Verordnung (EG) Nr. 340/2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der REACH-Verordnung
Vollzitat: Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008
über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17. April 2008, S. 6–25) , zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 der Kommission vom 15. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2067, 16.10.2025)
über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 107 vom 17. April 2008, S. 6–25) , zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2025/2067 der Kommission vom 15. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2067, 16.10.2025)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung setzt Gebühren fest für:
- Die Registrierung von Chemikalien bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
- Das Einlegen von Widersprüchen gegen Entscheidungen
- Die Aktualisierung einer Registrierung
- Die Mitteilung von Information über produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD)
- Die Einreichung eines Zulassungsantrags die Verwendung eines besonders besorgniserregenden Stoffes.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Hersteller, Importeure, Alleinvertreter und nachgeschaltete Anwender von Stoffen.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörde ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki, Finnland.
Aktuelle Änderungen
(Inkrafttreten am 05. November 2025)
Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 werden durch die Anhänge I bis VIII der Änderungsverordnung ersetzt. Weitere Änderungen treten erst am 05. Februar 2027 in Kraft, diese betreffen den Artikel 10 "Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006" und den Artikel 13 "Ermäßigungen und Gebührenverzicht".
Die Anhänge I bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 werden durch die Anhänge I bis VIII der Änderungsverordnung ersetzt. Weitere Änderungen treten erst am 05. Februar 2027 in Kraft, diese betreffen den Artikel 10 "Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006" und den Artikel 13 "Ermäßigungen und Gebührenverzicht".
(Inkrafttreten am 21. Juni 2021)
In Artikel 8, Absatz 2 und Artikel 9, Absatz 2 werden Ergänzungen vorgenommen. Die Anhänge VI und VII werden ersetzt.
In Artikel 8, Absatz 2 und Artikel 9, Absatz 2 werden Ergänzungen vorgenommen. Die Anhänge VI und VII werden ersetzt.
- Amtsblatt der Europäischen Union L 192/3 vom 1. Juni 2021 (PDF - 604 KB)
Die REACH-Registrierungsgebühren wurden zur Anpassung an die Inflation geändert.
Die REACH-Registrierungsgebühren wurden geändert, um kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) zu entlasten. Außerdem wurden die Standardgebühren an die Inflation angepasst und erhöht.
Zusätzlich wird präzisiert, unter welchen Umständen die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gezahlte Gebühren zurückerstattet bzw. nicht erstattet.
Die Verordnung trat am 22. März 2013 in Kraft.
