Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Kommunales Wohnraumförderungsprogramm - KommWFP Programm der BayernLabo

Letzte Aktualisierung: 29.03.2022

Antragsberechtigte

Gefördert werden:

  • bayerische Gemeinden (Städte, Märkte, Gemeinden)
  • bayerische wohnwirtschaftliche Zweckverbände mit ausschließlich gemeindlichen Mitgliedern

Verwendungszweck

  • Mit dem Vierjahresprogramm (2016 – 2019) soll der Neubau von jährlich mindestens 1.500 Wohnungen gefördert werden, um vor Ort Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge und andere einkommensschwache Personen zu schaffen. Dabei sollen Wohngebäude gefördert werden, die langfristig nutzbar sind und dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen.
  • Gefördert werden der Neu-, Um- und Anbau sowie die Modernisierung von Mietwohnungen. Förderfähig sind auch der Grunderwerb und das Freimachen von Grundstücken, soweit sie im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen stehen.

Antragstellung

Mit der Bewilligung der Programmmittel sind die Bezirksregierungen betraut. Die Antragstellung und der Mittelabruf durch die Kommunen erfolgen direkt bei der Regierung. Eine detaillierte Beratung zur Handhabung der Programmrichtlinien kann daher letztlich nur bei der zuständigen Bezirksregierung erfolgen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung ist eine Projektförderung und setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

  • •inem Zuschuss des Freistaats in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten,
  • einem durch den Freistaat Bayern zinsverbilligten Kredit der BayernLabo von 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten,
  • einem 10-prozentigen Eigenanteil der Gemeinde.

Für vorbereitende planerische Maßnahmen wird ergänzend ein Zuschuss von 60 % der dafür anfallenden Kosten gewährt.

Hinweise

Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts KommWFP I mit den dort bezeichneten Unterlagen (z. B. Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten und Finanzierungsplan) bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Befristung

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Weitere Informationen im Internet

Information des StMB

Information der BayernLabo

Kontaktadressen

BayernLabo

Postfach 20 05 37
80005 München

Telefon 089 21 71 - 23322
Fax k.A.

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg

Telefon +49 (0) 941-5680-0
Fax +49 (0) 941-5680-199

Regierung von Mittelfranken

Promenade 27
91522 Ansbach

Telefon +49 (0) 981-53-0
Fax +49 (0) 981-53-1206 oder 1456

Regierung von Niederbayern

Regierungsplatz 540
84028 Landshut

Telefon +49 (0) 871-808-01
Fax +49 (0) 871-808-10 02

Regierung von Oberbayern

Maximilianstraße 39
80538 München

Telefon +49 (0) 89-2176-0
Fax +49 (0) 89-2176-2914

Regierung von Oberfranken

Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth

Telefon +49 (0) 921-604-0
Fax +49 (0) 921-604-1258

Regierung von Schwaben

Fronhof 10
86152 Augsburg

Telefon +49 (0) 821-327-01
Fax +49 (0) 821-327-2289

Regierung von Unterfranken

Peterplatz 9
97070 Würzburg

Telefon +49 (0) 931-380-00
Fax +49 (0) 931-380-2222