Infrakredit EnergieProgramm der LfA

Letzte Aktualisierung: 15.11.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften in Bayern. 

Verwendungszweck

Die Kredite werden vorhabensbezogen vergeben. Mitfinanziert werden Investitionen in die kommunale Infrastruktur zur allgemeine Energieeinsparung und Umstellung auf auf erneuerbare Energieträger. 

Vorhaben, die eine Förderung nach dem „Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem Kraft-Wärme-Kopp lungsgesetz (KWKG) erhalten, können nicht gefördert werden.

Die Investitionsmaßnahmen – außer bei Umstellung auf erneuerbare Energieträger – müssen zu einer Energieeinsparung von mindestens 20 Prozent führen.

Antragstellung

Anträge sind direkt bei der LfA Förderbank Bayern einzureichen.

Anträge können vorab per Fax übersandtwerden, müssen aber unverzüglich rechtlich verbindlich im Original unterzeichnet nachgereicht werden. 

Die Darlehensvergabe erfolgt ausschließlich als Direktkredit.

Art und Höhe der Förderung

  • Für die Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung geltende Programmzinssatz zur Anwendung. Der Zinssatz wird für 10 Jahre bzw. im 5-jährigen Laufzeittyp für 5 Jahre festgeschrieben. 
  • Der Programmzinssatz orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen und wird täglich neu festgelegt. Die Darlehenskonditionen sind unter www.lfa.de im Geschäftsfeld Infrastruktur abrufbar.
  • Zins- und Tilgungstermine sind der 31. März, 30. Juni, 30. September und der 30. Dezember. Für Darlehenszusagen vor dem 01. März .2022 gelten abweichend die Zins- und Tilgungstermine 15. Februar, 15. Mai, 15. August  und 15. November. 
  • Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden.

Hinweise

  • Bei Antragstellung ist eine Bestätigung eines Sachverständigen einzureichen, dass die jeweiligen vorgenannten Bestimmungen eingehalten werden. Dies kann durch einen fachkundigen Dritten (z. B. externes Planungsbüro oder Anlagenhersteller) oder einen Sachverständigen (auch verwaltungsinterne Person einer Kommune) mit abgeschlossenem Studium und einschlägiger Berufserfahrung erfolgen. Der Sachverständige hat die mit der Maßnahme erreichbare jährliche Energieeinsparung anzugeben.
  • Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der LfA zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Vertrags. Planungs- und Projektierungsaufträge gelten nicht als Vorhabensbeginn.
  • Die Kreditvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.

Mehrfachförderung

  • Eine Kumulierung mit anderen Finanzierungshilfen ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
  • Es können keine zusätzliche Mittel aus dem „KfW-Investitionskredit Kommunen - IKK“ beantragt werden.

Kontaktadressen

LfA Förderbank Bayern (LfA)

Königinstraße 17
80539 München

Telefon+49(0) 89 2124 1000
Fax +49(0) 89 2124 2440

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