Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Städte und Gemeinden, aber auch Privatleute und Unternehmen.
Verwendungszweck
Die Förderung zielt darauf ab, durch eine vermehrte Verwendung von Baustoffen aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen endliche Ressourcen zu schonen und mit dem gebundenen Kohlenstoff (CO2) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Bausektor zu leisten.
Im kommunalen Bereich werden
- der Neubau von Gebäuden für öffentliche Zwecke und für die soziale Infrastruktur mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2 sowie
- die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden mit einer zusätzlichen Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m2 gefördert.
Für Privatpersonen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sind folgende Bauvorhaben förderfähig:
- der Neubau mehrgeschossiger Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2,
- die mehrgeschossige Erweiterung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m2, so dass ein Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 nach Art. 2 BayBO entsteht oder erweitert wird und
- die Aufstockung von Gebäuden um mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m2.
Fördervoraussetzung: Das geförderte Gebäude muss mindestens den Energiestandard entsprechend „Effizienzhausstandard 55“ einhalten.
Antragstellung
Die Förderanträge müssen bis spätestens 31. Dezember 2022 gestellt werden.
Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und kann auch mit den Wohnraumförderprogrammen kombiniert werden.
Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen gebundenen Kohlenstoffmenge.
Die Förderhöchstgrenze beträgt 200.000 Euro je Baumaßahme.
Beträge unter 25 000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
Hinweise
Mit Bekanntmachung vom 04. September 2022 wurde die Richtlinie zum Förderprogramm vom 13. Mai 2022 geändert. Die Änderung tritt am 01. August 2022 in Kraft und betrifft das Bewilligungsverfahren nach Nr. 6.3 der Richtlinie.
Befristung
Die Förderrichtlinie tritt am 1. Juni 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Weitere Informationen im Internet
Bayerische Staatskanzlei: Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz (Richtlinie vom 13. Mai 2022)
Bayerische Staatskanzlei: Änderung der Förderrichtlinie BayFHolz vom 04. September 2022
Kontaktadressen
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB)
Franz-Josef-Strauß-Ring 4
80539 München