften. EUR-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 224/110 vom 30. August 2017 (PDF - 330 KB)
In den Anhang XIV wurden 12 Stoffe aufgenommen (Eintrag Nr. 32-43). Bei 23 alten Einträgen (Einträge 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 31) wurden Fußnoten hinzugefügt, die unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Übergangzeiten zur Antragstellung und des Ablaufdatums für die Verwendung der Stoffe in Ersatzteilen beinhalten.
- Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 150 vom 13. Juni 2017 (PDF - 353 KB)
- Formaldehyd, oligomeres Reaktionsprodukt mit Anilin (technisches MDA)
- Arsensäure
- Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme)
- 1,2-Dichlorethan (EDC)
- 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin (MOCA)
- Dichromtris(chromat)
- Strontiumchromat
- Zink-Kalium-Chromat
- Pentazinkchromatoctahydroxid
(Achtung: Die deutsche Fassung der Änderungsverordnung enthält einen Druckfehler)
und Spielzeug nicht mehr als 0,5 mg/kg folgender PAK enthalten:
a) Benzo(a)pyren (BaP), CAS-Nr. 50-32-8 b) Benzo(e)pyren (BeP), CAS-Nr. 192-97-2 c) Benzo(a)anthracen (BaA), CAS-Nr. 56-55-3 d) Chrysen (CHR), CAS-Nr. 218-01-9 e) Benzo(b)fluoranthen (BbFA), CAS-Nr. 205-99-2 f) Benzo(j)fluoranthen (BjFA), CAS-Nr. 205-82-3 g) Benzo(k)fluoranthen (BkFA), CAS-Nr. 207-08-9 h) Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA), CAS-Nr. 53-70-3
- Trichlorethylen,
- Chromtrioxid,
- Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden, und deren Oligomere,
- Natriumdichromat,
- Kaliumdichromat,
- Ammoniumdichromat,
- Kaliumchromat und Natriumchromat.
Der REACH-Anhang XIV enthält somit 22 Stoffe.
Übergangsweise dürfen diese Stoffe noch bis zum Ende ihrer individuellen Ablauffristen ohne Zulassung verwendet werden. Diese Ablauffristen sind der 21. April 2016 für Trichlorethylen und der 21. für alle anderenmit dieser Verordnung neu in den REACH-Anhang XIV eingetragenen Stoffe. Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis zu dem spätesten Antragsdatum eine Zulassung beantragen, das im Anhang XIV für den Stoff angegebenen ist.
Hautkontakt mit DMF wurde als Ursache für eine Sensibilisierung (Kontaktdermatitis) mit schmerzhaften Symptomen ausgemacht. In einigen Fällen wurden zudem akute Atembeschwerden beobachtet. Eine Dermatitis ist besonders schwierig zu behandeln, und diese Sensibilisierung ist unumkehrbar.
DMF als Biozid beugt Schimmelpilzen vor, die bei feuchtem Klima gelagerte oder transportierte Ledermöbel oder -schuhe befallen können. Zumeist war DMF abgepackt in kleinen Beuteln in den Möbeln befestigt bzw. den Schuhkartons beigelegt. Durch Verdunstung und anschließende Imprägnierung des Leders schützt DMF dieses vor Schimmelpilzbefall.
Die Beschränkung tritt am 5. Juni 2012 in Kraft.
- Diisobutylphthalat (DIBP),
- Diarsentrioxid,
- Diarsenpentoxid,
- Bleichromat,
- Bleichsulfochromatgelb,
- Bleichromatmolybdatsulfatrot,
- Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) und
- 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT).
Der REACH-Anhang XIV enthält somit 14 Stoffe.
Übergangsweise dürfen diese Stoffe noch bis zum Ende ihrer individuellen Ablauffristen ohne Zulassung verwendet werden. Diese Ablauffristen reichen vom 21. August 2014 für Moschus-Xylol bis zum 21. August 2015 (HBCDD, TCEP, 2,4-DNT). Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis zu dem spätesten Antragsdatum eine Zulassung beantragen, das im Anhang XIV für den Stoff angegebenen ist.
- 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol),
- 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA),
- Hexabromcyclododecan (HBCDD),
- Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
- Benzylbutylphtalat (BBP) und
- Dibutylphthalat (DBP).
Übergangsweise dürfen diese Stoffe noch bis zum Ende ihrer individuellen Ablauffristen ohne Zulassung verwendet werden. Diese Ablauffristen reichen vom 21. August 2014 für Moschus-Xylol bis zum 21. August 2015 (HBCDD). Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis spätestens 18 Monate vor dem zugeordneten Ablaufdatum eine Zulassung beantragen.
Ausgenommen von der Zulassungspflicht ist die Verwendung der Phthalate DEHP, BBP und DBP in der Primärverpackung von Arzneimitteln. Diese Verwendung ist im Arzneimittelrecht reguliert.
- Dichlormethan (Eintrag Nr. 59)
- Lampenöle und flüssige Grillanzünder (Eintrag Nr. 3)
- zinnorganische Verbindungen (Eintrag Nr. 20)
Weiterführende Informationen
Links
- Europäische Union: Schutz von Umwelt und Gesundheit: Kommission erlässt Maßnahmen zur Beschränkung von bewusst zugesetztem Mikroplastik
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe (Europäische Kommission)
- IHK München und Oberbayern: Chemikalienrecht - Informationen zur Regulierung von Stoffen
