Umweltinnovationsprogramm - UIP
KfW-Programm 230

Letzte Aktualisierung: 10.07.2026

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) werden bevorzugt gefördert.

Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. 

Verwendungszweck

Gefördert werden modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung;
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung;
  • Circular Economy;
  • Bodenschutz;
  • Luftreinhaltung, Klimaschutz;
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen;
  • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien;
  • Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.

Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden. 

Die Anlagen und Verfahren müssen:

  • über den Stand der Technik hinausgehen oder
  • eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen

und im technischen Sinne Demonstrationscharakter (großtechnische Demonstration) haben. Die zu fördernden Anlagen und Verfahren dürfen in der Branche des Antrag­stellers bisher in Deutschland sowie im Ausland durch den Antrag­steller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unter­nehmen noch nicht zur Anwendung kommen (Erstmalig­keit). Die Anwendung muss innerhalb der Branche des Antrag­stellers oder auf andere Branchen über­tragbar sein (Übertrag­barkeit).

 

Antragstellung

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMUV die KfW  beauftragt.

Vordrucke und Hinweise zur Antragstellung werden auf der Webseite der KfW bereitgestellt. Die fachliche Prüfung und Begleitung der Investitionsprojekte wird durch das Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen.

Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig.

In der ersten Stufe reichen Förderinteressierte eine aussagefähige Skizze der Projektidee unter Nutzung des von der KfW zur Verfügung gestellten Formulars in elektronischer Form bei der KfW ein. Aus der Skizze muss u.a. der voraussichtliche Finanzierungsbedarf als auch der fortschrittliche Stand der Technik sowie der Demonstrationscharakter des Projekts hervorgehen.

Sofern die Projektskizze nach Maßgabe der Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie von UBA und KfW positiv bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur schriftlichen Antragstellung.

Die zweite Stufe des Antragverfahrens, also die Erstellung und Einreichung eines ausführlichen Förderantrags sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form, erfolgt ausschließlich auf Aufforderung seitens KfW. Im Antrag sind die Umweltschutzwirkungen und die Beiträge, die mit dem Vorhaben zur Erreichung der in Nummer 1.1 der Richtlinie aufgeführten Förderziele geleistet werden sollen, sowie die Merkmale, die den Demonstrationscharakter des Vorhabens im Sinne dieser Förderrichtlinie begründen, konkret und detailliert darzulegen.

Hierzu ist eine ausführliche fachtechnische Beschreibung des Vorhabens vorzulegen. Daneben sind insbesondere ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwen dungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), Angaben zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten (siehe Nummer 6.3), Angaben zur betriebsgewöhnli chen Nutzungsdauer (siehe Nummer 6.2) und zur Wirtschaftlichkeit der Investition sowie zum Zeitplan einzureichen.

Art und Höhe der Förderung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Zuwendungen im Wege der Projektförderung gewährt.

Die Förderung wird entweder als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der KfW refinanzierten Hausbankkredits gewährt.  

Förderung als Zinszuschuss:

  • Kredite können bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden. 

Förderung als Investitionszuschuss:

  • Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden:
    • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Großunternehmen,
    • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
  • ​Der mögliche Investitionszuschuss ist in der Regel auf den Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt. 
  • Zuschuss für Messungen zur Erfolgskontrolle:
    Für Messungen oder Messprogramme zur Erfolgskontrolle kann in der Regel ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der in diesem Zusammenhang entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 

Mehrfachförderung

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschüsse können nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesförderungen kumuliert werden. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind im Rahmen der Zu lässigkeit gemäß Artikel 8 AGVO ergänzende Kreditfinanzierungen der KfW oder anderer Förderbanken.

Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 

Kontaktadressen

KfW

Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main

Telefon+49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44

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