Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

Umweltinnovationsprogramm - UIP KfW-Programm 230

Letzte Aktualisierung: 10.01.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

  • gewerbliche Unternehmen,
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  • Gemeinden,
  • Kreise,
  • Gemeindeverbände,
  • Zweckverbände,
  • sonstige Körperschaften,
  • Anstalten des öffentlichen Rechts,
  • Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, soweit sie Demonstrationsvorhaben im Sinne dieser Förderrichtlinie durchführen wollen.

Zuwendungsempfänger müssen eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Anhang I der AGVO erfüllen. Großunternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind alle übrigen Unternehmen. Eine Erklärung zur Einstufung als KMU ist im Rahmen des schriftlichen Förderantrags abzugeben

Verwendungszweck

Gefördert werden modellhafte Investitionen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen in den folgenden Bereichen:

  • Abwasserbehandlung;
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung;
  • Circular Economy;
  • Bodenschutz;
  • Luftreinhaltung, Klimaschutz;
  • Minderung von Lärm und Erschütterungen;
  • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien;
  • Ressourceneinsparung und -effizienz, Materialeinsparung und -effizienz.

Gefördert werden können auch modellhafte Investitionsvorhaben, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden soll, sofern dadurch Umweltbelastungen unmittelbar vermieden oder vermindert werden. Die positiven Umweltschutzeffekte müssen der Tätigkeit des Antragstellers zugeordnet werden können.

Um gezielt neue Impulse in umweltpolitisch und umwelttechnisch relevanten Themenbereichen zu setzen, behält sich das BMUV vor, entsprechende Förderschwerpunkte bekanntzumachen.

Die Anlagen und Verfahren müssen:

  • über den Stand der Technik hinausgehen oder
  • eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen

und im technischen Sinne Demonstrationscharakter (großtechnische Demonstration) haben.

Nicht gefördert werden Vorhaben, die ausschließlich die Herstellung umweltfreundlicher Produkte zum Gegenstand haben (Produktförderung), insofern nicht das Herstellungsverfahren an sich innovativ und umweltentlastend ist.

Die zu fördernden Anlagen und Verfahren dürfen in der Branche des Antragstellers bisher in Deutschland sowie im Ausland durch den Antragsteller oder mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Unternehmen noch nicht zur Anwendung kommen (Erstmaligkeit). Die Anwendung muss innerhalb der Branche des Antragstellers oder auf andere Branchen übertragbar sein.

Gefördert werden können auch mit den Investitionen im Zusammenhang stehende begleitende oder abschließende Messungen, die ausschließlich der Erfolgskontrolle des Vorhabens dienen.

Nicht gefördert wird die Durchführung von Messungen für eigene Zwecke, die beispielsweise aufgrund von Auflagen einer Genehmigungsbehörde oder im Routinebetrieb vorgenommen werden. Vorhaben von KMU werden bevorzugt gefördert.

Die Vorhaben sind auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen. Die Phase „Forschung und Entwicklung“ muss abgeschlossen sein. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht oder nicht in einem wirtschaftlich tragbaren Zeitraum durchgeführt werden kann.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Projekte nur unter den in den Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW genannten Bedingungen gefördert werden. Projekte aus den in der Ausschlussliste der KfW genannten Bereichen bzw. Sektoren sind von der Förderung ausgeschlossen.

Antragstellung

Mit der Betreuung der Fördermaßnahme hat das BMUV die KfW  beauftragt.

Vordrucke und Hinweise zur Antragstellung werden auf der Webseite der KfW bereitgestellt. Die fachliche Prüfung und Begleitung der Investitionsprojekte wird durch das Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen.

Das Antragsverfahren erfolgt zweistufig.

In der ersten Stufe reichen Förderinteressierte eine aussagefähige Skizze der Projektidee unter Nutzung des von der KfW zur Verfügung gestellten Formulars in elektronischer Form bei der KfW ein. Aus der Skizze muss u.a. der voraussichtliche Finanzierungsbedarf als auch der fortschrittliche Stand der Technik sowie der Demonstrationscharakter des Projekts hervorgehen.

Sofern die Projektskizze nach Maßgabe der Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen dieser För derrichtlinie von UBA und KfW positiv bewertet wird, erfolgt in der zweiten Stufe die Aufforderung zur schriftlichen Antragstellung.

Die zweite Stufe des Antragverfahrens, also die Erstellung und Einreichung eines ausführlichen Förder antrags sowohl in schriftlicher als auch in elektronischer Form, erfolgt ausschließlich auf Aufforderung seitens KfW. Im Antrag sind die Umweltschutzwirkungen und die Beiträge, die mit dem Vorhaben zur Erreichung der in Nummer 1.1 der Richtlinie aufgeführten Förderziele geleistet werden sollen, sowie die Merkmale, die den Demonstrationscharakter des Vorhabens im Sinne dieser Förderrichtlinie begründen, konkret und detailliert darzulegen.

Hierzu ist eine ausführliche fachtechnische Beschreibung des Vorhabens vorzulegen. Daneben sind insbesondere ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwen dungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung), Angaben zur Ermittlung der beihilfefähigen Kosten (siehe Nummer 6.3), Angaben zur betriebsgewöhnli chen Nutzungsdauer (siehe Nummer 6.2) und zur Wirtschaftlichkeit der Investition sowie zum Zeitplan einzureichen.

Art und Höhe der Förderung

 Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden Zuwendungen im Wege der Projektförderung gewährt.

Die Förderung erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Zuwendungen), die entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt wer den.

Der Erfolgskontrolle des Projekts dienende Messungen können als Anteilfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden.

Über den Umfang der Förderung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmungen der AGVO und des bestehenden Bundesinteresses nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden

Förderung als Zinszuschuss:

  • Kredite können bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden. Im Fall einer Förderung durch eine Zinsverbilligung wird diese im Zusammenhang mit einem Kredit der KfW gewährt. Der Kredit wird von der KfW über ein durchleitendes Kreditinstitut (z. B. Hausbank) an den Antragsteller herausgelegt. Gemeinden, Kreisen, Gemeindeverbänden, Zweckverbänden, sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Körperschaften gewährt die KfW Direktkredite. 

Förderung als Investitionszuschuss:

  • Investitionszuschüsse können in der Regel bis zu folgender Höhe gewährt werden:
    • 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Großunternehmen,
    • 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.
  • ​Der mögliche Investitionszuschuss ist in der Regel auf den Höchstbetrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt. 
  • Zuschuss für Messungen zur Erfolgskontrolle:
    Für Messungen oder Messprogramme zur Erfolgskontrolle kann in der Regel ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 % der in diesem Zusammenhang entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 

Mehrfachförderung

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuschüsse können nicht mit anderen öffentlichen Bundes- oder Landesförderungen kumuliert werden. Von diesem Ausschluss nicht umfasst sind im Rahmen der Zu lässigkeit gemäß Artikel 8 AGVO ergänzende Kreditfinanzierungen der KfW oder anderer Förderbanken.

Befristung

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie zur Förderung von In vestitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen vom 28. Februar 2023 (BAnz. AT 03.04.2023 B2) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.

Bereits eingegangene Skizzen und Anträge werden auf Grundlage dieser neuen Förderrichtlinie geprüft und bearbeitet. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 

Kontaktadressen

KfW

Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44