Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der Verordnung wird das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln EU-weit harmonisiert. Ferner werden einheitliche Kriterien für Genehmigungen und Zulassungen aufgestellt und die Verfahren festgelegt.
Für wen gilt die Regelung?
Für Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen wollen sowie für Behörden, die an den Genehmigungs- und Zulassungsverfahren beteiligt sind.
Wer ist zuständig?
Mit der Genehmigung bzw. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bzw. deren Inhaltsstoffen befasste Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit.
Aktuelle Änderungen
Anhang III wird durch Hinzufügung von zwölf Beistoffen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist, geändert.
Anhang II wird hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, geändert.
- Seite 42, Anhang II, Nummer 3.6.5. Absatz 1,
- Seite 44, Anhang II, Nummer 3.8.2. Absatz 1,
- Seite 44, Anhang II, Nummer 3.8.3. Absatz 1 und
- Seite 45, Anhang II, Nummer 4 Absatz 1 letzter Gedankenstrich.
Folgende Teile der Verordnung werden neu gefasst:
- Amtsblatt der Europäischen Union L 231 vom 6. September 2019 (PDF - 555 KB)
Pflanzen-Biostimulanzien werden vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Artikel 2 Abs. 1 b wird entsprechend geändert. In Artikel 3 wird eine Begriffbestimmung "Pflanzen-Biostimulans" eingefügt. Amtsblatt der Europäischen Union L 170 vom 25. Juni 2019# (PDF - 4,56 MB)
Anhang II wird geändert: In Nr. 3.6.5 werden Kriterien eingefügt, bei deren Erfüllung ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, der schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben kann. In Nr. 3.8.2 werden Kriterien eingefügt, bei deren Erfüllung ein Wirkstoff, Safener oder Synergist als Stoff mit endokrinschädlichen Eigenschaften anzusehen ist, der schädliche Auswirkungen auf Nichtzielorganismen haben kann
Anhang II Nr. 5 wird an den wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand angepasst. Die bestehenden Kriterien unter Nr. 5 werden präzisiert.
Konsolidierte Fassungen Die konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Lesefassungen zu den Änderungen der Verordnung können dem nachfolgenden Link entnommen werden.
Weiterführende Informationen
Links
- Eur-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1696 der Kommission vom 14. Juli 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pelargonsäure gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
- Eur-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2026/870 der Kommission vom 21. April 2026 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Paraffinöl (CAS 8042-47-5) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
- Eur-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2026/747 der Kommission vom 31. März 2026 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bixlozone gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
- Eur-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2456 der Kommission vom 7. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Clofentezin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
- Eur-Lex: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission vom 28. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
