Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Ressourceneffizienz-Zentrum Bayern - REZ

Stichtage bezüglich der Registrierung der Batteriehersteller und der Genehmigung von Rücknahmesystemen für Gerätebatterien; Bindung von Rücknahmestellen an Rücknahmesysteme

Quelle: Stiftung ear, UBA

Bis zum 31. Dezember 2021 müssen sich alle Batteriehersteller neu bei der Stiftung ear registrieren lassen, da die Übergangsfristen der bisherigen Anzeigen beim Umweltbundesamt zu diesem Termin enden. Rücknahmestellen für Geräte-Altbatterien können sich bei der stiftung ear über die genehmigten Rücknahmesysteme informieren.

Mit dem Ersten Änderungsgesetz zum Batteriegesetz, das zum 1. Januar 2021 in Kraft trat, wurde der schrittweise Übergang von Anzeigen und dem Batterie-Melderegister beim Umweltbundesamt (UBA) hin zur Registrierung und zum Verzeichnis der registrierten Hersteller und Bevollmächtigten bei der Stiftung ear eingeleitet. Bis zum 31. Dezember 2021 müssen sich alle Hersteller, auch die bisher beim UBA angezeigten Hersteller, bei der ear neu registrieren lassen (§ 31 Abs. 2 BattG). Die Daten werden vom Umweltbundesamt nicht an die ear übertragen. Hersteller, die ab dem 01. Januar 2022 nicht bei der ear registriert sind, dürfen Batterien nicht mehr in Verkehr bringen.

Weitere Änderungen um den Stichtag:

Der öffentliche Teil des UBA-BattG-Melderegisters bleibt bis zum 31. Dezember 2021 einsehbar (§ 31 Abs. 3 BattG). Zu einem Marktaustritt bis 31. Dezember 2021 siehe UBA-Seiten (Link unten).
Die ear genehmigt neue Rücknahmesysteme für Gerätebatterien. Bis zum 31. Dezember 2020 genehmigte Rücknahmesysteme gelten bis zum 31. Dezember 2021 als genehmigt (§ 31 Abs. 4 BattG). Die Bindung von Rücknahmestellen an ein Rücknahmesystem erfolgt dabei für mindestens 12 Monate (Bindungsfrist). Regelungen zu Kündigungen sind in den Paragraphen 9, 12, 13 und 13a Batteriegesetz enthalten.