Förderrichtlinie Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2026Förderschwerpunkt: Klimaschutz, Klimaanpassung
Antragsberechtigte
- Zuwendungsempfänger können kommunale Körperschaften und deren Zusammenschlüsse sowie Kommunalunternehmen in Bayern sein.
Verwendungszweck
Die Zuwendung soll Anreize zur Erschließung von Treibhausgasminderungspotenzialen im kommunalen Umfeld verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität realisieren (Fokus Klimaschutz).
Sie soll helfen, bisher nicht erfasste Aspekte des Klimaschutzes außerhalb des Bereichs Energie zu berücksichtigen. Die Zuwendung schließt deshalb die in Energieförderprogrammen des Freistaates Bayern erfassten Fördergegenstände (zum Beispiel Energieforschung, Energienutzungspläne, Energiecoaching, kommunaler Energiewirt) aus. Leistungen, die der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) dienen, sind nicht förderfähig.
Ziel der Förderung investiver Vorhaben zum Klimawandel ist es zudem, individuelle Möglichkeiten zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels zu ermitteln, anzustoßen und umzusetzen (Fokus Klimaanpassung).
Fokus Klimaschutz:
- Kommunales Energiemanagement (KEM; strategisches und investives Vorhaben)
- Entwicklungskonzept klimaneutrale Kommune (strategisches und investives Vorhaben)
- Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz im interkommunalen Bereich, einschließlich Klimaanpassung (Klimaschutzlotse; strategisches Vorhaben)
- Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen (investives Vorhaben)
Fokus Klimaanpassung:
- Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung (investives Vorhaben), z. B. naturbasierte Beschattungen für öffentliche Plätze (einschließlich Kindergärten, Spielplätze und Schulen), Klimawälder, Klimaparks, Dachbegrünungen, klimafreundliche Wasseranlagen zur Kühlung der Umgebung (Kühlbrunnen) und einfache Systeme zur Regenwassernutzung wie Zisternen. Es ist anzugeben, wie viele Bürgerinnen und Bürger durch das Vorhaben geschützt werden.
Antragstellung
Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern für Zuwendungsempfänger mit Sitz in Oberbayern und der Oberpfalz, die Regierung von Schwaben für Schwaben und Niederbayern sowie die Regierung von Unterfranken für Unter-, Mittel- und Oberfranken.
Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens über die Fördermanagementplattform Bayern (FAZID) an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.
Die digitale Antragstellung wird zum 3. August 2026 freigeschaltet unter https://foerderung.bayern.de/
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) und im Wege der Anteilfinanzierung auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 5.2 der Richtlinie).
Die Fördersätze betragen je nach Vorhaben (siehe Nr. 5.3 der Richtlinie) 30 bis 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für kleine und finanzschwache Kommunen gelten etwas höhere Sätze.
Je nach Vorhaben beträgt die Höchstsumme der Zuwendung 200 000 Euro. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben für das jeweilige Vorhaben nach dem Ergebnis der Antragsprüfung nicht auf mindestens 10 000 Euro belaufen (siehe Nr. 4.4 der Richtlinie).
Hinweise
- Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen noch nicht begonnen wurde.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.
- Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis digital bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises beträgt sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gemäß Nr. 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).
Mehrfachförderung
- Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien wird nur dann gewährt, wenn das jeweilige Vorhaben nicht mit Mitteln eines anderen Förderprogramms des Freistaats Bayern gefördert weden kann (Subsidiarität).
- Die Kombination dieses Förderprogramms mit Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich, wenn und soweit die Richtlinien dieser Programme das zulassen.
- Eine etwaige Antragstellung bei anderen Leistungsträgern ist unverzüglich anzuzeigen, der Zuwendungsbescheid ist unverzüglich nach Erhalt an den Zuwendungsgeber zuzusenden.
- Bei Finanzierung durch mehrere Stellen darf der Gesamtbetrag der Zuwendung 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Befristung
Diese Bekanntmachung trat am 1. August 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023) vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 740), die durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 252) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Telefon+49 (0) 941-5680-0
Fax +49 (0) 941-5680-199
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefon+49 (0) 981-53-0
Fax +49 (0) 981-53-1206 oder 1456
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Telefon+49 (0) 871-808-01
Fax +49 (0) 871-808-10 02
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon+49 (0) 89-2176-0
Fax +49 (0) 89-2176-2914
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Telefon+49 (0) 921-604-0
Fax +49 (0) 921-604-1258
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon+49 (0) 821-327-01
Fax +49 (0) 821-327-2289
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon+49 (0) 931-380-00
Fax +49 (0) 931-380-2222
