Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft: Zuschuss und Kredit - EEW Programm beim BAFA sowie der KfW-Programm 295
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland sind:
- private Unternehmen,
- kommunale Unternehmen mit privater Rechtsform,
- Landesunternehmen mit privater Rechtsform,
- freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird,
- Contractoren, die in dieser Richtlinie genannte Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen.
Verwendungszweck
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern, den Anteil erneuerbarer Energie an der Prozesswärmebereitstellung auszubauen und die deutsche Wirtschaft bei der Umsetzung ihrer Dekarbonisierungsstrategie zu unterstützen.
Durch die Förderung sollen Investitionen insbesondere in die Anlagen- und Prozessmodernisierung auf möglichst hohem Energieeffizienzniveau angestoßen, die effiziente Nutzung von Ressourcen begünstigt und die Marktdurchdringung mit hocheffizienten Technologien beschleunigt werden, damit es zu einem Rückgang des Energie- und Ressourcenbedarfs und des daraus resultierenden THG-Ausstoßes kommt.
Den besonderen Belangen von KMU wird dabei Rechnung getragen.
Gefördert werden folgende Module:
- Modul 1: Querschnittstechnologien nach Nummer 5.1;
- Modul 2: Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien nach Nummer 5.2;
- Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware nach Nummer 5.3;
- Modul 4: Maßnahmen zur Optimierung des Energie- und Ressourcenbedarfs von Anlagen und Prozessen nach Nummer 5.4;
- Modul 5: Transformationsplan nach Nummer 5.5;
- Modul 6: Elektrifizierung von kleinen Unternehmen nach Nummer 5.6.
Antragstellung
Anträge für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) können mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien ab dem 15. Februar 2024 wieder gestellt werden.
Die Antragstellung erfolgt durch das antragsberechtigte Unternehmen oder durch einen Bevollmächtigten (z. B. Netzwerkmoderator) ausschließlich über das elektronische Antragsformular einschließlich notwendiger Anlagen.
Das BAFA, die KfW sowie vom Richtliniengeber beauftragte Institutionen sind berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen.
Für die Antragstellung in den Modulen 1-4 sowie 6 steht auf der Webseite des BAFA (siehe Link unten) das elektronische Antragsformular zur Verfügung.
Die Antragstellung für Modul 5 (Transformationskonzepte) erfolgt über die Webseite der VDI/VDE-Innovation + Technik GmbH (siehe Link unten).
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form der Anteilsfinanzierung (ein Teil der Kosten der Maßnahme wird gefördert) entweder durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss oder in Form eines Teilschuldenerlasses (Tilgungszuschuss).
Transformationspläne nach Nummer 5.5 werden nur bei der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH (VDI/VDE-IT) be antragt und ausschließlich über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert.
Die Förderung nach den Nummern 5.1 bis 5.5 erfolgt nach den Regelungen der AGVO. Die Förderung nach Nummer 5.6 erfolgt über die De-minimis-Verordnung. Für Maßnahmen nach Nummer 5.4.2 kann die Förderung alternativ nach den Regelungen der AGVO oder der De-minimis-Verordnung erfolgen. Unternehmen, die in der Zeugung/Aufzucht/Haltung von Tieren und/oder in der Zucht/dem Anbau/der Ernte von Nutz-/Zierpflanzen tätig sind, können nicht nach der De-minimis-Verordnung gefördert werden.
Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO und Artikel 5 der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.
Förderfähige Kosten sind bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung die Netto-Investitionskosten. Besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, entsprechen die förderfähigen Kosten den Brutto-Investitionskosten.
Förderfähig sind nach der AGVO bei einer Förderung
- nach Nummer 5.1 (Querschnittstechnologien): die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
- nach Nummer 5.2 (Prozesswärme aus erneuerbaren Energien): die Investitionskosten gemäß Artikel 41 AGVO für Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
- nach Nummer 5.3 (Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagementsoftware): die Investi tionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
- nach Nummer 5.4 (Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen):
- die Investitionskosten gemäß Artikel 36 Absatz 11 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 36 Ab satz 4 AGVO, die für die Dekarbonisierung erforderlich sind;
- die Investitionskosten gemäß Artikel 38 Absatz 8 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 38 Ab satz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind;
- die Investitionskosten gemäß Artikel 41 AGVO für Kapazitäten zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
- die Investitionskosten für Verbindungsleitungen zur Weitergabe von Wärme an Dritte gemäß Artikel 46 AGVO;
- die Investitionskosten gemäß Artikel 47 AGVO oder die Investitionsmehrkosten gemäß Artikel 47 AGVO, die für die Verbesserung der Ressourceneffizienz erforderlich sind.
- nach Nummer 5.5 (Transformationsplan): die Kosten zur Erstellung eines Transformationsplans als Umweltstudie gemäß Artikel 49 AGVO.
Förderfähig sind darüber hinaus bestimmte Nebenkosten.
Hinweise
Weitere Hinweise:
Bei der Novellierung der Förderrichtlinie zum 15. Februar 2024 wurde das Förderprogramm unter anderem an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen der EU, insbesondere an die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) angepasst.
Über den Link zur BAFA - Aktuelle Änderungen zum 15. Febraur 2024 erhalten Sie eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen.
Befristung
Die neue Richtlinie tritt am 15. Februar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit vom 08. Mai 2023.
Die Laufzeit der Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
Weitere Informationen im Internet
BAFA: Informationen und Antragstellung für Module 1-4, 6
KfW: Alle Informationen zur Förderung in der Kreditvariante
BMWK: Informationen und Antragsstellung für Modul 5
BAFA: Aktuelle Änderungen zum 15. Februar 2024
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
KfW
Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main