Anteilsfinanzierung nach Wassersicherstellungsgesetz -WasSiG
Trinkwassernotversorgung in Bayern

Letzte Aktualisierung: 12.03.2026

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • Inhaber von Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsanlagen
  • Kommunen und Kreisverwaltungsbehörden

Verwendungszweck

Mit der Anteilsfinanzierung sollen die Kritischen Infrastrukturen „Wasserversorgung“ und „Abwasserentsorgung“ gehärtet und auf Not-, Krisen- und Katastrophenfälle sowie den Verteidigungsfall vorbereitet werden.

Dabei werden Maßnahmen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit für die Szenarien

  • Großflächiger Stromausfall
  • Cyberangriff
  • Ausfall einer kritischen Anlagenstruktur

anteilsfinanziert.

Antragstellung

Für Bayern ist der Antrag elektronisch vor Beginn der Maßnahmen beim Bayerischen Landesamt für Umwelt einzureichen.

Die erforderlichen Antragsunterlagen sind im LfU-Merkblatt 1.3/7 „Vollzug des Wassersicherstellungsgesetzes (WasSiG)“ unter Punkt 5 aufgeführt.

Hinweis:         

Die Abgrenzung zwischen der regulären Wasserversorgung (Abwasserentsorgung) und der Erhöhung der Versorgungssicherheit (Stärkung der Resilienz) ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen und darzustellen. Dabei sind Maßnahmen, die für die reguläre Wasserversorgung – auch unter Beachtung des „n-1-Prinzips“ – notwendig sind, nicht anteilsfinanzierungsfähig.

Bei Fragen können Sie sich an Frau Biedermann, Referat 95, beim Bayerischen Landesamt für Umwelt wenden. 

Telefon: 09281 1800-4946 

E-Mail: babett.biedermann@lfu.bayern.de

Art und Höhe der Förderung

Die Höhe der Anteilsfinanzierung wird auf der Grundlage des den Antragsunterlagen beiliegenden Kostenangebotes bzw. einer Kostenberechnung festgesetzt und beträgt maximal 50 Prozent.

Sind Anlagenteile oder Ausstattung, welche schon anteilsfinanziert wurden (§11 Abs. 1 Nr. 1 WasSiG) zu ersetzen, sind die hierfür anfallenden Kosten nicht anteilsfinanzierungsfähig (§ 11 Abs. 2 WasSiG). Ebenso ist der Ersatz bereits vorhandener (veralteter) Anlagenteile oder Ausstattung nicht anteilsfinanzierungsfähig.

Sollen nach dem WasSiG anteilsfinanzierungsfähige Anlagenteile auch für andere Zwecke z. B. für die Feuerwehr genutzt werden, sind Vorteile, die durch die anderweitige Verwendung entstehen, zu ihrem Ausgleich angemessen zurückzuerstatten.

Kontaktadressen

Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU) Referat 95

Bürgermeister-Ulrich-Straße 160
86179 Augsburg

Telefon 0821/9071-0
Fax 0821/9071-5556

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