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WRMG - Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

Vollzitat: Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz regelt die an Wasch- und Reinigungsmittel gestellten Anforderungen. Diese Produkte sind nur noch dann verkehrsfähig, wenn die darin enthaltenen Tenside vollständig biologisch abbaubar sind. Zum Schutz der Verbraucher gelten erweiterte Kennzeichnungsvorschriften, bestimmte Inhaltsstoffe (z.B. Duftstoffe) müssen unabhängig von ihrer Konzentration angegeben werden. Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln müssen dem Bundesinstitut für Risikobewertung Datenblätter über alle Inhaltsstoffe von Detergenzien übermitteln.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für Hersteller, Importeure und Händler von Wasch- und Reinigungsmitteln.

Wer ist zuständig?

Die Kreisverwaltungsbehörden sind für Überwachungsmaßnahmen zuständig.
Das Landesamt für Umwelt ist Fachbehörde im Vollzug des WRMG.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 18. Juli 2017

(Inkrafttreten am 1. Januar 2020)

Die Bestimmungen für die Übermittlung des Datenblattes nach Anhang VII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 wurden aktualisiert.