Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Kälte-Klima-Richtlinie Im Rahmen der NKI

Letzte Aktualisierung: 05.07.2022

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für stationäre Anlagen:

  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen
  • Kommunen
  • kommunale Gebietskörperschaften
  • Zweckverbände und Eigenbetriebe
  • Hochschulen und Schulen,
  • Krankenhäuser
  • kirchliche Einrichtungen

Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.

Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen (im ÖPNV):

  • Gebietskörperschaften 
  • Verkehrsverbünde
  • öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen,
  • Firmen, die Fahrzeuge für Leasing bereitstellen.

Antragsberechtigt für Klimaanlagen in anderen Fahrzeugen sind auch sonstige Unternehmen.

Der Antragsteller ist Eigentümer oder Betreiber der Fahrzeug-Klimaanlage(n).

Verwendungszweck

Gefördert werden:

  1. stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, wenn die Anlagen neu errichtet bzw. neu installiert werden oder die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt;
    sowie nur in Verbindung mit a):
    ergänzende Komponenten und Systeme und zusätzliche Maßnahmen, die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken.
     
  2. die Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen sowie die Nachrüstung von Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen, wenn diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.

Die Förderung von stationären Kälte- und Klimaanlagen umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:

  • Flüssigkeitskühlsätze und, Direktverdampfungsanlagen sowie Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme;
  • Kälteanlagen im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) einschl. Kühlmöbel wobei stecker-fertige Kühlmöbel bis maximal 10 laufende Meter (lfm) gefördert werden;
  • Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
  • Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung bzw. mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern;
  • Kombinationen aus Sorptions- und Kompressionsanlagen (mit jeweils getrennten Förderanträgen);
  • Komponenten und Systeme wie Tiefkühl-(TK)-Stufen, Luftkühler, Rückkühler, thermische Speicher sowie Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
  • Komponenten für Wärmepumpenbetrieb, Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage (Integration der Wärmerückgewinnung) und Komponenten für den Freikühlbetrieb;
  • Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen;
  • Einbindung von Regenerativenergieanlagen.

Die Förderung von Fahrzeug-Klimaanlagen umfasst Klimaanlagen, mit denen elektrisch betriebene Busse oder elektrisch betriebene Schienenfahrzeuge ab Werk ausgerüstet werden, sofern diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Die Nachrüstung solcher Klimaanlagen wird nur bei Schienenfahrzeugen gefördert. Als Schienenfahrzeuge gelten alle schienengebunden Fahrzeuge, also Lokomotiven und Wagons z.B. in Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen oder Regionalbahnen. Die Fahrzeuge müssen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs, im Schienenpersonenfernverkehr sowie im Linienfernverkehr und im Gelegenheitsverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt und überwiegend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.

Antragstellung

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung von Maßnahmen an einer Kälte- oder Klimaanlage können nur elektronisch über das vom BAFA bereitgestellte elektronische Formular "Antrag auf Förderung von Kälte und Klimaanlagen" gestellt werden.

Mit dem Vorhaben darf erst nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzuordnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.

Nach Antragstellung ist das als PDF-Dokument zur Verfügung gestellte Formular „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ mit Originalunterschrift eines Vertretungsberechtigten des Antragstellers im "Upload" hochzuladen. Ohne Vorlage des unterschriebenen Formulars „Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben“ ist ein Antrag nicht vollständig und kann nicht bearbeitet werden.

Art und Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung wird über verschiedene Formeln berechnet. Diese können über den Förderrechner bestimmt oder auf der BAFA Seite eingesehen werden

Links zu beiden Möglichkeiten finden Sie unten.

Hinweise

Zum 1. Dezember 2020 ist die aktualisierte Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in Kraft getreten. Die Neuerungen der Kälte-Klima-Richtlinie im Überblick:

  • Kälteanlagen im niedrigen Leistungsbereich (ab einem Kilowatt Kälteleistung) werden in die Förderung aufgenommen.
  • Anlagen im höheren Leistungsbereich, die bisher ausgeschlossen waren, werden nunmehr gefördert.
  •  Das Antragsverfahren wird vereinfacht und übersichtlicher gestaltet.

Es werden ausschließlich Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln gefördert.

Befristung

Die Richtlinie ist bis zum 31.12.2023 befristet.

Kontaktadressen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Telefon +49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
E-Mail k.A.