Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2026/1168 der Kommission vom 1. Juni 2026 (ABl. L, 2026/1168, Anhangs XVII).
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

REACH regelt die Anmeldung (Registrierung), Bewertung (Evaluierung) und Zulassung (Autorisierung) von Chemikalien. Zukünftig dürfen nur noch Stoffe in Verkehr gebracht werden, zu denen ausreichende Stoff- und Expositionsbewertungen vorliegen, die sich in Art und Umfang nach der jährlichen jeweiligen Produktions- bzw. Import-Menge richten. Wird mindestens eine Tonne pro Jahr eines Stoffes (als solchem oder in einer Zubereitung) von einem Unternehmen produziert oder in die EU importiert werden, so muß er nach REACH registriert werden - sofern keine Ausnahmen (wie z.B. Stoffe der Anhänge IV, V sowie für Biozide). Vollständig neu geregelt ist der Umgang mit Substanzen, die vor September 1981 auf den Markt gekommen sind, den sog. Altstoffen.
Für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe (Liste im Anhang XIV) ist eine Zulassung erforderlich, sobald die in diesem Anhang angegebene Ablauffrist verstrichen ist.
Bereits der Eintrag eines Stoffes in die Kandidatenliste für diesen Anhang XIV begründet Informations-Pflichten der Lieferanten von Erzeugnissen, in denen der Stoff mit mehr als 0,1 Gew.-% enthalten ist (REACH, Artikel 33): Sie müssen ihren gewerblichen Kunden zumindest den Namen des Kandidaten-Stoffes nennen und genügend Informationen liefern, um einen sicheren Umgang zu gewährleisten. Auf Nachfrage müssen sie auch Verbraucher innerhalb von 45 Tagen informieren.
Bestimmte Stoffe (Tabelle in Anhang XVII) dürfen nur noch eingeschränkt verwendet werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für Hersteller und Importeure, die einen Stoff in einer Menge von einer Tonne pro Jahr oder mehr herstellen oder einführen.
Nachgeschaltete Anwender, d.h. Anwender, die Stoffe von Herstellern oder Importeuren in der EU beziehen und verwenden, müssen Beschränkungen und Verbote einhalten sowie ggf. Zulassungspflichten erfüllen. Außerdem sind sie insbesondere zur Kommunikation in der Lieferkette verpflichtet.
Lieferanten von Erzeugnissen, in denen ein Stoff der Kandidatenliste für Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe) in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.-% enthalten ist, müssen ihre Kunden informieren.

Wer ist zuständig?

Registrierungsunterlagen, Notifizierungen (Meldungen) sowie Anträge auf Zulassung von Stoffen sind bei der europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) vorzulegen.
Für die Dossierbewertung ist diese Agentur zuständig.
Die Stoffbewertungen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten durchgeführt.
Für die Überwachung der Durchführung der Verordnung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig.

Aktuelle Änderungen

(Inkrafttreten am 22. Juni 2026 Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 17. Oktober 2023. Nummer 2 des Anhangs gilt ab dem 22. Juni 2028)
Die Änderung betrifft Anhang XVII, Eintrag 78 der REACH-Verordnung: synthetische Polymermikropartikel.
Die Verordnung (EU) 2026/1168 erweitert den Ausnahmetext von Eintrag 78 (synthetischer Polymermikropartikel) im Anhang XVII der REACH‑Verordnung: Sie schließt nun alle Human‑ und Tierarzneimittel, auch solche, die in klinischen und vorklinischen Prüfungen verwendet werden, ein und führt eine neue Ausnahme für die produkt‑ und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD) von bis zu einer Tonne pro Jahr ein. Zusätzlich wird die Ausnahme für synthetische Polymermikropartikel, die in einer mindestens ein Jahr dauernden Endverwendung fest in einer Matrix eingebettet sind, präzisiert und deren Inkrafttreten auf den 22. Juni 2028 verschoben.

(Inkrafttreten am 11. Mai 2026)
Die Änderung betrifft Anhang XVII der REACH-Verordnung. Anhang XVII wurde um eine Beschränkung hinsichtlich 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen ergänzt. Ab dem 10. Mai 2027 dürfen Erzeugnisse, die ≥ 0,1 Gew.-% 2,4-Dinitrotoluol enthalten, weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden, wenn sie für gewerbliche Verwender oder die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Beschränkung gilt nicht für Erzeugnisse, die bereits vor dem 11. Mai 2027 in Verkehr gebracht wurden und für bestimmte bereits anderweitig regulierte Produktgruppen wie z.B. Spielzeug, Medizinprodukte. Für bestimmte Anwendungen in Kraftfahrzeugen gelten Übergangsregelungen bis zum 10. Mai 2029.

(Inkrafttreten am 23. Oktober 2025)
Dem Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde der Eintrag 82. Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Feuerlöschschäumen hinzugefügt.

(Inkrafttreten am 31. August 2025)
Die Änderung betrifft den Anhang XVII ("Beschränkungen") der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Verschiedene als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend („CMR“) der Kategorie 1B eingestufte Stoffe wurden in die Anlagen 2, 4 bzw. 6 dieses Anhangs XVII eingetragen. Für sie gelten die Beschränkungen 28. - 30. Danach dürfen diese Stoffe oberhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht oder als Verbraucherprodukt verwendet werden. Verpackungen müssen die Aufschrift tragen: "Nur für gewerbliche Anwender".

(Inkrafttreten am 26. Juni 2025)
Die Änderung betrifft die Aufnahme in den Anhang XVII. Zukünftig gibt es Einschränkungen für die Verwendung der chemischen Stoffe N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP). Zum Beispiel werden strengere Arbeitsschutzgrenzwerte (Expositionsgrenzwerte für die Einatmung und den Hautkontakt) vorgegeben.

(Inkrafttreten am 23. April 2025)
Die Änderungen betreffen den Anhang XVII, die die Regulierung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wurfscheiben aus Ton betreffen. Ab dem 22. April 2026 dürfen in der Form von Stoffen als solchen oder als Bestandteil von anderen Stoffen in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-% Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton) der Summe aller aufgeführten PAK enthalten.

(Inkrafttreten 10. Oktober 2024)
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Die Verwendung von Undecafluorhexansäure („PFHxA“) und PFHxA-verwandten Stoffen wird beschränkt.

(Inkrafttreten 06. Juni 2024)
Die Änderung betrifft den Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bezüglich der Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6). Es gelten strengere Grenzwerte für die Verwendung in abwaschbaren Kosmetika und anderen Verbraucher- und Berufsprodukten.

(Inkrafttreten 15. November 2023)
Die Änderung betrifft den Stoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in Medizinprodukten, welcher gemäß Anhang XIV zulassungspflichtig ist. In der Tabelle wird der Eintrag Nr. 4 für den Stoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) geändert.

(Inkrafttreten 17. Oktober 2023)
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel. Hierzu wurde der Eintrag 78. "Synthetische Polymermikropartikel" ein- und die Anlagen 15 (Vorschriften zum Nachweis der Abbaubarkeit) und 16 (Vorschriften zum Nachweis der Löslichkeit) angefügt. Durch die Änderungen treten neue EU-weite Regelungen gegen die Verwendung von absichtlich zugesetzten Mikroplastikpartikeln in Kraft. Die REACH-Beschränkungen werden schrittweise wirksam.

(Inkrafttreten 06. August 2023)
Die Änderung betrifft den Anhang XVII der Verordnung und legt unter Nr. 1 Eintrag 77 strengere Emissionsgrenzwerte für den Stoff Formaldehyd in einer Reihe von Verbraucherprodukten fest. Bezüglich der Messung von Formaldehyd (gem. Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77) und der Messung von Formaldehydkonzentration im Fahrzeuginnenraum (gem. Absatz 2 Unterabsatz 1 des Eintrags 77) wurde die Anlage 14 angefügt.

(Inkrafttreten 29. Juni 2023, die Nummern 2 und 5 des Anhangs gelten ab dem 1. Dezember 2023)
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden Einträge in den Anlagen 1, 2, 5 und 6 eingefügt.

(Inkrafttreten am 28. Mai 2022)
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden im Eintrag 63 Spalte 2 Absätze angefügt.

Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.

(Inkrafttreten am 01. Mai 2022)
Die Änderung betrifft den Anhang XIV der Verordnung. Die Einträge Nr. 55 bis Nr. 59 wurden hinzugefügt.

(Inkrafttreten am 14. April 2022, gültig ab 14. Oktober 2022)
Die Änderungen betreffen die Anhänge VI bis X der Verordnung.

(Inkrafttreten am 3. Januar 2022, gültig je nach Änderung ab 1. März 2022 bzw. 17. Dezember 2022)
Die Änderungen betreffen Anhang XVII. In die Anlagen 2, 4 und 6 werden Einträge eingefügt.

Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.

(Inkrafttreten am 14. Dezember 2021)
Die Änderung betrifft die in der Tabelle in Anhang XIV unter Nr. 4 - 7 genannten Phthalate. Die Einträge für diese Stoffe werden durch neue Einträge ersetzt.

(Inkrafttreten am 12. Dezember 2021)
Die Änderung betrifft Anhang XVII der Verordnung hinsichtlich N,N-Dimethylformamid.

(Inkrafttreten am 25. August 2021)
In Anhang XVII wird der Eintrag 68 (perfluorierte Carbonsäuren) neu gefasst.

(Inkrafttreten am 10. August 2021)
In Anhang XVII wird Eintrag 50 (Beschränkungen für acht polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) ergänzt. Die Ergänzungen betreffen Verwendung und Inverkehrbringen von Granulaten oder Mulchen als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich.

(Inkrafttreten am 8. Juli 2021, gültig ab 8. Januar 2022)
Die Bestimmungen in den Anhängen VII bis XI werden präzisiert. Betroffen sind u. a. folgende Bereiche:
  • Informationen zu physikalisch-chemischen Eigenschaften
  • Toxikologische Informationen
  • Prüfung des Umweltverhaltens
  • Feststellung struktureller Ähnlichkeiten
  • Durchführung von toxikologischen Prüfungen
Es ist nicht auszuschließen, dass die geänderten Bestimmungen Anlass zu einer Aktualisierung von Registrierungsdossiers geben könnten.

Die letzte Änderung vom 25. Januar 2021 (Verordnung (EU) 2021/57) zur Änderung des Anhangs XVII wurde berichtigt.

(Inkrafttreten am 15. Februar 2021)
In Anhang XVII werden unter Eintrag 63 (Blei) in der zweiten Spalte Absätze angefügt.
Amtsblatt der Europäischen Union L 24/19 vom 26. Januar 2021#(PDF - 549 KB)

(Inkrafttreten am 22. Dezember 2020, gütig ab 4. Juli 2019)
In der Tabelle in Anhang XIV werden beim Eintrag 42 zu 4-(1,1,3,3 Tetramethylbutyl)phenol, ethoxyliert (umfasst eindeutig definierte Stoffe sowie UVCB-Stoffe, Polymere und homologe Stoffe) die Spalten 4 und 5 geändert.
Amtsblatt der Europäischen Union L 431/38 vom 21. Dezember 2020# (PDF - 514 KB)

(Inkrafttreten am 5. Januar 2021, Nr. 6 des Anhangs der Änderungsverordnung gilt ab 4. Juli 2020)
Die Änderungen betreffen den Anhang XVII.

Die Berichtigungen betreffen die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union L 396 vom 29. Mai 2007.
Amtsblatt der Europäischen Union L 279/23 vom 27. August 2020#(PDF - 500 KB)

(Inkrafttreten am 24. August 2020)
In Anhang XVII wird ein Eintrag "Nr. 74 Diisocyanate" eingefügt.

(Inkrafttreten am 16. Juli 2020, gütig ab 1. Januar 2021)
Anhang II wurde geändert und neu gefasst. Die spezifischen Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen werden berücksichtigt, die Regeln für Sicherheitsdatenblätter werden an die Überarbeitungen des GHS angepasst. Es wird festgelegt, wo die eindeutige Formelkennung bei gefährlichen Gemischen zur Verwendung an Industriestandorten und bei bestimmten Gemischen, die nicht verpackt werden, auf dem Sicherheitsdatenblatt erscheinen soll. Zur Verbesserung der Kommunikation über Stoffe und Gemische mit endokrinschädlichen Eigenschaften (endokrine Disruptoren) entlang der Lieferkette gelten spezifische Anforderungen. Spezifische Konzentrationsgrenzwerte, Multiplikationsfaktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollen, soweit vorhanden, in den Sicherheitsdatenblättern angegeben werden.


Die Berichtigung betrifft die Tabelle auf S. 4 des Anhangs XIV.

(Inkrafttreten am 28. April 2020)
Der Mindestprozentsatz der Registrierungsdossiers, die auf Einhaltung der REACH-Anforderungen geprüft werden, wird für jeden Mengenbereich von 5% auf 20% angehoben.

Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.

(Inkrafttreten am 27. Februar 2020)
Der Anhang XIV wird um 11 Stoffe erweitert. Amtsblatt der Europäischen Union L 35/1 vom 7. Februar 2020# (PDF - 527 KB)

(Inkrafttreten am 30. Oktober 2019)
Gärrückstände werden in die Liste des Anhangs V aufgenommen und damit von der Registrierungspflicht ausgenommen.

(Inkrafttreten am 31. Juli 2019, gültig ab 1. Februar 2021)
In Anhang XVII werden in Eintrag 58 (Ammoniumnitrat) Spalte 2 die Absätze 2 und 3 gestrichen.

(Inkrafttreten am 2. Juli 2019)
In Anhang XVII wird der Eintrag 73 eingefügt, der das Inverkehrbringen von Gemischen mit (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und seinen Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivaten (TDFAs) in Sprühprodukten für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit betrifft.

(Inkrafttreten am 7. Januar 2019)
Die Änderung betrifft Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Diisobutylphthalat (DIBP). Der diese Stoffe betreffende Eintrag 51 in Anhang XVII wird neu gefasst.

1,7,7-Trimethyl-3-(phenylmethylen)bicyclo[2.2.1]heptan-2-on (3-Benzylidencampfer) wird in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufgenommen.

Bei Eintrag 40 in Anhang XVII wird eine redaktionelle Korrektur vorgenommen.
Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union L 317/57 vom 14. Dezember 2018

(Inkrafttreten am 24. Dezember 2018)
Für Nanomaterialien wurden die Registrierungspflichten und anderweitigen Verpflichtungen präzisiert. Dazu wurden die Anhänge I und III sowie VI bis XII geändert.

(Inkrafttreten am 01. November 2018)
Der Anhang XVII der Verordnung wurde hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B geändert. Die Änderung betrifft Anhang XVII, Eintrag 72 und Anlage 12.

Die Berichtigung erfolgte in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zum Eintrag "67.Bis(pentabromphenyl)ether".

(Inkrafttreten am 24. Mai 2018)
Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII werden geändert. Diese Einträge betreffen Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind (CMR-Stoffe). Des Weiteren werden in Anlage 2 zehn Einträge, in Anlage 4 drei Einträge und in Anlage 6 neun Einträge ergänzt.

(Inkrafttreten am 09. Mai 2018)
1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) und Methanol werden in Anhang XVII aufgenommen (Nr. 71 bzw. 69). Das in der Verordnung 2018/589 angegebene Datum für das Verbot des Inverkehrbringens von Methanol wurde auf den 9. Mai 2019 korrigiert.

Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Trimellitsäureanhydrid) (TMA) (EC Nr. 209-008-0, CAS Nr. 552-30-7) wird als besonders besorgniserregender Stoff gemäß Artikel 57 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert und in die in Artikel 59 Abs. 1 der REACH-V genannte Liste aufgenommen.
Eur-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 99/16 vom 19. April 2018

(Inkrafttreten am 31. Januar 2018)
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4) und Decamethylcyclopentasiloxan (D5) werden unter der Nr. 70 in den Anhang XVII aufgenommen. Sie dürfen nach dem 11. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher in Verkehr gebracht werden.

(Inkrafttreten am 19. September 2017)
Die Anlagen 1 bis 6 des Anhangs VII der REACH-Verordnung werden an die neuen Einstufungen von CMR-Stoffen gemäß Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung angepasst. Die harmonisierten Einstufungen nach CLP-Verordnung können von den Akteuren freiwillig zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden, dies gilt jetzt auch für die entsprechenden REACH-Vorschriften. EUR-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 224/110 vom 30. August 2017 (PDF - 330 KB)

(Inkrafttreten am 4. Juli 2017)
In den Anhang XIV wurden 12 Stoffe aufgenommen (Eintrag Nr. 32-43). Bei 23 alten Einträgen (Einträge 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 30 und 31) wurden Fußnoten hinzugefügt, die unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Übergangzeiten zur Antragstellung und des Ablaufdatums für die Verwendung der Stoffe in Ersatzteilen beinhalten.

Die mit Verordnung (EU) 2016/1688 vorgenommenen Änderungen von Anhang VII Nr. 8.3 (Informationsanforderungen hinsichtlich Sensibilisierung durch Hautkontakt) bleiben bestehen. In Nr. 8.3.2, Spalte 2, letzter Satz wurde der 10. Mai 2017 als neues Datum eingefügt. Mit der aktuellen Verordnung wird das Versäumnis korrigiert, dass Verordnung (EU) 2016/1688 erlassen wurde, ohne dass der Entwurf der Maßnahme dem Rat zur Prüfung vorgelegt wurde.

Decabromdiphenylether (DecaBDE) wird in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen (Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse).

Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.

Diese Verordnung fügt dem Anhang XVII die folgende 66. Beschränkung an: Bisphenol A darf in Thermopapier in einer Konzentration von ≥ 0,02 Gew.-% nach dem 2. Januar 2020 nicht in Verkehr gebracht werden.“

Diese Verordnung ändert den Anhang VII über Informationsanforderungen hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt. Um die Zahl der Tierversuche zu verringern, wird unter bestimmten Umständen die Anwendung alternativer (In-chemico-/In-vitro-)Prüfmethoden gestattet.

Diese Verordnung ändert die Anhänge VII und VIII hinsichtlich der Informationsanforderungen bezüglich der Ätzwirkung auf die Haut / Hautreizung, schwere Augenschädigung / Augenreizung und akute Toxizität. In Anhang VII Nummern 8.1. und 8.2. werden als Standarddatenanforderung in-vitro-Prüfungen vorgeschrieben und Bedingungen festgelegt, unter denen eine in-vivo-Prüfung auf Ätzwirkung auf die Haut / Hautreizung und schwere Augenschädigung / Augenreizung weiterhin erforderlich ist. Anhang VIII Nummer 8.5. ermöglicht nun einen Verzicht auf die dermale Prüfung von Stoffen, die oral nicht toxisch sind und keine spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition aufweisen.

Diese Verordnung ändert den Eintrag Nr. 23 "Cadmium und seine Verbindungen" des Anhangs XVII (Beschränkungen) im Hinblick auf zulässige Konzentrationen in Anstrichfarben und Lacken. Ziel ist es, diese Beschränkung einfacher durchsetzbar zu machen.

Diese Verordnung ändert den Anhang XVII (Beschränkungen) im Hinblick auf Nonylphenolethoxylate (NPE), die ab dem 3. Februar 2021 nicht mehr in Konzentrationen von ≥ 0,01 Gew.-% in Textilerzeugnissen oder von Teilen davon nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Diese Verordnung ändert den Anhang XVII (Beschränkungen) im Hinblick auf Blei-haltige Gegenstände, die von kleinen Kindern in den Mund genommen werden können.

Diese Verordnung ändert die Daten-Anforderungen bei der Registrierung von Stoffen in den Anhängen VIII, IX und X. Damit wird die erweiterte Eingenerationen-Prüfung auf Reproduktionstoxizität (EOGRTS) gemäß der OECD-Testrichtlinie 443 die bevorzugte Testmethode gegenüber der früher vorgeschriebenen Zweigenerationen-Prüfung. Die Züchtung und Bewertung einer zweiten Filialgeneration (F2) und die Prüfung auf Entwicklungsneurotoxizität (DNT) und Entwicklungsimmunotoxizität (DIT) sind eigene und unabhängige Module der neuen EOGRTS. In bestimmten Fällen sollten der Registrant vorschlagen und die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) verlangen können, dass die Prüfung auch die F2-Generation sowie die DNT- und DIT-Kohorten umfasst.

Diese Verordnung ändert den REACH-Anhang XIV. Damit werden folgende Stoffe ab dem in diesem Anhang gelisteten Ablauftermin zulassungspflichtig:
  • Formaldehyd, oligomeres Reaktionsprodukt mit Anilin (technisches MDA)
  • Arsensäure
  • Bis(2-methoxyethyl)ether (Diglyme)
  • 1,2-Dichlorethan (EDC)
  • 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin (MOCA)
  • Dichromtris(chromat)
  • Strontiumchromat
  • Zink-Kalium-Chromat
  • Pentazinkchromatoctahydroxid
Der REACH-Anhang XIV enthält somit 31 Stoffe.

Dem Anhang XVII (Beschränkungen) wird der Eintrag Nr. 64 hinzugefügt. Danach darf 1,4-Dichlorbenzol als Stoff oder Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder mehr nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn der Stoff oder das Gemisch zur Verwendung als Lufterfrischer oder Deodorant in Toiletten, Privathaushalten, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen in Verkehr gebracht oder als solche verwendet wird. Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Juni 2014.

Im Anhang XVII (Beschränkungen) wird in den Einträgen 28 bis 30 der Verkauf jener Stoffe an die breite Öffentlichkeit untersagt, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1A oder 1B eingestuft sind, beziehungsweise der Verkauf jener Gemische, in denen solche Stoffe in einer Konzentration, die die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte übersteigt, enthalten sind. Die betreffenden Stoffe sind in Anhang XVII Anlagen 1 bis 6 aufgeführt. Durch Änderungen der Verordnung 1272/2008/EG (CLP) wurden mehrere Stoffe neu als krebserregend, mutagen oder fortpflanzungsgefährdend harmonisiert eingestuft. Diese Stoffe werden konsequenterweise in die Anlagen 1, 2, 4 und 6 eingetragen. Die Eintragungen werden stufenweise wirksam ab dem 1. April 2014 bzw. ab dem 1. Januar 2015 bzw. ab dem 1. April 2016.

Im Anhang XVII (Beschränkungen) wird der Eintrag Nr. 47 über Chrom-VI-Verbindungen ergänzt um Vorschriften für Ledererzeugnisse oder Erzeugnisse, welche Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen. Diese dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. Dieses Verbot des Inverkehrbringens gilt ab dem 1. Mai 2014, jedoch nicht für gebrauchte Erzeugnisse, die vor diesem Datum bereits in den Endverbrauch gelangt sind.

Grenzwerte werden festgesetzt für Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Verbraucherprodukten, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Kontakt kommen, sowie in Spielzeug. Ab dem 27. Dezember 2015 dürfen neu in Verkehr gebrachte Verbraucherprodukte nicht mehr als 1 mg/kg PAK
(Achtung: Die deutsche Fassung der Änderungsverordnung enthält einen Druckfehler)
und Spielzeug nicht mehr als 0,5 mg/kg folgender PAK enthalten:
a) Benzo(a)pyren (BaP), CAS-Nr. 50-32-8 b) Benzo(e)pyren (BeP), CAS-Nr. 192-97-2 c) Benzo(a)anthracen (BaA), CAS-Nr. 56-55-3 d) Chrysen (CHR), CAS-Nr. 218-01-9 e) Benzo(b)fluoranthen (BbFA), CAS-Nr. 205-99-2 f) Benzo(j)fluoranthen (BjFA), CAS-Nr. 205-82-3 g) Benzo(k)fluoranthen (BkFA), CAS-Nr. 207-08-9 h) Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA), CAS-Nr. 53-70-3

Diese Verordnung ändert den REACH-Anhang XIV. Damit werden folgende Stoffe zulassungspflichtig:
  • Trichlorethylen,
  • Chromtrioxid,
  • Säuren, die sich aus Chromtrioxid bilden, und deren Oligomere,
  • Natriumdichromat,
  • Kaliumdichromat,
  • Ammoniumdichromat,
  • Kaliumchromat und Natriumchromat.

Der REACH-Anhang XIV enthält somit 22 Stoffe.
Übergangsweise dürfen diese Stoffe noch bis zum Ende ihrer individuellen Ablauffristen ohne Zulassung verwendet werden. Diese Ablauffristen sind der 21. April 2016 für Trichlorethylen und der 21. für alle anderenmit dieser Verordnung neu in den REACH-Anhang XIV eingetragenen Stoffe. Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis zu dem spätesten Antragsdatum eine Zulassung beantragen, das im Anhang XIV für den Stoff angegebenen ist.

Da die Herstellung und Verwendung kurzkettiger Chlorkohlenwasserstoffe (SCCP) - bis auf wenige Ausnahmen - mittlerweile durch die POP-Verordnung 850/2004/EG verboten wurde, sind die Beschränkungen in dieser vorliegenden REACH-Verordnung überflüssig und werden deshalb gestrichen. Darüber hinaus enthält die Änderungsverordnung einige Präszisierungen anderer Beschränkungen.

Diese Verordnung erläßt eine neue Beschränkung für bestimmte Phenylquecksilber-Verbindungen. Diese dürfen weder als Stoff, noch in Gemischen oder in Erzeugnissen in Konzentrationen von 0,01 Gew.-% oder mehr hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Die Verordnung gilt ab dem 10. Oktober 2017.

Diese Verordnung weitet das Verbot, quecksilberhaltige Fieberthermometer und andere für die breite Öffentlichkeit bestimmte Meßinstrumente in Verkehr zu bringen, auf weitere quecksilberhaltige Meßinstrumente aus und auch auf solche, die für gewerbliche und industrielle Zwecke bestimmt sind. Die Verordnung gilt ab dem 10. April 2014.

Diese Verordnung verbietet es, Blei und seine Verbindungen in Schmuckwaren in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Ausnahmen gelten für Kristallglas, Teile von Uhren, die für Verbraucher nicht zugänglich sind, nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine sowie Email. Ebenfalls ausgenommen sind Schmuckwaren, die vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht wurden, und Schmuckwaren, die vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt wurden. Die Verordnung tritt am 08. Oktober 2012 in Kraft.

Diese Verordnung bezieht sich auf Beschränkungen von Cadmium und seinen Verbindungen in Kunststoffen. Sie ersetzt die mit der Verordnung 494/2011/EU geänderte nicht abschließende Liste von Kunststoffen im REACH-Anhang XVII durch eine abschließende Liste. Diese Verordnung gilt ab dem 10. Dezember 2011.

Diese Verordnung fügt an den REACH-Anhang XVII eine neue Beschränkung an (Nr. 61). Danach darf Dimethylfumarat (DMF) nicht mehr in Erzeugnissen bzw. Teilen davon in Konzentrationen von >0,1 % in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Dieses Verbot richtet sich insbesondere an Importeure von mit DMF behandelten Waren und weiter verarbeitende Betriebe, da der Einsatz dieses Biozides innerhalb der Union bereits zuvor nicht zulässig war.
Hautkontakt mit DMF wurde als Ursache für eine Sensibilisierung (Kontaktdermatitis) mit schmerzhaften Symptomen ausgemacht. In einigen Fällen wurden zudem akute Atembeschwerden beobachtet. Eine Dermatitis ist besonders schwierig zu behandeln, und diese Sensibilisierung ist unumkehrbar.
DMF als Biozid beugt Schimmelpilzen vor, die bei feuchtem Klima gelagerte oder transportierte Ledermöbel oder -schuhe befallen können. Zumeist war DMF abgepackt in kleinen Beuteln in den Möbeln befestigt bzw. den Schuhkartons beigelegt. Durch Verdunstung und anschließende Imprägnierung des Leders schützt DMF dieses vor Schimmelpilzbefall.
Die Beschränkung tritt am 5. Juni 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ändert den REACH-Anhang XIV. Damit werden folgende Stoffe zulassungspflichtig:
  • Diisobutylphthalat (DIBP),
  • Diarsentrioxid,
  • Diarsenpentoxid,
  • Bleichromat,
  • Bleichsulfochromatgelb,
  • Bleichromatmolybdatsulfatrot,
  • Tris(2-chlorethyl)phosphat (TCEP) und
  • 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT).

Der REACH-Anhang XIV enthält somit 14 Stoffe.
Übergangsweise dürfen diese Stoffe noch bis zum Ende ihrer individuellen Ablauffristen ohne Zulassung verwendet werden. Diese Ablauffristen reichen vom 21. August 2014 für Moschus-Xylol bis zum 21. August 2015 (HBCDD, TCEP, 2,4-DNT). Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis zu dem spätesten Antragsdatum eine Zulassung beantragen, das im Anhang XIV für den Stoff angegebenen ist.

Diese Verordnung ändert den REACH-Anhang XVII (Beschränkungen). Mit den Änderungen will die EU erreichen, daß zahlreiche Stoffe nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, die als krebserregend, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Für Borverbindungen in Waschmitteln und Detergentien gelten Übergangsfristen bis zum 1. Juni 2013.

Die Verordnung ändert die Beschränkung Nr. 23 im Anhang XVII. Dadurch wird das Verbot, Cadmium und seine Verbindungen zu verwenden, ausgeweitet: Gemische und Erzeugnisse aus Kunststoffen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration an Cadmium (als Metall) 0,01 Gew.-% des Kunststoffes unterschreitet. Derselbe Grenzwert gilt für Hartlote sowie für Mode- und modernen Schmuck. In Lacken muss diese Konzentration geringer sein als 0,1 Gew.-%. Recycling-PVC mit einem Cadmium-Gehalt unter 0,1 Gew.-% darf für bestimmte Erzeugnisse im Bauwesen verwendet werden. Die neuen Beschränkungen gelten ab dem 10. Dezember 2011.

Mit der Verordnung wird eine Beschränkung für Acrylamid an den Anhang XVII angefügt. Ab dem 6. November 2012 darf Acrylamid weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.-% für Abdichtungsanwendungen wie beispielsweise Injektion, Verpressung, Verfugung oder Verguss in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Die Verordnung ändert den Anhang XIII. Dieser enthält Kriterien, um Stoffe als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder als sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB) einzustufen. Im Rahmen von Sicherheitsbeurteilungen und deren Dokumentation in Stoffsicherheitsberichten ist zu prüfen, ob der betreffende Stoff PBT- oder vPvB-Eigenschaften aufweist. Stoffe mit diesen Eigenschaften können in den REACH-Anhang XIV eingetragen und damit zulassungspflichtig werden. Die Änderungsverordnung tritt am 18. März 2011 in Kraft. Registrierungen von Stoffen, die vor diesem Datum eingereicht wurden, müssen spätestens bis zum 19. März 2013 entsprechend dieser Verordnung aktualisiert werden.

Die Verordnung ändert den Anhang I über Sicherheitsbeurteilungen und deren Dokumentation in Stoffsicherheitsberichten. Hierdurch wird dieser Anhang an die Vorschriften der Verordnung 1272/2008 (CLP) über die "Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien" angepaßt. Diese Änderungsverordnung tritt am 5. Mai 2011 in Kraft. Stoffsicherheitsberichte, die vor diesem Datum eingereicht wurden, müssen spätestens bis zum 30. November 2012 entsprechend dieser Verordnung aktualisiert werden.

Die Beschränkungen hinsichtlich Diphenylether-Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat (Anhang XVII, Ziffer 44 und 53) werden gestrichen. Die Einträge in Anhang XVII sind überflüssig, da diese Stoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen wurden.

Die Änderung betrifft den Anhang XIV (zulassungspflichtige Stoffe). Damit werden folgende Stoffe zulassungspflichtig:
  • 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (Moschus-Xylol),
  • 4,4’-Diaminodiphenylmethan (MDA),
  • Hexabromcyclododecan (HBCDD),
  • Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
  • Benzylbutylphtalat (BBP) und
  • Dibutylphthalat (DBP).

Übergangsweise dürfen diese Stoffe noch bis zum Ende ihrer individuellen Ablauffristen ohne Zulassung verwendet werden. Diese Ablauffristen reichen vom 21. August 2014 für Moschus-Xylol bis zum 21. August 2015 (HBCDD). Wollen Unternehmen einen dieser Stoffe unterbrechungsfrei weiter verwenden, dann sollten sie bis spätestens 18 Monate vor dem zugeordneten Ablaufdatum eine Zulassung beantragen.
Ausgenommen von der Zulassungspflicht ist die Verwendung der Phthalate DEHP, BBP und DBP in der Primärverpackung von Arzneimitteln. Diese Verwendung ist im Arzneimittelrecht reguliert.

Die Änderung setzt die Vorgaben der Verordnung Nr. 1272/2008 (CLP) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackungen von Stoffen bzw. Gemischen um. Sie ändert auch den Anhang II der REACH-Verordnung, der den "Leitfaden zur Erstellung des Sicherheitsdatenblatts" enthält. Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische ab dem 1. Juni 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Für Stoffe ist zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 1. Juni 2015 eine Einstufung sowohl gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzugeben. Die Verordnung räumt Übergangsfristen ein für den Abverkauf verpackter Stoffe und Gemische bzw. für die Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern.

Die Änderung betrifft den Anhang XVII, der sich mit Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse befasst. Folgende neue Beschränkung wurde eingefügt:
  • Dichlormethan (Eintrag Nr. 59)
Die folgenden Beschränkungen wurden geändert:
  • Lampenöle und flüssige Grillanzünder (Eintrag Nr. 3)
  • zinnorganische Verbindungen (Eintrag Nr. 20)

Die Änderung betrifft den Anhang XVII (Beschränkungen). Der Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wurde übernommen und überarbeitet. Der Anhang XVII wird vollständig durch eine neue Version ersetzt.

Die Änderung betrifft den Anhang XI (Abweichungen von den Standardprüfprogrammen). Kriterien für den Verzicht auf Prüfungen werden festgelegt.

Begriffe werden an diejenigen der CLP-Verordnung angepaßt. Bezüge auf das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach CLP werden eingefügt. Außerdem werden zahlreiche weitere Änderungen vorgenommen.

Die Änderung betrifft die Anhänge IV und V (Stoffe, die von bestimmten Titeln der REACH-Verordnung ausgenommen sind). U.a. werden Vitamin A, Graphit und Kohlenstoff aus dem Anhang IV gestrichen.

Die Verordnung wird durch eine berichtigte Fassung ersetzt.