EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte – EUDR
Quelle: LfU

Nach der „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte“, kurz EUDR, müssen Unternehmen nachweisen, dass für ihre Produktion und ihren Vertrieb bestimmter Erzeugnisse und Waren weltweit Wälder weder zerstört noch geschädigt werden. Die Verordnung betrifft die Produkte Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Produkte. Die Vereinfachung und erneute Verschiebung um ein Jahr durch die EU ist am 26. Dezember 2025 in Kraft getreten.
Was wird geregelt?
Nach der „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte“ (englisch: „EU Deforestation Regulation“), kurz EUDR, müssen Unternehmen nachweisen, dass für ihre Produktion und ihren Vertrieb bestimmter Erzeugnisse und Waren weltweit Wälder weder zerstört noch geschädigt werden. Als Nachweis dient eine sogenannte Sorgfaltserklärung. Die VO ist seit Mai 2023 in Kraft und betrifft folgende sieben Produkte und deren Lieferketten: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Produkte wie Möbel, Reifen, Druckerzeugnisse oder Schokolade.Was ist das Ziel?
Die EU-Bürgerinnen und -Bürger sollen sichergehen können, dass Produkte, die sie kaufen, nicht zur weltweiten Zerstörung von Wäldern beitragen. Zudem soll die Verordnung dazu beitragen, Treibhausgas-Emissionen und den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.Wie ist der aktuelle Stand?
Die EU-Kommission hat am 4. Mai 2026 ihr EUDR-Review mit weiteren Entlastungen vorgestellt und am 13. Juli 2026 weitere Maßnahmen beschlossen:- Aus der EUDR gestrichen: unter anderem Rinderhäute, -felle und Leder, runderneuerte Reifen, Sojabohnen zur Aussaat sowie bestimmte Kautschukerzeugnisse. Neu aufgenommen: unter anderem löslicher Kaffee, bestimmte Palmölderivate, gefrorene Rinderzungen – für diese neuen Produkte verlängert sich die Übergangsfrist bis 30. Dezember 2027. Es gibt Ausnahmeregelungen, etwa für Produktmuster, bestimmte Verpackungen, gebrauchte bzw. Second-Hand-Waren sowie Abfälle.
- Das EU-Informationssystem bietet jetzt vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und kleine Primärerzeuger sowie eine bessere automatisierte Datenübermittlung.
- Anwendungsstart für große Marktbeteiligte ist der 30. Dezember 2026, für kleine Unternehmen der 30. Juni 2027.
- Nur der sogenannte Erstinverkehrbringer muss eine Sorgfaltserklärung abgeben – beispielsweise nur noch das Unternehmen, das Kakaobohnen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, nicht die Schokoladenhersteller. Sogenannte „kleine und kleinste Primärerzeuger“ müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.
- Ausnahme für Druckerzeugnisse: Bücher, Zeitungen und weitere Druckerzeugnisse werden von der Anwendung der Verordnung ausgenommen.
Wie stark ist mein Unternehmen betroffen?
- Die Sorgfaltspflichten hängen ab von:
- der Art des Unternehmens (z. B. Marktteilnehmer oder Händler)
- der Position in der Lieferkette (vorgelagert oder nachgelagert)
- der Unternehmensgröße (Nicht-KMU oder KMU)
Welche Sanktionen gibt es?
Das Produkt darf nicht auf dem EU-Markt verkauft werden und muss aus dem Handel entfernt werden. Es droht zudem ein Bußgeld von bis zu 4 Prozent des EU-Umsatzes. Positiv: Die Sorgfaltserklärung schützt den Marktzugang.Die Sorgfaltserklärung:
Unternehmen dürfen Dritte mit der Abgabe der Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem bevollmächtigen oder beauftragen. Die benötigten GPS-Daten der Agrar- und Waldflächen liegen in der Regel bereits vor, weil sie beispielsweise für Förderprogramme oder den Bezug von EU-Agrarsubventionen erfragt werden. Andernfalls lassen sich die GPS-Daten der Produktionsflächen mit überschaubarem Aufwand kurzfristig beschaffen, etwa mit Google Maps.Foto: © Stéphane Bidouze - Fotolia.com
