Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Energiekreditprogramm (Energiekredit, Energiekredit Plus und Energiekredit Regenerativ) Programme der LfA (EK5), (EK6), (ER5), (ER6) und (ER7)

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

Antragsberechtigte

Energiekredit (EK5) und Energiekredit Plus (EK6):

Darlehensempfänger können nur Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sein, welche die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem Anhang I der AGVO erfüllen.

Energiekredit Regenerativ:

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) dieser Unternehmen bzw. Freiberufler 500 Miollionen Euro nicht übersteigt. Darüber hinaus sind Genossenschaften, erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Vereine sowie rechtsfähige Stiftungen antragsberechtigt. 

Verwendungszweck

Energiekredit (EK5) und Energiekredit Plus (EK6):

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich Produktionsanlagen und -prozesse. Dabei ist es unerheblich, mit welchem Energieträger die Effizienzsteigerung bzw. Energieeinsparung erzielt wird. 

Energiekredit Regenerativ:

Gefördert werden Investitionsmaßnahmen (einschließlich Modernisierungsmaßnahmen) zur Strom oder Wärme-/Kälteerzeugung auf Basis von regenerativen Energien, Speichersysteme für Strom aus regenerativen Energien und Wärme-/Kältespeicher, die aus regenerativen Energien gespeist werden. 

Änderung ab 02. Mai 2023 bei Energiekredit Regenerativ: 

Folgende Programmvarianten werden künftig angeboten, um für den Verwendungszweck „Photovoltaik-Aufdach" besonders günstige Darlehenskonditionen anbieten zu können:

  • Energiekredit Regenerativ PV-A (ER5): Vorhaben, die unter den Verwendungszweck„Photovoltaik-Aufdach“ fallen und eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“erhalten, werden zu beihilfefreien Zinssätzen gefördert.
  • Energiekredit Regenerativ PV-A Plus (ER6):  Vorhaben, die unter den Verwendungszweck "Photovoltaik-Aufdach“ fallen und keine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)“ erhalten, werden zu beihilfebehafteten, besonders günstigen Zinssätzen gefördert.
  • Energiekredit Regenerativ (ER7): Alle übrigen Verwendungszwecke des Energiekredits Regenerativ werden zu beihilfefreien Zinssätzen gefördert.

Antragstellung

  • Die Anträge sind – gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen – vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit schriftlich bei der Hausbank einzureichen.
  • Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA Förderbank Bayern die von ihr benötigten Daten.
  • Für Anträge sind die entsprechenden Vordrucke der LfA in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden.
  • Über die Anträge entscheidet die LfA Förderbank Bayern.

Art und Höhe der Förderung

  • Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100 %, der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 Millionen Euro je Vorhaben.
  • Die Darlehenbedingungen können in den Merkblättern zu den jeweiligen Krediten entnommen werden. 
  • Die Förderung erfolgt gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Hinweise

  • Die Darlehen dürfen nur für die Mitfinanzierung von Investitionen in materielle Vermögenswerte im Sinn des Art. 2 Nr. 29 AGVO verwendet werden..
  • Nicht förderfähig sind Grundstückskosten.
  • Keine Förderung erhalten Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.
  • Die Darlehen des Bayerischen Umweltkreditprogramms sind ergänzende Hilfen. Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
  • Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaats Bayern liegen.
  • Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), bzw. dem „Kraft Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von dieser Richtlinie ausgenommen.
  • Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieses Programmes auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag nicht übersteigen.

Mehrfachförderung

Die Voraussetzungen einer Mehrfahrförderung werden im Merkblatt „Energiekredit Regenerativ“ (ER5, ER6 und ER7) unter Nummer 5 und im Merkblatt „Energiekredit“ (EK5) und „Energiekredit Plus“ (EK6) unter Nummer 6 erläutert. 

Sicherung

  • Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt.
  • Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, so kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.

Befristung

Das Bayerisches Energiekreditprogramm hat eine Laufzeit vom 01. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2024. 

Kontaktadressen

KfW Mittelstandsbank

Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0) 180 - 1 24 11 24
Fax +49 (0) 2 28 - 8 31 75 62

LfA Förderbank Bayern (LfA)

Königinstraße 17
80539 München

Telefon +49(0) 89 2124 1000
Fax +49(0) 89 2124 2440