Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) Programm des BMWK
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- bis einschließlich 31. August 2023 Privatpersonen und Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine,
- ab dem 1. September 2023 Privatpersonen,
auf die ein Fahrzeug gemäß Nummer 4.1 der Förderrichtlinie als Käufer oder Leasingnehmer zugelassen wird.
Die Antragstellerin/der Antragsteller darf einen Dritten zur Antragstellung bevollmächtigen.
Verwendungszweck
Förderfähig ist:
- der Kauf und das Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen, elektrisch betriebenen Neufahrzeugs gemäß § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 4.1 oder Nummer 4.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 4.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen (Neufahrzeug im Sinne der Förderrichtlinie);
- der Kauf und das Leasing eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs gemäß § 2 Nummer 1 EmoG mit mehr als einer Zulassung, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 4.1 oder Nummer 4.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 4.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen und das Datum der ersten Zulassung des Fahrzeugs nicht länger als ein Jahr zurückliegt (junges gebrauchtes Fahrzeug im Sinne der Förderrichtlinie)
- Ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug ist nur bei Beantragung bis einschließlich 31. Dezember 2022 förderfähig und wenn es CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer in Höhe von maximal 50 g oder eine elektrische Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von 60 km aufweist.
Förderfähig sind alle Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union sie gekauft wurden, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der Nummer 4.1 oder Nummer 4.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 4.3 dieser Förderrichtlinie vorliegen.
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links unten).
Antragstellung
Für Antragstellerinnen/Antragsteller, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus vollständig erfüllen, gilt folgendes Antragsverfahren:
- Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller und ausschließlich über das vom BAFA unter der Internetseite www.bafa.de zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular erfolgen. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden.
- Die Zuwendungsbescheide für den Bundesanteil am Umweltbonus werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen erteilt.
Mit der Antragstellung hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:
- im Fall des Kaufs eine Kopie der Rechnung (inklusive Mehrwertsteuer); – im Fall des Leasings eine Kopie des Leasingvertrags inklusive verbindlicher Bestellung sowie eine Kalkulation der Leasingrate/interne Kalkulation;
- im Fall der Förderung von jungen gebrauchten Fahrzeugen gemäß Nummer 4.1 der Förderrichtlinie zusätzlich eine durch einen Sachverständigen einer amtlich anerkannten Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugbewertungen bestätigte Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers über die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller sowie einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Schwacke GmbH, der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), der noxa solutions GmbH & Co.KG oder einer Neufahrzeugrechnung.
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie (siehe Links unten).
Art und Höhe der Förderung
- Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Fahrzeughersteller (Herstelleranteil am Umweltbonus) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil am Umweltbonus) als Festbetragsfinanzierung.
Hiervon ausgenommen sind Fahrzeuge, deren Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller nach dem 3. Juni 2020 und bis einschließlich 31. Dezember 2024 erfolgt ist. Die genannten Fahrzeuge erhalten eine Innovationsprämie, bei der der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird und der Herstelleranteil unverändert bleibt.
- Bei mehreren Anträgen für ein und dasselbe Fahrzeug ist allein der erste Antrag maßgebend.
- Der Bundesanteil am Umweltbonus wird nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden nachweislich um mindestens den Herstelleranteil am Umweltbonus gemindert wird.
Weitere Informationen, insbesondere zu den Änderungen im Unfang der Förderhöhe (zeitlich gestaffelt) finden Sie in der Richtlinie auf den Seiten 4 und 5 (siehe Links unten).
Hinweise
Dieses Förderprogramm kann mit folgenden Programmen kumuliert werden:
Befristung
Die Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Weitere Informationen im Internet
BAFA: Alle Informationen zur Förderung
BAFA: Direkt-Link zur Antragstellung
BMWK: Pressemitteilung zu geplanten Änderungen des Umweltbonus
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn