Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben - RZWas Förderschwerpunkt: Umweltschutz, Klimaanpassung

Letzte Aktualisierung: 17.11.2023

Antragsberechtigte

Zuwendungen können erhalten

  • Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
  • öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,
  • Kommunalunternehmen nach Art. 89 der Gemeindeordnung und
  • Gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KAG.

Verwendungszweck

Der Freistaat Bayern fördert nach diesen Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen wasserwirtschaftliche Vorhaben durch Zuwendungen. Dies sind u.a. auch Kläranlagen und Wasserversorgungsanlagen. Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Durch Zuwendungen sollen wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert werden, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. Die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen werden mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürger zu vermeiden. Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten.

Fokus Klimaanpassung:

Im Sinne der Klimaanpassung und des Umweltschutzes sind insbesondere folgende förderfähigen Maßnahmen hervorzuheben:

  • Hochwasserschutz (HQ100+15 Prozent Klimazuschlag) bebauter Gebiete durch:die 
  • Erstellung von Hochwasserrückhaltebecken
  • durch Gewässerausbau
  • durch die Herstellung der Anlagensicherheit von kommunalen Stauanlagen
  • Ausbauvorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern bzw. ihrer Auen
  • Schaffung, Verbesserung bzw. Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern
  • Ökologische Gewässerpflege- und Unterhaltungsvorhaben nach Gewässerentwicklungskonzept
  • Unterhaltungsmaßnahmen zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes eines Gewässers
  • Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten
  • Ereignisdokumentation zu Hochwasser- und Starkregenereignissen
  • Vorhaben zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts
  • Integrale Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte
  • Überschwemmungsgebietsermittlung
  • Hochwasser-Audit
  • Konzepte zum kommunalen Sturzflut- und Risikomanagement
  • Gefährdungs- und Risikobetrachtungen für Hochwasser- und Starkregenereignisse (inkl. Gefahrenkarten)
  • Sicherheitsüberprüfung an kommunalen Stauanlagen (wie Hochwasserrückhaltebecken)
  • Gewässerentwicklungskonzepte
  • Umsetzungskonzepte
  • Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten

Antragstellung

Die Antragsstellung erfolgt über das zuständige Wasserwirtschaftsamt, weitere Informationen zur Antragstellung finden sich in den Richtlinien unter Punkt 8 Zuwendungsanträge.

Die bisherigen Zuwendungsbescheide nach RZWas 2018 gelten ohne Einschränkungen weiter bis 31. Dezember 2021. 

Nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) werden zur Umsetzung und Konkretisierung der RZWas 2021 vom 09. Dezember 2020 künftig Sonderprogramme und weitere Vollzugshinweise in das Internetangebot des StMUV eingestellt.

Vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 gilt ein Sonderprogramm zum Bau von vierten Reinigungsstufen zur weitgehenden Elimination von Spurenstoffen nach Nr. 2.4 RZWAS 2021. Eine Verlängerung bis Ende 2028 wird in Aussicht gestellt.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Mittel des Bundes und des Freistaates Bayern werden im nichtstaatlichen Bereich für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 im Rahmen der RZWas 2021 bewilligt.

Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach den Anhängen der Richtlinien Teil A bis C.

Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

Hinweise

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist.
  • Kosten der Grundstücksbereitstellung.
  • Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabensträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist.
  • Ausgaben für Leistungen, die der Vorhabenträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft unentgeltlich erbringen lässt.
  • Ausgaben, die das WWA in der baufachlichen Stellungnahme oder in der Abrechnung als nichtzuwendungsfähig erklärt.
  • Ausgaben, deren Rechtsgrund außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist.

Mehrfachförderung

 

 

Befristung

Die Richtlinien (RZWas 2021) traten am 01. April 2021 in Kraft und sind bis  zum 31. Dezember 2024 befristet.

Kontaktadressen

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV)

Rosenkavalierplatz 2
81925 München

Telefon +49 (0) 89-9214-00
Fax +49 (0) 89-9214-2266