UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Vollzitat: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist.
 

Was wird geregelt?

Dieses Gesetz regelt die nationale Umsetzung europäischer Richtlinien

  • über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt,
  • über irreführende und vergleichende Werbung,
  • über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb werden im Kapitel 2 die Rechtsfolgen erläutert. Diese können Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz oder Gewinnabschöpfung begründen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) oder als Straftatbestand geahndet werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelungen gelten für Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.
Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Wer ist zuständig?

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig (s. § 14).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 12. Mai 2026

(Inkrafttreten am 27. September 2026, mit Ausnahme am 19. Juni 2026)

Artikel 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität fügt die Nummer 23e. "Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte" im Anhang ein.

Änderung vom 12. Februar 2026

(Inkrafttreten am 27. September 2026, mit Ausnahme am 19. Juni 2026)

Die Änderung setzt die Richtlinie der Europäischen Union "EmpCo-Richtlinie - Directive on Empowering Consumers for the Green Transition (EU 2024/825)" in nationales Recht um. Ziel ist, die Verbraucher und Verbraucherinnen vor irreführenden Umweltaussagen und -kennzeichnungen zu schützen.