Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bundesförderung Serielle Sanierung Förderprogramm des BMWK

Letzte Aktualisierung: 15.02.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für die Module I und II sind

  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationsformen
  • eingetragene Genossenschaften
  • Konsortien
  • Contractoren

Antragsberechtigt für das Modul III sind ausschließlich Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Verwendungszweck

Durch das Förderprogramm soll erreicht werden, dass neue technische Wege der industriellen Vorfertigung nicht nur einzelner Produkte, sondern vollständig aufeinander abgestimmter Sanierungselemente entwickelt und realisiert werden.

Das Ziel soll über die drei Fördermodule erreicht werden:

  • Die Förderung von Durchführbarkeits- und Machbarkeitsstudien (Modul I)
  • Die Förderung der Forschung und Entwicklung serieller Sanierungskomponenten und die Förderung der Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte (Modul II)
  • Die Förderung des Aufbaus / der Erweiterung von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten (Modul III)

Antragstellung

Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Der Antrag ist über das auf der Website des BAFA zur Verfügung gestellte Online-Antragformular zu stellen. Das Antragsformular muss elektronisch ausgefüllt, anschließend ausgedruckt und unterschrieben werden, bevor es dem BAFA per Upload-Bereich übermittelt wird.

Die relevanten Links finden Sie unten. 

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Modul I: Durchführbarkeitsstudie

Förderfähig sind nur die Kosten der Studie, die sich auf den Einsatz oder die Entwicklung von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen.

Förderhöhe:

  • 50 % der förderfähigen Kosten für alle sonstigen Antragsberechtigten, die nicht den KMU zuzurechnen sind;
  • 60 % der förderfähigen Kosten für KMU.Die Kosten sind bis zu 150 000 Euro pro Studie förderfähig. 

Modul II: Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten für individuelle Pilotprojekte

Förderfähig sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Kosten für Gebäude, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips gemäß Artikel 2 Nummer 89 AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen. Die Kosten müssen dabei einen direkten Vorhabenbezug aufweisen und zwingend für die Entwicklung der Komponenten der Seriellen Sanierung erforderlich sein.

Weitere Informationen finden Sie um ersten Link (Förderrrichtlinie) unten.

Modul III: Ergänzende Investitionsbeihilfen zum Aufbau von Produktionskapazitäten serieller Sanierungskomponenten 

Förderfähig sind Kosten, die sich ausschließlich auf Investitionen in Produktionskapazitäten zur Herstellung von Komponenten der Seriellen Sanierung beziehen.

Förderhöhe: 

  • 20 % der förderfähigen Kosten bei kleinen Unternehmen und Kleinstunternehmen;
  • 10 % der förderfähigen Kosten bei mittleren Unternehmen.

Die Kosten für den Aufbau von Produktionskapazitäten sind bis zu 10 Millionen Euro pro Maßnahmen förderfähig, d. h. die maximale Förderung pro Maßnahme beträgt bei kleinen Unternehmen 2 Millionen Euro und bei mittleren Unternehmen 1 Million Euro. Unternehmen, die bei mehreren geförderten Maßnahmen beteiligt sind, können maximal 5 Millionen Euro Förderung erhalten.

 

Hinweise

Hinweise zum Antragsstopp:

Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023 zum 2. Nachtragshaushalt 2021. Mit der Urteilsverkündung hat das Bundesfinanzministerium eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend kann derzeit keine Bewilligung von neuen Vorhaben erfolgen.

Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

Befristung

Befristet bis zum 31. Dezember 2023.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon +49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
E-Mail k.A.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin

Telefon + 49 (0) 30 18 615 0
Fax k.A.