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Biozide: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozidverordnung)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäisschen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Amtsblatt der Europäischen Union L 167/1 vom 27.06.2012 (ABl. L 167 vom 27. Juni 2012), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/807 der Kommission vom 10. März 2021 (ABl. L 180/81)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller von Wirkstoffen und Formulierer von Biozidprodukten sowie für Inverkehrbringer von Biozidprodukten.

Wer ist zuständig?

Zuständig als zentrale europäische Behörde ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).
Auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten ist in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) für Biozidprodukte zuständig.
Bei Bewertungsfragen sind das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eingebunden.
In Bayern ist die Gewerbeaufsicht für die Überwachung der Vorschriften zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 10. März 2021

(Inkrafttreten am 10. Juni 2021)

Kaliumsorbat wird in Kategorie 6 des Anhangs I aufgenommen.

Änderung vom 8. August 2019

(Inkrafttreten am 20. November 2019)

In Anhang I unter Kategorie 4 der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe wird ein Eintrag "Apfelsaftkonzentrat" angefügt.

Berichtigung vom 28. Oktober 2017

Seite 50, Anhang I Kategorie 6 Zeile 3 der Tabelle wurde korrigiert.
Weitere Informationen über diese Verordnung und konsolidierte Fassungen finden Sie unter:

Änderung vom 11. März 2014

Das Konzept der Biozidproduktfamilie wurde überarbeitet, damit ähnliche Biozidprodukte einer Biozidproduktfamilie zugeordnet werden können, wenn sie als gleichermaßen risikoarm und wirksam bewertet wurden.
Die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition der Kategorie 1 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) wird als Einstufungskriterium eingeführt, sodass bei Biozidprodukten, die das Kriterium für diese Einstufung erfüllen, die Zulassung zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Ein Biozidprodukt darf nicht zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden, wenn es die Kriterien „PBT“ (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) oder „vPvB“ (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erfüllt. Dieses Verbot gilt auch für Biozidprodukte, die aus diese Kriterien erfüllenden Stoffen bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe erzeugen.
Die Definition des Begriffes „Verarbeitungshilfsstoffe“ (für die die Biozidverordnung nicht gilt) wird präzisiert.
Zur Verbesserung der Rechtssicherheit wird klargestellt, daß die Übergangsfrist bis zum 1. September 2016 nach Artikel 94 der Biozidverordnung auch für neue, behandelte Waren gilt.
In Artikel 95 wird das Konzept des Inverkehrbringers auf Formulierer ausgeweitet, sodaß auch letztere Biozidprodukte legal in Verkehr bringen dürfen, sofern sie die erforderlichen Daten liefern oder eine Zugangsbescheinigung für diese Daten nachweisen.
Die Verpflichtung zur Datenteilung für das Review-Programm für Wirkstoffe nach Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird entsprechend Artikel 95 auf toxikologische und ökotoxikologische Studien, sowie Studien zum Verbleib und dem Verhalten in der Umwelt einschließlich derjenigen für Nicht-Wirbeltiere ausgeweitet.

Änderung vom 25.06.2013

Ein Biozidprodukt kann auch dann zugelassen werden, wenn eine oder mehrere der darin enthaltenen Wirkstoffe an einem anderen Standort oder nach einem anderen Verfahren, u. a. aus anderen Ausgangsstoffen, hergestellt wurden als der zwecks Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bewertete Wirkstoff. Es wird vorgeschrieben, wie nachzuweisen ist, daß der "anders" hergestellte Wirkstoff mit einem bereits bewerteten Wirkstoff "technisch äquivalent" ist.

Änderung vom 17.05.2013

Das Arbeitsprogramm zur Prüfung alter biozider Wirkstoffe, das laut Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis zum 14. Mai 2014 abgeschlossen werden sollte, wird mit dem Ziel fortgesetzt, es bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen.

Hinweise

Die Verordnung trat am 17. Juli 2012 in Kraft.
Angewendet werden müssen die Vorschriften ab dem 01. September 2013.
Die Verordnung löst die bis dahin geltende Biozid-Richtlinie (RL 98/8/EG) ab.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen wurden für folgende alte Wirkstoffe Genehmigungen erteilt:

  • Propan-1-ol, genehmigt für die Produktarten 1, 2 und 4
  • L(+)-Milchsäure, genehmigt für die Produktarten 2, 3 und 4
  • 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on, genehmigt für die Produktart 12
  • Margosa-Extrakt aus kaltgepresstem Öl aus den geschälten Kernen von Azadirachta indica, extrahiert mit überkritischem Kohlendioxid, genehmigt für Produktart 19
Fludioxonilhaltige Biozidprodukte erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Fludioxonil wird daher zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 genehmigt.