BayWiVG - Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften

Vollzitat: Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 663) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten bayerischer Behörden für folgende Bereiche:

  • Teil 1 Regulierungskammer
  • Teil 2 Wirtschaftliche Vorschriften
  • Teil 3 Vergaberechtliche Vorschriften
  • Teil 4 Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen

Für wen gilt die Regelung?

Das Gesetz gilt für bayerische Behörden.

Wer ist zuständig?

Für den Erlass des Gesetztes ist die Bayerische Staatsregierung zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Dezember 2025

(Inkrafttreten am 01. Januar 2026)

Es wird ein Teil 4 "Beteiligung an Erneuerbare-Energien-Anlagen" eingefügt. Betreiber neuer Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen müssen Gemeinden verpflichtend beteiligen. Der Wert einer solchen Beteiligung muss zwischen 0,2 und ca. 0,3 Cent pro kWh liegen. Umgesetzt werden kann die Beteiligung als Direktzahlung oder als individuelle Vereinbarung zwischen Vorhabensträger und Gemeinde.