LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2022/2025 Programm des StMELF
Antragsberechtigte
In Bayern wurden bei der EU-Gemeinschaftsinitiative LEADER 2007 - 2013 Regionen ausgewählt, in denen eine Förderung nach diesem Programm erfolgen kann. In diesen Teilräumen erarbeiten Lokale Aktionsgruppen (LAG) eine Entwicklungsstrategie für ihre jeweilige Region. Dabei können u. a. Projekte im Bereich Umwelt eingeplant sein.
Antragsberechtigt waren im jeweiligen Gebiet ansässige oder für das Gebiet zuständige Privatpersonen, Unternehmen in der Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände.
Fördervoraussetzungen
- LEADER-Projekte müssen grundsätzlich im Gebiet einer LAG liegen. Bei einer geplanten Projektumsetzung ganz oder teilweise außerhalb ist eine Begründung der LAG dafür erforderlich, dass das betreffende Projekt dem LAG-Gebiet dient.
- Es müssen zu jedem LEADER-Projekt ein Nachweis über die Einhaltung der formellen Richtigkeit des LAG-Projektauswahlverfahrens und ein positiver Beschluss des LAG-Entscheidungsgremiums vorliegen.
- Es darf sich bei LEADER-Projekten nicht um Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften (z.B. Abwasserentsorgung, Wasserversorgung, Müllabfuhr, Bauleitplanung, Schulträgerschaft) handeln.
- Es muss ein Konzept zur nachhaltigen finanziellen Tragbarkeit des Projekts vorliegen.
- Voraussetzung für die Förderfähigkeit der „vorbereitenden Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a ist, dass aus dem betreffenden Gebiet eine LES im LEADER-Auswahlverfahren eingereicht wird.
Verwendungszweck
Gefördert wurden pilothafte Maßnahmen mit innovativem Charakter im Umweltbereich, z. B. Investitionen in den Umweltschutz.
Antragstellung
Anträge konnten über die örliche Lokale Aktionsgruppe bei der für den jeweiligen Unternehmenssitz zuständigen Regierung gestellt werden. Die Antragsformulare sind beim LEADER-Manager an den Regierungen erhältlich.
Art und Höhe der Förderung
Die LEADER-Förderung erfolgt als Projektförderung (Zuschüsse) im Wege der Anteilfinanzierung. Ausnahmen stellen die „vorbereitende Unterstützung“ gemäß Nr. 3.1 Buchst. a und das Projekt „Unterstützung Bürgerengagement“ dar, für die eine Festbetragsförderung gewährt wird.
Hinweise
Das seit über 20 Jahren in Bayern bewährte EU-Förderinstrument zur Entwicklung ländlicher Regionen wird bis 2025 fortgesetzt.
Die LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2022/2025 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17. Oktober 2016 wurde zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 424) geändert.
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen nationalen öffentlichen Förderungsprogrammen gemäß Art. 23 und Art. 44 BayHO ist zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder soweit hierauf ein Rechtsanspruch besteht und in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.
Befristung
Das Programm ist befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Weitere Informationen im Internet
StMELF: LEADER 2014 – 2022 (weitere Informationen)
Bayerische Staatsregierung: LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2022/2025
Kontaktadressen
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg