Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand - ZIM
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für FuE-Projekte sind:
- Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland
- Weitere mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 500 Personen beschäftigen.
- Weitere mittelständische Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 000 Personen beschäftigen und mit mindestens einem KMU kooperieren, dessen FuE-Projekt gefördert wird.
Antragsberechtigt für Kooperationsprojekte mit Unternehmen sind auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (Forschungseinrichtungen), wenn sie im Rahmen ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit Kooperationspartner eines antragstellenden Unternehmens sind und dessen FuE-Projekt gefördert wird. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch nichtwirtschaftlich tätigen Forschungseinrichtungen einen Antrag stellen.
An den Kooperationsprojekten und Innovationsnetzwerken können zusätzlich auch nicht antragsberechtigte Unternehmen aus dem Inland sowie Partner aus dem Ausland beteiligt werden; diese erhalten jedoch keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie. Darüber hinaus können auch Forschungseinrichtungen gemäß Nummer 3.1.2 in Innovationsnetzwerken mitwirken.
Antragsberechtigt für das Management von nationalen Innovationsnetzwerken sind die von mindestens sechs beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen, von internationalen Innovationsnetzwerken die von mindestens vier beteiligten Unternehmen im Sinne von Nummer 3.1.1 damit beauftragten Einrichtungen. Die ZIM-Förderung ist als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden dieses Auftrags vorzusehen.
Antragsberechtigt für Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Nummer 2.2 sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1, bei denen es sich entweder um junge Unternehmen oder Kleinstunternehmen handelt. Antragsberechtigt sind auch KMU, deren letzte ZIM-Förderung drei Jahre oder länger zurückliegt. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.3 kann je Unternehmen maximal ein Antrag im Sinne von Nummer 2.2 in Bezug auf ein geplantes FuE-Projekt bewilligt werden.
Antragsberechtigt für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe a und b sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Für Leistungen zur Markteinführung gemäß Nummer 2.3 Buchstabe c sind Unternehmen gemäß Nummer 3.1.1 antragsberechtigt, deren FuE-Projekte im ZIM bewilligt werden. Im Rahmen der maximal zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 5.4.4 können maximal drei Anträge in Bezug auf ein FuE-Projekt gestellt werden. Die Mindestförderhöhe der Zuwendung beträgt 1 000 Euro pro Antrag.
(Die Nummern beziehen sich auf die Förderrichtlinie.)
Verwendungszweck
Gegenstand der Förderung sind in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführende Forschungs-und Entwicklungsaktivitäten und diese unterstützende Leistungen zur Markteinführung für innovative Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen ohne Einschränkung aufbestimmte Technologien und Branchen.
Gefördert werden:
- FuE-Einzelprojekte
- FuE-Kooperationsprojekte
- Innovationsnetzwerke
- Durchführbarkeitsstudien
- Leistungen zur Markeinführung
Antragstellung
- Der Antrag ist vor Vorhabensbeginn zu stellen!
- Bewilligende Stelle ist das BMWK oder vom BMWK gegebenenfalls beliehene Projektträger. Die zuständige bewilligende Stelle findet sich auf der Internetseite des Förderprogramms www.zim.de.
- Anträge können nur auf amtlichem Vordruck oder mit gleichen Informationen mittels elektronischer Medien, die mit einer Namenswiedergabe des Vertretungsberechtigten versehen sind, bei den unter www.zim.de genannten Stellen und dem dort festgelegten Antragsweg laufend gestellt werden.
- Die Anträge mehrerer an einer Kooperation beteiligter Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen zeitnah (innerhalb von zwei Wochen) und möglichst gemeinsam eingereicht werden.
Art und Höhe der Förderung
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.
- Die Art und Höhe ist von der Art des Förderprojektes und der Unternehmensgröße abhängig und der aktuellen Richtlinie zu entnehmen (siehe Internet-Links).
Mehrfachförderung
Das Projekt darf nicht im Rahmen anderer FuE-Förderungen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Kommission unterstützt werden. Dies gilt nicht für Kredit- und Beteiligungsprogramme. Eine Kumulierung mit diesen ist möglich, soweit der Gesamtsubventionswert die nach der AGVO zulässigen Beihilfeintensitäten nicht überschreitet.
Befristung
Die Förderrichtlinie trat am 01. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2027.
Weiterführende Informationen
Kontaktadressen
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Telefon+ 49 (0) 30 18 615 0
Fax k.A.