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GEG - Gebäudeenergiegesetz

Vollzitat: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19. Oktober 2023) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Zweck des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden und die Nutzung erneuerbarer Energien. Das Gesetz dient dem Klimaschutz, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten.

Zur Erfüllung des Zwecks werden Regelungen getroffen insbesondere: Zum winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz von Gebäuden. Der Begrenzung des Energiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung. Dem verpflichtenden Einsatz von erneuerbaren Energien - unter Anrechnung von Abwärme und KWK - zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs. Der Luftdichtheit und einem Mindestwärmeschutz zum Schutz der Bausubstanz.

Das Gesetz legt Berechnungsverfahren und Nachweise (insbesondere Energieausweise) fest und definiert die Pflichten zur Inspektion von Klimaanlagen.

Daneben werden Pflichten zur Nachrüstung insbesondere bei Wohngebäuden und zum maximalen Anlagenalter von Heizanlagen, die Betriebserlaubnis von Ölheizungen & Heizungen auf Basis fester fossiler Brennstoffe, den Primärenergiefaktoren für die Heizung und die Anrechenbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien geregelt.

Mit einer bis 31. Dezember 2023 befristeten Innovationsklausel werden Alternativen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden zugelassen.

Für wen gilt die Regelung?

Das Gesetz gilt für alle Gebäude die beheizt oder gekühlt werden, sowie für deren Gebäudetechnik. Der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Wer ist zuständig?

Der Vollzug obliegt den nach Landesrecht festgelegten Behörden. Für die energetischen Anforderungen ist dies meist die jeweils zuständige untere Baubehörde auf Stadt- oder Landkreisebene. Daneben sind u.a. Bezirksschornsteinfegern und übergangsweise das Deutschen Institut für Bautechnik (DiBt) mit Vollzugsaufgaben betraut.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 16. Oktober 2023

(Inkrafttreten am 01. Januar 2024, Teile ab 01. Oktober 2024)

Das Gebäudeenergiegesetz wurde umfassend novelliert. Im Vordergrund stehen die Vorgaben, einen hohen Anteil erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen einzuführen (65 %). Das Gesetz ist damit ein wesentlicher Baustein für die Wärmewende. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird zum Standard und fossile Energieträger werden nach und nach reduziert.

Änderungen vom 20. Juli 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023 bzw. 29. Juli 2022)

Angleichungen an Änderungen im EEG vorgenommen.
Im Wesentlichen werden: Die bereits geplante Anpassung an den zulässigen Primärenergiebedarf von Neubauten von bisher 75% auf 55% des Wertes des Referenzgebäudes auf den 01. Januar 2023 vorgezogen; die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien modifiziert; Anpassungen an Rechenmethoden für die Nachweisführung vorgenommen (u.a. Modellgebäudeverfahren, Wärmebrückennachweis, Primärenergiefaktoren).
Die wesentlichen Änderungen treten zum 01. Januar 2023 in Kraft, lediglich die Änderung an §102 zur Nutzungsdauer von Unterkünften für Geflüchtete tritt bereits am 29. Juli 2022 in Kraft.

Hinweise

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt am 01. November 2020 in Kraft.
Mit diesem Inkrafttreten treten folgende Vorschriften außer Kraft:

  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
  • Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG)