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Biozide: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 zur Biozidverordnung - Änderungen bestehender Zulassungen von Biozidprodukten

Vollzitat: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013
über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19. April 2013, S. 4–13)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Es wird beschrieben, wie vorzugehen ist, wenn ein Inhaber seine bestehende Zulassung eines Biozidproduktes ändern will.
Kriterien werden angegeben, nach denen ein Änderungsantrag in eine der folgenden Kategorien eingeordnet werden kann:

  • verwaltungstechnische Änderung,
  • geringfügige Änderung oder
  • wesentliche Änderung.
Nach dieser Einordnung richtet sich der Umfang der erforderlichen Neubewertung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts bzw. der Bioproduktfamilie.
Außerdem wird klargestellt, ab wann der Zulassungsinhaber die Änderungen umsetzen darf.

Für wen gilt die Regelung?

Für Inhaber einer Zulassung eines Biozidproduktes oder Firmen, die eine Zulassung beantragt haben.

Wer ist zuständig?

Im Fall einer Unionszulassung eines Biozidproduktes ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zuständig im Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission.

Im Falle einer nationalen Zulassung ist die nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bzw. - bei Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten - die nationale Behörde des sogenannten "Referenzmitgliedstaates" zuständig.

In Deutschland ist die zuständige Behörde die Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).