Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft: Zuschuss und Kredit - EEW Programm beim BAFA sowie der KfW-Programm 295

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:

  • private Unternehmen,
  • kommunale Unternehmen mit privater Rechtsform,
  • Landesunternehmen mit privater Rechtsform,
  • freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
  • Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.

Verwendungszweck

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energie an der Prozesswärmebereitstellung auszubauen und die deutsche Wirtschaft bei der Umsetzung ihrer Dekarbonisierungsstrategie zu unterstützen.

Durch die Förderung sollen Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau angestoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigt und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigt werden, damit es zu einem Rückgang des Energie- und Ressourcenbedarfs und des daraus resultierenden CO2-Ausstoßes kommt.

Den besonderen Belangen von KMU wird dabei Rechnung getragen.

Gefördert werden:

  • Querschnittstechnologien nach Nummer 4.1;
  • Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach Nummer 4.2;
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware nach Nummer 4.3;
  • Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs von Anlagen und Prozessen nach Nummer 4.4;
  • Transformationskonzepte nach Nummer 4.5;
  • Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen nach Nummer 4.6

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder durch einen Bevollmächtigten (z. B. Netzwerkmoderator) ausschließlich über das elektronische Antragsformular einschließlich notwendiger Anlagen.

Das BAFA, die KfW sowie vom Richtliniengeber beauftragte Institutionen sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.

Für die Antragstellung in den Modulen 1-4 sowie 6 steht auf der Webseite des BAFA (siehe Link unten) das elektronische Antragsformular zur Verfügung.

Die Antragstellung für Modul 5 (Transformationskonzepte) erfolgt über die Webseite der VDI/VDE-Innovation + Technik GmbH (siehe Link unten).

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss) aus Mitteln des BMWK für Kredite, die die KfW refinanziert.

Modul 5 (Transformationskonzepte) nach Nummer 4.5 werden nur bei der VDI/ VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT) beantragt und ausschließlich über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert.

Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach der De-minimis-VO die Netto-Investitionskosten. Besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, entsprechen die förderfähigen Kosten den Brutto-Investitionskosten.

Förderfähig sind nach der AGVO bei einer Förderung

  • nach Nummer 4.1: die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 38 AGVO), die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
  • nach Nummer 4.2: die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 41 AGVO) zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen.
  • nach Nummer 4.3: die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 38 AGVO), die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
  • nach Nummer 4.4:
    • die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 36 AGVO), die für die Verbesserung des Umweltschutzes durch Ressourceneffizienz erforderlich sind; – die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 36 AGVO), die für die Verbesserung des Umweltschutzes durch Erschließung von Abwärmequellen zur außerbetrieblichen Nutzung erforderlich sind;
    • die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 38 AGVO), die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind;
    • die Investitionskosten (Artikel 17 AGVO) oder die Investitionsmehrkosten (Artikel 41 AGVO) zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gegenüber der Energieerzeugung aus konventionellen Quellen;
    • Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte (Artikel 17 oder Artikel 46 AGVO). Der Zuschuss für die Verbindungsleitung darf insgesamt nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn aus der Investition (Artikel 46 Nummer 6 AGVO). Der Betriebsgewinn wird vorab von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
  • nach Nummer 4.5: die Kosten zur Erstellung eines Transformationskonzepts als Umweltstudie (Artikel 49 AGVO);
  • nach Nummer 4.6: die Investitionskosten zur Elektrifizierung von Produktionsanlagen in Kleinst- und Kleinen Unternehmen (Artikel 17 AGVO). Förderfähig sind darüber hinaus bestimmte Nebenkosten. Erläuterungen zur Berechnung der förderfähigen Kosten finden sich im Informationsblatt „Ermittlung der förderfähigen Kosten“.

Hinweise

Aktueller Hinweis: 

Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November. Das Bundesfinanzministerium hat eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend kann derzeit keine Bewilligung von neuen Vorhaben erfolgen. Dies betrifft u.a. die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW), Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und der Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW). 

Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Weitere Hinweise:

Wichtige Änderungen bei der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW): Anpassung der Merk- und Informationsblätter zum 1. November 2023 an neue AGVO

Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist die beihilferechtliche Grundlage großer Teile der „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)“ und hat somit erheblichen Einfluss auf die Förderbedingungen. Am 01.07.2023 ist eine novellierte AGVO in Kraft getreten – eine Übergangsregelung erlaubt die Bewilligung von Anträgen, die nach der vorherigen AGVO gestellt wurden, nur noch bis zum 31.12.2023. In Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen AGVO werden zum 01. November 2023 aktualisierte Fassungen der Merk-und Informationsblätter veröffentlicht. Hierbei ergeben sich insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Modul 4: Bei der Herstellung von Biogas müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt werden;
  • Modul 4: Bei der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff müssen die Bedingungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erfüllt werden;
  • Modul 2 und Modul 4: Bei Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der (EU) Richtlinie 2018/2001 (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) erfüllt werden;
  • Modul 4: Bei Anträgen nach Art. 36 und 38 AGVO wird ab November bis voraussichtlich Ende Dezember kein Vergleich mit Bestandsanlagen zur Bestimmung der CO2-Einsparungen und der Investitionsmehrkosten möglich sein. Hintergrund für diesen Umstand sind Änderungen in den beiden AGVO-Artikeln, die erst zum Januar 2024 umgesetzt werden können.

Wichtig:
Zu beachten ist, dass es bei Anträgen in den oben genannten Fördermodulen zu nachträglichen Änderungen kommen kann. Auch bei Anträgen, die zwar in diesem Jahr gestellt, aber erst in 2024 bewilligt werden können, müssen die neuen AGVO-Regelungen berücksichtigt werden. Das bedeutet, es kann für Anträge in den oben genannten Förderbereichen, die noch in 2023 gestellt wurden bzw. werden, zu Änderungen der Förderhöhe und ggf. sogar zu Ablehnungen kommen, wenn diese die Bedingungen der neuen AGVO nicht erfüllen.

Befristung

Diese Richtlinie tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 21. November 2022. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon +49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
E-Mail k.A.

KfW

Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44