Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

E-Lastenfahrrad-Richtlinie  (Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft und in Kommunen) Im Rahmen der NKI

Letzte Aktualisierung: 25.01.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für eine Förderung sind:

  • private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen),
  • Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, c) Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise),
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Hochschulen),
  • rechtsfähige Vereine und Verbände.

Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind der Bund, die Länder und deren Einrichtungen, soweit sie nicht ausdrücklich als antragsberechtigt zugelassen sind. 

Verwendungszweck

Förderfähig ist die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrradanhänger) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich.

Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenfahrradanhänger müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • serienmäßig und fabrikneu sein,
  • jeweils eine Nutzlast von mindestens 120 kg
  • Transportmöglichkeiten aufweisen, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Nicht förderfähig ist die Anschaffung von Lastenpedelecs und E-Lastenfahrradanhängern, die für den Personentransport konzipiert sind (z.B. Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (z.B. Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden sollen.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das von der Bewilligungsbehörde (BAFA) zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

1. vollständig ausgefülltes Antragsformular,

2. ein unverbindliches Angebot (siehe die in Nummer 4.1 genannten Voraussetzung für die Durchführung von Ausschreibungen bzw. Einholung von Angeboten vor der Zuwendungsgewährung) aus dem die beantragte Maßnahme und die angesetzten Ausgaben hervorgehen,

3. ggf. ein Nachweis über den Wirtschaftszweig, in dem der Antragsteller tätig ist.

Die Bewilligungsbehörde kann vom Antragsteller geeignete Unterlagen und/oder Nachweise anfordern, aus denen das maximal zulässige Gesamtgewicht, das Eigengewicht des Fahrrads / Anhängers sowie die Nutzlast des zur Förderung beantragten E-Lastenrads bzw. E-Lastenradanhängers eindeutig hervorgehen (beispielsweise technische Produktdatenblätter der Hersteller, EG-Konformitätserklärungen, Prüfzertifikate etc.).

Art und Höhe der Förderung

Bei der Förderung nach Maßgabe dieser Richtlinie handelt es sich um eine Projektförderung.

Die Förderung wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben.

Förderfähig sind 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.

Der Antragsteller muss Eigentümer der angeschafften förderfähigen Sachen werden.

Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E-Lastenfahrradanhänger angeschafft werden muss, beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist nur im Ausnahmefall möglich und muss schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt werden. 

Hinweise

Aktueller Hinweis:

Für dieses Programm ist die Antragstellung und die Bewilligung unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung (bzw. unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel) ab sofort möglich

Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Über aktuelle Entwicklungen zu den Förderprogrammen der Nationalen Klimaschutzinitiative wird auf klimaschutz.de informiert.

Befristung

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. Ihre Gültigkeit ist bis zum 29. Februar 2024 begrenzt. 

Anträge auf Förderung können noch bis zum 29.02.2024 gestellt werden.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon +49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
E-Mail k.A.