Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Energieberatung für Wohngebäude - EBW (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan) Programm des BMWK und des BAFA

Letzte Aktualisierung: 23.01.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

  • Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden;
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes;
  • Nießbrauchsberechtigte;
  • Mieter und Pächter. Nießbrauchsberechtigte, Mieter und Pächter sind nur antragsberechtigt, wenn sie eine schriftliche Erlaubnis des Eigentümers erhalten haben.

Verwendungszweck

Bis zum Jahr 2045 strebt die Bundesregierung einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand an. Genau an dieser Stelle knüpft die Energieberatung für Wohngebäude an.

Förderfähig ist eine umfassende Energieberatung für Wohngebäude.

Dem Antragsteller ist in Form eines iSFP aufzuzeigen:

  • wie ein Wohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert werden kann, oder
  • wie durch eine umfassende Sanierung ein bundesgefördertes Effizienzhausniveau zu erreichen ist (systemische Sanierung).

Die Anforderungen an den Mindestinhalt des iSFP regelt ein mit dem Richtliniengeber abgestimmtes Merkblatt der Bewilligungsbehörde. Eine Energieberatung besteht mindestens aus:

  • der Datenaufnahme vor Ort,
  • der Erstellung des iSFP,
  • der anschließenden Aushändigung und Erläuterung (auch telefonisch, wenn der Beratungsempfänger zustimmt) des iSFP.

Antragstellung

Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Ein Antrag kann nur über das von der Bewilligungsbehörde bereitgestellte Online-Portal gestellt werden (siehe Link unten). Den Antrag stellt der Beratungsempfänger; er kann sich unter Erteilung einer Vollmacht durch den Energieberater vertreten lassen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine WEG vertreten durch einen Verwalter oder einen Beirat handelt.

Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragstellung begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrags. Ein Vertragsabschluss vor Erhalt des Zuwebescheids ist zulässig, wenn die Wirksamkeit des Vertrages von der Förderzusage der Bewilligungsbehörde abhängig gemacht wird (durch Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung).

Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge erteilt.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt jeweils als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis und wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Förderfähig ist in Abhängigkeit von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes das Brutto- oder das Nettoberaterhonorar. Das Bruttoberaterhonorar ist förderfähig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, bei bestehender Abzugsberechtigung ist nur das Nettoberaterhonorar förderfähig.

Die Förderhöhe beträgt 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1 300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern und maximal 1 700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Die maximal gültigen Förderhöhen gelten auch für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Zuwendungsfähig sind auch die Ausgaben für Honorare, die bei einer Energieberatung für eine WEG auf eine Erläuterung des Energieberatungsberichts im Rahmen einer Eigentümerversammlung entfallen. Pro beratener WEG kann hierfür eine Zuwendung in Höhe von maximal 500 Euro gewährt werden, allerdings – unabhängig von der Anzahl geförderter Energieberatungen für Wohngebäude der WEG – nur einmalig.

Die Förderung nach dieser Richtlinie schließt die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln anderer Förderprogrammefür dieselben Maßnahmen aus. Eine Förderung der vorgeschlagenen Investitionen ist hiervon nicht betroffen.

Hinweise

Aktueller Hinweis: 

Für dieses Programm ist die Antragstellung und die Bewilligung unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung (bzw. unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel) ab sofort wieder möglich.

Weitere Hinweise:

Ab dem 01.07.2023 gilt in der EBW eine neue Förderrichtlinie.

In der Bundesförderung für Energieberatungen für Wohngebäude (EBW) werden ab dem 1. Juli 2023 die Zuschüsse direkt an die Beratungsempfänger ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid direkt vom BAFA. Das Verfahren in der EBW wird damit dem bei der Bundesförderung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) angepasst. Die Beratungsempfänger können sich im Förderverfahren durch die Energieberaterin/ den Energieberater vertreten lassen.

 

Mehrfachförderung

Die Energieberatung kann zusätzlich durch Kommunen oder Bundesländer gefördert werden.

Befristung

Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und endet zum 31. Dezember 2026.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon +49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
E-Mail k.A.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin

Telefon + 49 (0) 30 18 615 0
Fax k.A.