Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Umweltkreditprogramm - Ökokredit Programm der LfA (ÖK8)

Letzte Aktualisierung: 15.02.2024

Antragsberechtigte

Darlehensempfänger können nur Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern sein, welche die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach dem Anhang I der AGVO erfüllen.

Verwendungszweck

Gefördert werden Umweltschutzinvestitionen auf den Gebieten Abwasserreinigung, Luftreinhaltung, Lärm- und Erschütterungsschutz, Kreislaufwirtschaft, Ressourceneffizienz/-schutz, Boden- und Grundwasserschutz, sowie Investitionen im Rahmen der Einrichtung umweltfreundlicher Verfahren und von besonders klimaschutzrelevanten Vorhaben.

Sie sind für Investitionen zu verwenden, die zu umweltschutzrelevanten Verbesserungen, Energieeinsparungen oder Ressourcenschonung (Umweltschutzeffekt) führen, die andernfalls nicht, nicht so rasch oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden. Investitionen, die deutlich über die jeweiligen gesetzlichen Umweltauflagen hinausgehen, werden bevorzugt gefördert.

Antragstellung

  • Die Anträge sind – gegebenenfalls einschließlich ergänzender Unterlagen – bei der Hausbank einzureichen.
  • Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA Förderbank Bayern die von ihr benötigten Daten.
  • Für Anträge sind die entsprechenden Vordrucke der LfA in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden.
  • Über die Anträge entscheidet die LfA Förderbank Bayern.

Art und Höhe der Förderung

  • Der Finanzierungsanteil des Darlehens beträgt bis zu 100 % des fördefähigen Vorhabens (Darlehnshöchstbetrag 2 Millionen Euro).
  • Die Darlehenbedingungen können dem Merkblatt "Ökokredit" entnommen werden. 
  • Die Förderung erfolgt gemäß der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Hinweise

  • Aufgrund von Entwicklungen bei der zugrundeliegenden Bundesförderung entfällt mit Wirkung zum 02. Oktober 2023 die Fördermöglichkeit von natürlichen Klimaschutzmaßnahmen sowie von technischen/baulichen Anpassungen an den Klimawandel. Außerdem sind Treibhausgaseinsparungen nur noch förderfähig sofern sie nicht energieeffizienzbedingt erzielt werden.  
  • Die Darlehen dürfen nur für die Mitfinanzierung von Investitionen in materielle Vermögenswerte im Sinn des Art. 2 Nr. 29 AGVO verwendet werden..
  • Nicht förderfähig sind Grundstückskosten, Vorhaben, die eine Förderung nach dem Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) bzw. dem Kraft-Wärme-Kopp lungsgesetz (KWKG) erhalten, Fahrzeuge, Betriebs-, Finanzierungs- und Unterhaltskosten und Investitionen im Zusammenhang mit der Erfüllung kom munaler Aufgaben.  
  • Keine Förderung erhalten Unternehmen, an denen die öffentliche Hand (Staat, Kommunen oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist.
  • Die Darlehen des Bayerischen Umweltkreditprogramms sind ergänzende Hilfen. Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel einzusetzen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
  • Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaats Bayern liegen.
  • Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von dieser Richtlinie ausgenommen.
  • Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieses Programmes auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag nicht übersteigen.

Mehrfachförderung

Darlehen, die nach Maßgabe dieses Programmes auf der Grundlage der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden.

Sicherung

  • Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt.
  • Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, so kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden. Abweichend davon können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden.

Befristung

Im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.) Nr. 699 vom 29. September 2021 wurde die neue Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Umweltschutzmaßnahmen
(Bayerisches Umweltkreditprogramm) vom 10. September 2021 veröffentlicht. Diese Bekanntmachung trat mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft und hat eine Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2024. 

Mit Bekanntmachung vom 25. Januar 2024 wurde die Richtlinie geändert. Die Änderungen traten am 01. Januar 2024 in Kraft. 

Kontaktadressen

KfW Mittelstandsbank

Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0) 180 - 1 24 11 24
Fax +49 (0) 2 28 - 8 31 75 62

LfA Förderbank Bayern (LfA)

Königinstraße 17
80539 München

Telefon +49(0) 89 2124 1000
Fax +49(0) 89 2124 2440