Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern
Programm des BMV

Letzte Aktualisierung: 25.03.2026

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die

  • Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes,
  • Eigentümer eines Mehrparteienhauses gemäß Nummer 1.3a oder
  • Eigentümer von Stellplätzen, die Mehrparteienhäusern zugeordnet werden,

sind.

Antragsberechtigt sind ferner Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermutigt. 

Verwendungszweck

Gefördert wird/werden

  • die Anschaffung und Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur Typ 2- oder CCS-Anschluss sowie die dazugehörige technische Ausrüstung,
  • der Netzanschluss und die Installation elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Ladeinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Speicherung von Strom anzuschließen,
  • zum Aufbau der Ladeinfrastruktur notwendige Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen.

Antragstellung

Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMV folgenden Projektträger als bewilligende Stelle beauftragt:

PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Kapelle-Ufer, 410117 Berlin

Das BMV wird zielgruppenspezifische Förderaufrufe veröffentlichen, in denen spezifische Voraussetzungen zu den jeweiligen Zuwendungsempfängern festgelegt werden können.

Anträge können ab dem 15. April 2026 eingereicht werden. 

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung.

Befristung

Die Förderrichtlinie trat am 25. März 2026 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2027. 

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