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Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 333/2011 des Rates vom 31. März 2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. EU L 94 vom 08. April 2011, S. 2)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

In der Verordnung werden die Voraussetzungen für ein vorverlegtes Ende der Abfalleigenschaft bei Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott beschrieben.

Der Nachweis der Einhaltung der Kriterien und Anforderungen wird vom Erzeuger durch ein zu prüfendes Qualitätsmanagementsystem geführt. Lieferanten des Erzeugers, die Abfälle mit gefährlichen Bestandteilen behandeln, haben ebenfalls ein Qualitätsmanagementsystem einzurichten. Für Schrott, der in die EU als Nicht-Abfall eingeführt wird, gelten analoge Anforderungen.

Zur Bestätigung der Einhaltung der Kriterien dienen Konformitätserklärungen.

Für wen gilt die Regelung?

  • Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrottbetriebe sowie
  • Erzeuger
  • Vorbehandler gefährlichen Abfalls zur Erzeugung
  • Importeure und Lieferanten
  • von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott

Wer ist zuständig?

Nach dem Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz sind die Bezirksregierungen die für europäische Verordnungen zuständigen Behörden in Bayern. Nach Abfallzuständigkeitsverordnung sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) für die allgemeine Überwachung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zuständig.