EmpCo-Update: Bundestag beschließt Erleichterung für Bestandswaren

Quelle: EU, UWG

Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt künftig eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Verstößen gegen die neuen EmpCo-Vorgaben. Damit soll insbesondere verhindert werden, dass bestehende Warenbestände allein aufgrund von Abmahnungen vernichtet werden müssen.

Der Bundestag hat am 24. September 2026 kurzfristig eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Mit dem neu eingeführten § 15b UWG wird eine besondere Regelung für Waren geschaffen, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Für diese Bestandswaren können Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Die Regelung soll bis September 2028 gelten.

Was ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen?

Bei der erforderlichen Interessenabwägung sollen insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Schwere des Rechtsverstoßes
  • bereits unternommene Anstrengungen des Unternehmens, um die Waren EmpCo-konform zu machen
  • Kosten, die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbunden sind
  • Umweltbelastungen, die durch die Beseitigung des Rechtsverstoßes entstehen können, beispielsweise durch die Vernichtung von Warenbeständen
Was bedeutet die Neuregelung für Unternehmen?
Die Neuregelung bedeutet nicht, dass das Inkrafttreten der neuen EmpCo-Vorgaben verschoben wird. Die entsprechenden Regelungen gelten seit dem 27. September 2026 ohne eine weitere allgemeine Übergangsfrist.

Die besondere Regelung des § 15b UWG betrifft ausschließlich Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Bei diesen Bestandswaren soll im Einzelfall verhindert werden, dass ein Unterlassungsanspruch unverhältnismäßige Folgen hat – etwa die Vernichtung noch vorhandener Warenbestände.

Unternehmen können sich daher bei Abmahnungen, die Bestandswaren betreffen, auf die nach § 15b UWG vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung und Interessenabwägung berufen. Ob ein Unterlassungsanspruch im konkreten Fall durchgesetzt werden kann, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen.

Wichtig: Die neue Regelung stellt keine allgemeine Übergangsfrist für die EmpCo-Vorgaben dar. Für Waren, die ab dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden, gelten die neuen Anforderungen grundsätzlich unmittelbar.