Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Förderprogramm zum Aufbau einer Wasserstofftankstelleninfrastruktur Programm des StMWi

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind sowohl juristische als auch natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstatte in Bayern haben.

Verwendungszweck

Ziel der Förderung ist der Aufbau einer öffentlichen und betriebsinternen Basistankstellen-Infrastruktur zur Treibstoffversorgung mit Wasserstoff in allen Teilen Bayerns. Im Fokus der Förderung steht die Infrastruktur für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik in Bayern, da hier die größten Potentiale gesehen werden.

Antragstellung

Die Zuwendung wird im Rahmen von Förderaufrufen gewährt. 

Das Förderprogramm wird vom Projektträger Bayern Innovativ GmbH betreut und abgewickelt, der auch als zentraler Ansprechpartner in allen Förderfragen fungiert.

Bayern Innovativ veröffentlicht die Förderaufrufe und führt die Prüfung der Skizzen und Anträge durch. Die Förderbescheide erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 

Nach der Förderrichtlinie vom 10. Januar 2022 erfolgten folgende Förderaufrufe: 

1. Aufruf: Einreichung von Skizzen vom 01. März 2022 bis zum 31. März 2022 

2. Aufruf: Einreichung von Skizzen vom 14. Oktober 2022 bis zum 14. November 2022

Förderaufrufe nach der neuen Bekanntmachung vom 22. August 2023: 

1. Aufruf: Einreichung von Skizzen vom 18. September 2023 bis zum 13. November 2023

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung.

  • Für öffentliche Tankstellen (für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen) ist eine Förderung von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten möglich.
  • Für nichtöffentliche Tankstellen (für wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge und Kraftomnibusse sowie Sonderfahrzeuge in der Logistik auf Basis des Art. 36a AGVO als Beihilfe für Tankinfrastrukturen) ist eine Förderung der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 40 Prozent möglich. Bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöung um 10 Prozent und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozent möglich. 

Allgemein gilt: Eine Förderung von Betriebskosten ist nach der AGVO nicht zulässig.

Die jeweiligen Förderhöchstsätze werden im Einzelnen in den Förderaufrufen festgelegt.

Mehrfachförderung

Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen (s. Nr. 5.5 der Förderrichtlinie). 

Befristung

Die Förderrichtlinie (Bekanntmachung vom 22. August 2023) tritt zum 7. September 2023 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2024.

Mit Ablauf des 6. September 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 26. Januar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 62) außer Kraft.

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)

Prinzregentenstraße 28
80538 München

Telefon +49 (0) 89-2162-0
Fax +49 (0) 89-2162-2760

Bayern Innovativ GmbH

Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg

Telefon +49 800 0268724
Fax +49 911 20671-0