Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) [zur Umsetzung des Global Harmonisierten Systems (GHS)]
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Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der Verordnung, die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist, wird das internationale "Global Harmonisierte System" (GHS) zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (CLP) in den Mitgliedsländern der Europäischen Union eingeführt.
Die Einstufungs- bzw. Kennzeichnungselemente nach GHS sind den bisher im europäischen Gefahrstoffrecht nach der Richtlinie 67/548/EWG („Stoffrichtlinie“) vorgeschriebenen inhaltlich weitgehend ähnlich. Das neue System besteht aus insgesamt 27 sogenannten „Gefahrenklassen“ (gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften sowie Gefahren für die Gesundheit und für die Umwelt), unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. An die Stelle der R-Sätze zur Bezeichnung der Gefährlichkeitsmerkmale treten die Gefahrenhinweise H („hazard statement“), während die S-Sätze durch die Sicherheitshinweise P („precautionary statement“) ersetzt werden. Die bisherigen Piktogramme mit schwarzer Zeichnung auf orangem Hintergrund werden durch schwarze Zeichnungen in auf der Spitze stehenden Quadraten mit weißem Hintergrund und rotem Rand ersetzt. Neu sind die „Signalworte“ (Gefahr, Warnung, Achtung).
Da im GHS einige der bisher bereits in der EU relevanten Gefährlichkeitsmerkmale nicht berücksichtigt sind, sieht die Verordnung auch ergänzende spezielle EU-Gefahrenhinweise vor, die eigens mit EUH anstelle von H gekennzeichnet werden wie z.B. EUH059 für die schädigende Wirkung von Stoffen auf die Ozonschicht.
Für wen gilt die Regelung?
Alle Chemikalien unterliegen vor dem Inverkehrbringen generell einer Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht, sofern sie nicht ausdrücklich von dieser Verpflichtung ausgenommen sind. Die Verordnung gilt deshalb für alle Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Stoffe oder Gemische in den Verkehr zu bringen.
Existiert für einen Stoff bereits eine harmonisierte Einstufung („Legaleinstufung“) nach den Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der Verordnung, so ist diese verbindlich. Ansonsten besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Selbsteinstufung.
Wer ist zuständig?
Für die Aufsicht über die Ausführung und die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig.
Aktuelle Änderungen
Zur CLP-Verordnung wurde die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) veröffentlicht. Damit erfolgt eine Angleichung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt. Änderungen betreffen Einträge im Anhang VI Teil 3. Es gilt ein Übergangszeitraum bis zum 01. Februar 2027.
Es wurden zahlreiche Änderungen vorgenommen. Es gelten u.a. neue Einstufungsregeln für komplexe Stoffe sowie Anpassungen zur digitalen Kennzeichnung, Formatierungsregelung für Etiketten, Regeln für Werbung und neue Anforderungen zur Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische, die unverpackt bereitgestellt werden. Mit Verordnung (EU) 2025/2439 wurde der Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen zu diesen Änderungen auf den 01. Januar 2028 beschlossen (s. Hinweise).
Die Änderung betrifft den Anhang VI (Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe), Teil 3, Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die Änderungen gelten ab dem 01. Mai 2026. Stoffe und Gemische können jedoch ab dem 20. Oktober 2024 nach der geänderten Fassung der Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Die Änderung betrifft den Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Die Änderung betrifft in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 die Einträge zu den Indexnummern 005-007-00-2, 005-008-00-8, 005-011-00-4 und 607-230-00-6. Die Änderung ist ab dem 01. Februar 2025 gültig. Die Lieferanten dürfen die im Anhang der Änderungsverordnung aufgelisteten Stoffe und Gemische bereits ab dem 31. Juli 2023 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung einstufen, verpacken und kennzeichnen.
Die Änderung betrifft Anhang VI Teil 1 in den die Anmerkungen X, 11 und 12 eingefügt wurden. Die Anmerkungen dienen dazu eine präzisere Gefahrenkennzeichnung für Gemische zu ermöglichen.
Die Änderung betrifft die Anhänge I, II, III und VI in Bezug auf die Gefahrenklassen und die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wurde geändert. Die Revision betrifft vor allem inhaltliche Klarstellungen und kleine Korrekturen. Es wurden keine Änderungen an bestehenden Bestimmungen und Verpflichtungen eingeführt.
Der Signalwortcode „Dgr“ in Spalte 7 „Piktogramm, Kodierung der Signalworte“ in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 wird bei bestimmten Einträgen durch den Signalwortcode „Wng“ ersetzt.
Für bestimmte Stoffe wird eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung neu eingeführt oder bestehende Einstufungen und Kennzeichnungen werden aktualisiert oder gestrichen. In Anhang VI wird Tabelle 3 in Teil 3 entsprechend geändert.
In Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3. werden einige Anmerkungen geändert, um Unsicherheiten bei der korrekten Auslegung der rechtlichen Verpflichtungen zu vermeiden.
Der Anhang VIII "Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen" der Verordnung wurde neu gefasst.
Die Einträge von 19 Stoffen werden geändert, bei 10 davon erhält der Stoff neu einen Eintrag für den ATE (Schätzwert Akute Toxizität). Titandioxid wird als krebserzeugend beim Einatmen eingestuft, wenn es mindestens 1 % Partikel mit einem aerodynamischem Durchmesser von 10 Mikrometer oder weniger enthält.
Die mit der Verordnung (EU) 2017/542 eingeführten Vorschriften zur Übermittlung von Informationen für die medizinische Notversorgung und über die Aufnahme eines eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI) in das Kennzeichnungsetikett eines gefährlichen Gemisches werden geändert.
EUR-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 6 vom 10.01.2020#(PDF - 530 KB)
Die geänderten Einstufungskriterien und Kennzeichnungsvorschriften aus der sechsten und siebten überarbeiteten Fassung des Global Harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) werden übernommen. Die Anh. I bis VI der CLP-V werden entsprechend geändert. Dies betrifft u.a.:
- neue Gefahrenklasse „desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“,
- neue Gefahrenkategorie „selbstentzündliche (pyrophore) Gase“ innerhalb der Gefahrenklasse „entzündbare Gase“,
- Kriterien für Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln,
- allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte,
- allgemeine Bestimmungen zur Einstufung von Aerosolformen von Gemischen,
- detaillierte Definitionen und Einstufungskriterien für diverse Gefahrenklassen,
- Gefahren- und Sicherheitshinweise.
EUR-Lex: Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 86 vom 28.03.2019# (PDF - 2,49 MB)
Hinweise
Chemikalien-Omnibuss
Durch die Verordnung (EU) 2025/2439 vom 26. November 2025 wurde die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen geändert. Dies betrifft insbesondere die neuen Bestimmungen für die Fristen der Neukennzeichnung bei Änderungen der Einstufungen, für das Format der Kennzeichnungsetiketten, für Informationsanforderungen bei Werbung, Online-Handel und Fernabsatz sowie die Kennzeichnungvorschriften für Tankstellen. Ursprünglich war als Zeitpunkt des Geltungsbeginns der 1. Juli 2026 bzw. der 1. Januar 2027 beschlossen. Durch die Änderung wird der Geltungsbeginn der 2024 überarbeiteten CLP-Verordnung auf den 1. Januar 2028 verschoben.Historie:
Die Idee für ein weltweit einheitliches Kommunikationssystem (das sogenannte "Global Harmonisierte System") beim Umgang mit Chemikalien mit dem Ziel, Verbesserungen im Gesundheits- und Umweltschutz zu erreichen und zugleich auch bestehende Handelshemmnisse abzubauen, wurde bereits auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro angestoßen und schließlich von einer Expertenkommission der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE), einer von fünf regionalen UN-Kommissionen, entwickelt.Weiterführende Informationen
Links
- EUR-Lex: Übersichts-Seite CLP-Verordnung mit konsolidierten Fassungen und Änderungen
- REACH-Helpdesk: Die europäische CLP-Verordnung
- ECHA: Leitlinien zur CLP-Verordnung
- ECHA: Neue Gefahrenklassen 2023
Dokumente zum Download/Bestellen
- UBA: Leitfaden „Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS“
- BAuA: Faltblatt "CLP - die neue Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien in der EU
- BAuA: Poster "Das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU - Orientierungshilfe - Physikalische Gefahren, Umweltgefahren"
