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Entwaldungsverordnung – EUDR

Quelle: BLE, IHK München und Oberbayern, IZU

Was wird geregelt?

Nach der „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte“ (englisch: „EU Deforestation Regulation“), kurz EUDR, müssen Unternehmen nachweisen, dass für ihre Produktion und ihren Vertrieb bestimmter Erzeugnisse und Waren weltweit Wälder weder zerstört noch geschädigt werden. Als Nachweis dient eine sogenannte Sorgfaltserklärung. Die VO ist seit Mai 2023 in Kraft und betrifft folgende sieben Produkte und deren Lieferketten: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder sowie daraus hergestellte Produkte wie Leder, Möbel, Reifen, Druckerzeugnisse oder Schokolade.

Was ist das Ziel?

Die EU-Bürgerinnen und -Bürger sollen sichergehen können, dass Produkte, die sie kaufen, nicht zur weltweiten Zerstörung von Wäldern beitragen. Zudem soll die Verordnung dazu beitragen, Treibhausgas-Emissionen und den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern.

Aktueller Stand:

Das EU-Parlament hat am 26. November 2025 den folgenden Vorschlägen der EU-Kommission vom 21. Oktober 2025 zur Vereinfachung der EUDR weitgehend zugestimmt. Noch sind die Änderungen der EUDR aber nicht beschlossen. Eine finale Entscheidung wird zwischen 15. und 18. Dezember 2025 erwartet.
  • Sorgfaltserklärungen sollen nur noch von dem Unternehmen vorgelegt werden, das das Produkt erstmals auf den Markt bringt – beispielsweise nur noch das Unternehmen, das Kakaobohnen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, nicht die Schokoladenhersteller.
  • Einjähriger Aufschub für alle: Unabhängig von ihrer Größe sollen alle Unternehmen ein zusätzliches Jahr Zeit haben zur Umsetzung der neuen Regeln. Große Marktteilnehmer und Händler müssten die Verpflichtungen demnach ab 30. Dezember 2026 einhalten, Kleinst- und kleine Unternehmen ab 30. Juni 2027.

Wie stark ist mein Unternehmen betroffen?

Die Sorgfaltspflichten hängen ab von:
  • der Art des Unternehmens (z. B. Marktteilnehmer oder Händler)
  • der Position in der Lieferkette (vorgelagert oder nachgelagert)
  • der Unternehmensgröße (Nicht-KMU oder KMU)
Die EUDR sieht vor, dass Kleinst- und kleine Unternehmen eine längere Vorbereitungszeit zur Anwendung der Verordnung haben als mittlere und große Marktbeteiligte.
Um als Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen zu gelten, müssen am Bilanzstichtag pro Kategorie mindestens zwei der drei folgenden Schwellenwerte erfüllt sein:
Eine Organisation ist ein Kleinstunternehmen, wenn
  • die Bilanzsumme 450.000 € nicht übersteigt,
  • der Nettoumsatzerlös 900.000 € nicht übersteigt und
  • die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres maximal 10 beträgt.
Eine Organisation ist ein kleines Unternehmen, wenn
  • die Bilanzsumme maximal 7.500.000 € beträgt,
  • der Nettoumsatzerlös maximal 15.000.000 € beträgt,
  • durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 50 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.

Welche Sanktionen gibt es?

Das Produkt darf nicht auf dem EU-Markt verkauft werden und muss aus dem Handel entfernt werden. Es droht zudem ein Bußgeld von bis zu 4 Prozent des EU-Umsatzes. Positiv: Die Sorgfaltserklärung schützt den Marktzugang.

Die Sorgfaltserklärung:

Unternehmen dürfen Dritte mit der Abgabe der Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem bevollmächtigen oder beauftragen. Die benötigten GPS-Daten der Agrar- und Waldflächen liegen in der Regel bereits vor, weil sie beispielsweise für Förderprogramme oder den Bezug von EU-Agrarsubventionen erfragt werden. Andernfalls lassen sich die GPS-Daten der Produktionsflächen mit überschaubarem Aufwand kurzfristig beschaffen, etwa mit Google Maps.