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Registrierung von Herstellern, Erzeugern und Direktvermarktern, Bäckern, Restaurants, Händlern etc. für die mit den Waren in Verkehr gebrachten Verpackungen; Änderungen zum 1. Juli 2022
Das öffentliche Herstellerregister der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister gibt Aufschluss über die bislang registrierten Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verkaufs,- Um-, Service- und Versandpackungen. Ab 1. Juli 2022 ist eine Registrierung für die weiteren nach Verpackungsgesetz unterschiedenen Verpackungsgruppen Pflicht.
Die Zentrale Stelle (ZSVR) bietet umfassende Informationen (z. B. Checklisten und Themenpapiere, Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen) für gewerblich tätige Personen an, damit diese erkennen können, ob sie registrierungspflichtig nach § 9 Verpackungsgesetz (VerpackG) sind. Die Registrierungspflicht gilt derzeit ausschließlich bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, für die eine auch als Lizenzierung bezeichnete Beteiligung bei dualen Systemen erforderlich ist. Über die Internetseiten der Zentralen Stelle lässt sich weiter recherchieren, in welchen Fällen eine Beteiligung bei Branchenlösungen anstelle bei dualen Systemen möglich ist. Verstöße, z. B. wenn nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert wurde, können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 36 VerpackG).
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Systembeteiligungspflichtige Verkaufs-, Service-, Versand- und Umverpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
- Verkaufsverpackungen
Waren werden dem Endverbraucher in der Regel verpackt angeboten. Die Verpackung für eine Verkaufseinheit wird als Verkaufsverpackung bezeichnet. Service- und Versandverpackungen (siehe folgende Überschriften) zählen zu den Verkaufsverpackungen. - Umverpackungen
Sie enthalten mehrere Verkaufseinheiten oder dienen zur Bestückung der Verkaufsregale. Sie sind dann als systembeteiligungspflichtig einzustufen, wenn sie typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. - Serviceverpackungen
Sie ermöglichen oder unterstützen Übergabe von Waren an den Endverbraucher, z. B. Knotenbeutel und Spitztüten, die im Obst- und Gemüsehandel, im Direktvertrieb, auf Wochenmärkten oder im Obst- und Gemüsebereich des Lebensmitteleinzelhandels abgegeben werden. Weiter handelt es sich um Beutel, Zuschnitte und Behälter, die an den Frischetheken des Handels verwendet werden. Tabletts und Schalen für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes frites, Menü- und Snackboxen, Lunchboxen, Nudelboxen, Pizzaschachteln, Automatenbecher sind weitere Beispiele.
Eine Sonderregelung gilt für Serviceverpackungen. Bei diesen kann derjenige, der die Serviceverpackung mit Ware befüllt und erstmals an den Endverbraucher abgibt, von einem der Vorlieferanten (Verpackungsgroßhandel) verlangen, dass dieser sich für diese Serviceverpackungen bei der ZSVR registriert/registrieren lässt und an dualen Systemen beteiligt (siehe "Änderungen zum 1. Juli 2022"). - Versandverpackungen
Beispiele sind Versandkartons, Versandbeutel, Versandtaschen, Innenausstattungen wie Polstermaterial, Versteifungen, Rutschsicherungen und sonstiges Füllmaterial, Umreifungsbänder, Klebebänder. Sie verwenden Händler (stationärer Handel, Online- oder Versandhandel) zur Versendung von Waren. Die eigentlichen Verpackungen der Waren (Verkaufs- oder Umverpackungen, z. B. 2 Shampoo-Flaschen und umschließendes Kunststoffband) sind eventuell bereits lizenziert durch den jeweiligen Erstinverkehrbringer.
Ab 1. Juli 2022 gilt infolge einer Rechtsänderung (siehe u. a. BGBl-Link) die Registrierungspflicht auch bei Transportverpackungen, gewerbliche und industrielle Verkaufs- und Umverpackungen (die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen), systemunverträglichen Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Mehrwegverpackungen und pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen. Da es sich nicht um systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt, ist für sie, wie bisher, keine Beteiligung bei dualen Systemen oder Branchenlösungen notwendig.
Zudem sind ab dem Termin alle Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen (Bäckereien, Gemüsehändler, To-go-Imbiss etc.) registrierungspflichtig, auch in den bisher hiervon ausgenommenen Fällen, in denen ein Vorvertreiber die Systembeteiligung oder Lizenzierung bei dualen Systemen übernimmt und sich registriert.
Weiterführende Informationen
Links
- ZSVR: Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
- Themenpapiere, z.B. Informationen für Klein- und Kleinstinverkehrbringer im Überblick
- Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt, Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen