Infrakredit Kommunal Programm der LfA
Antragsberechtigte
- Kommunale Gebietskörperschaften
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- bayerische kommunale Zweckverbände, die auf Basis des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit oder des Zweckverbandsgesetzes gegründet wurden und zu 100 % gemeindliche Mitglieder aufweisen
Verwendungszweck
Gefördert werden folgende Investitionen in die kommunale Infrastruktur Bayerns:
- Verkehrsinfrastruktur (inkl. Öffentlicher Personennahverkehr)
- Ver- und Entsorgung (inkl. Wasserversorgung und Abwasserentsorgung)
- Erschließung von Gewerbe- und Industrieflächen, einschließlich Aufwendungen für Grunderwerb (nur nicht umlagefähige Kosten)
- Energieeinsparung und Umstellung auf umweltfreundliche Energieträger
- touristische Infrastruktur
- Wissenschaft, Technik, Kulturpflege
- Aufwendungen lokaler Mikrofinanzierer für den Auf- und Ausbau der betrieblichen Infrastruktur in der Kommune
Antragstellung
Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung bei der LfA vor Vorhabensbeginn. Als Vorhabensbeginn gilt das Datum der Verpflichtung des Antragstellers aus den in Betracht kommenden Aufträgen oder Lieferverträgen bzw. der Beginn der Bauarbeiten (erster Spatenstich). Planungs- und Projektierungsaufträge gelten nicht als Vorhabensbeginn.
Art und Höhe der Förderung
Die Kommunen erhalten mit dem Infrakredit Kommunal einen langfristigen Direktkredit mit günstigen Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren.
Hinweise
Ab dem 01.05.2022 sind bei Gebäudeinvestition technische Mindeststandards einzuhalten. Die näheren Einzelheiten können dem Merkblatt „Infrakredit Kommunal“ entnommen werden.
Vorhaben/Bauabschnitte können nur gefördert werden, wenn der Kreditantrag im Laufe des (Haushalts-)Jahres gestellt wird, in welchem das Vorhaben durchgeführt wird. Im Rahmen des laufenden Haushaltsjahresabschnitts können bereits begonnene Bauabschnitte noch finanziert werden. Bei Vorhaben, deren Bauzeit sich über mehrere Jahre erstreckt, erfolgt die Kreditantragstellung in Abschnitten, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr.
- Es sind sämtliche im Rahmen des Vorhabens beantragten öffentlichen Mittel sowie vorgesehenen Baukostenzuschüsse und Erschließungsbeiträge im Rahmen des Finanzierungsplans anzugeben. Weiter wurde konkretisiert, dass nicht nur bauliche, sondern auch sonstige investive Infrastrukturmaßnahmen finanziert werden können.
- Nicht förderfähig sind Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbständige Eigenbetriebe oder kommunale Zweckverbände eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
- Die Finanzierung zusätzlicher Investitionsbereiche bietet die Bayerische Landesbodenkreditanstalt
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Mehrfachförderung
Eine Kumulierung mit anderen Finanzierungshilfen ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Weitere Informationen im Internet
Kontaktadressen
LfA Förderbank Bayern (LfA)
Königinstraße 17
80539 München