Ökodesign-Verordnung (EU) 2025/2052 (externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien, USB-Type-C-Kabel)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2025/2052 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission (ABl. L, 2025/2052, 24.11.2025)
 

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Was wird geregelt?

Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen (u. a. Energieeffizienz, Standby-Leistungsgrenzen, einheitliche Ladeanschlüsse, Kennzeichnungspflichten, Überspannungsfestigkeit …) für das Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von externen Stromversorgungen (EPS), drahtlosen Ladegeräten und Ladepads, Ladegeräten für Allzweck-Gerätebatterien und USB-C-Kabeln festgelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, deren Produkte innerhalb der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden sollen. Übergangsfristen gelten für Ersatzteil-EPS für die kein passendes Produkt vorliegt, das der Verordnung entspricht (Kennzeichnungspflicht: „Externes Netzteil zur ausschließlichen Verwendung als Ersatzteil für“) sowie für externe Netzteile mit USB-PD-Port deren Ausgangsleistung mehr als 100 Watt beträgt.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Die Verordnung ist am 14. Dezember 2025 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 14 Dezember 2028, Artikel 9 Abs. 3 schon ab dem 14. Dezember 2025.