Förderfibel Umweltschutz und Energie

Bayerisches Landesamt für
Umwelt

Förderfibel Umweltschutz und Energie

IKK/IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung KfW-Programm 201/202

Letzte Aktualisierung: 15.02.2024

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind:

IKK (KfW-Kredit 201):

  • Kommunale Gebietskörperschaften 
  • deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe
  • Gemeindeverbände wie kommunale Zweckverbände

IKU (KfW-Kredit 202):

  • Kommunale Unternehmen
  • Gemeinnützige Organisationen und Kirchen 
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehrheitlich kommunalem Hintergrund
  • Unternehmen sowie natürliche Personen im Rahmen von Investor-Betreiber-Modellen (z.B. öffentlich-private Partnerschaften)

Verwendungszweck

Mit den Förderprodukten IKK und IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung finanziert die KfW nachhaltige Investitionen in die Energieeffizienz kommunaler Wärme-, Kälte-, Wasser- und Abwassersysteme im Quartier, in Maßnahmen zur Anreizsetzung für die Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und Investitionen in die Grüne Infrastruktur.

Fokus Energie:

  • Wärme- und Kälteversorgung im Quartier 
  • Energieeffiziente Wasserver- und Abwasserentsorgung im Quartier

Fokus Klimaschutz und Klimaanpassung:

  • Klimafreundliche Mobilität im Quartier
  • Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch Grüne Infrastruktur

Antragstellung

IKK (KfW-Kredit 201):

  • Kredit beantragen: direkt bei der KfW mit Antragsformular (siehe Link unten)
  • Das ausgefüllte Antragsformular und alle weiteren Unterlagen (ebenfalls Link unten) werden direkt an die KfW, am besten per E-Mail geschickt: kommune@kfw.de
  • Kredit annehmen: Nach dem Kreditangebot durch die KfW muss die Annahmeerklärung ausgefüllt und eingereicht werden.

IKU (KfW-Kredit 202):

  • Antrag vorbereiten: mit dem KfW-Förderassistent (siehe Link unten)
  • Finanzpartner finden und Kredit beantragen: Die Kredite werden bei einem Finanzpartner vor Ort (Banken, Sparkassen) beantragt, hierfür wird benötigt die Gewerbliche Bestätigung des Antrags benötigt
  • Zusätzlich muss die Berechnung der CO2-Einsparung (siehe Link unten) per E-Mail eingereicht werden an: kommune@kfw.de
  • Kreditprüfung: Die KfW entscheidet über den Förderkredit, der Kreditvertrag erfolgt über den Finanzpartner.

 

 

 

Art und Höhe der Förderung

Für beide Programme:

  • Bis zu 100 Prozent Finanzierung der förderfähigen Kosten
  • Auszahlung zu 100 Prozent, wahlweise in einer Summe oder in Teilbeträgen
  • Abruf innerhalb von 12 Monaten nach Zusage – in Einzelfällen kann dieser Zeitraum um maximal 24 Monate verlängert werden
  • Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre lediglich Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge.
  • Außerplanmäßige Tilgungen sind nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

IKK (KfW-Kredit 201):

  • Kredit ohne Höchstbetrag
  • Je nach Förderzweck sind 10 bis 40 Prozent Tilgungszuschuss möglich, Gutschrift nach Prüfung des abschließenden Verwendungsnachweises.

IKU (KfW-Kredit 202): 

  • Förderhöhe: bis zu 50 Millionen Euro pro Vorhaben
  • Eine Aufstockung des Kredits oder des Tilgungszuschusses nach Kreditzusage ist nicht möglich.

 

Die Förderprogramme kommen nicht in Frage für:

IKK (KfW-Kredit 201):

  • Kassenkredite
  • Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben
  • Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen Kommunen, Eigenbetriebe oder Gemeindeverbände eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. 

IKU (KfW-Kredit 202):

  • Leasingfinanzierungen
  • Eigenleistungen
  • Bestimmte Vermögensübertragungen, zum Beispiel zwischen verbundenen Unternehmen
  • Investitionen von politischen Parteien
  • Unternehmen, die unter einen beihilferechtlichen Förderausschluss fallen

Hinweise

Aktueller Hinweis zum Antragsstopp von der KfW:

Der Bund hat beschlossen, 2024 keine weiteren Mittel für das Programm "Energetische Stadt­sanierung" im Bundes­haushalt zur Verfügung zu stellen. Auch für die Folgejahre sind bislang keine Mittel vorgesehen. Damit können in den Programmen 201, 202 und 432 keine Anträge gestellt werden.
Bereits zugesagte Förderdarlehen sind von diesen Beschlüssen nicht betroffen.

 

 

Mehrfachförderung

Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist möglich. Der Endbetrag aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen darf die Summe der Aufwendungen nicht übersteigen. Außerdem muss das Vorhaben im Einklang mit dem EU-Beihilferecht stehen.

Für Anlagen zur Stromerzeugung (zum Beispiel KWK-Anlagen, Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungssysteme) ist die gleichzeitige Inanspruchnahme einer KfW-Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (Einspeisevergütung beziehungsweise Marktprämie) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Zuschlag) für dieselben förderfähigen Kosten nicht möglich. Diese Anlagen sind separat zu finanzieren, sofern der Kredit nicht mit einem beihilfefreien Zinssatz zugesagt wird.

Eine Kombination mit der Wärme-/Kältenetz- beziehungsweise Wärme-/Kältespeicherförderung nach §§ 18 – 21 beziehungsweise §§ 22 – 25 KWKG ist möglich, sofern es sich um ein Vorhaben mit hohem Quartiers­bezug handelt (das heißt, wenn mindestens zwei förderfähige Maßnahmen gemeinsam geplant und durchgeführt werden) oder der Kredit mit einem beihilfefreien Zinssatz zugesagt wird.

Kontaktadressen

KfW

Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main

Telefon +49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44