Erkundung und Sanierung von gemeindeeigenen Hausmülldeponien
Programm der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB)

Letzte Aktualisierung: 23.01.2026

Antragsberechtigte

Bayerische kreisangehörige Gemeinden.

Verwendungszweck

Erstattet werden alle notwendigen Kosten für die Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, sofern sie den von der kreisangehörigen Gemeinde zu erbringenden Eigenanteil übersteigen.

Antragstellung

Die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB mbH) ist mit den Aufgaben der Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen gemäß Art. 13a Abs. 4 BayBodSchG sowie der Auszahlung und Abrechnung von Zuschüssen beautragt. Dies umfasst auch die Prüfung der Anträge insbesondere auf die fachliche Eignung und auf die Wirtschaftlichkeit sowie die Aufstellung und Führung der Prioritätenliste.

Art und Höhe der Förderung

  • Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  • Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel 100 % der förderfähigen Kosten, soweit diese den Eigenanteil nach Art. 13a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BayBodSchG übersteigen.

Hinweise

  1. Die Gewährung des Zuschusses ist möglich, wenn der Antragsteller nachweist, dass
    • die stillgelegte Hausmülldeponie im Kataster nach Art. 3 BayBodSchG (Altlastenkataster) oder einem entsprechenden Dokumentationssystem beim Landesamt für Umwelt erfasst ist,
    • die Durchführung der Maßnahme von der zuständigen Behörde gefordert wird und
    • die Kostentragungspflicht des Antragstellers nach den einschlägigen Rechtsvorschriften im Antrag dokumentiert ist.
  2. Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie erforderliche Vorkehrungen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 KrW-/AbfG, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, können nur bezuschusst werden, wenn zuvor eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 Abs. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Entsprechendes gilt für Sanierungsuntersuchungen nach § 13 BBodSchG.
  3. Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er seinen je Hausmülldeponie zu tragenden Eigenanteil (Art. 13a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BayBodSchG) zuvor bereits erbracht hat.

Befristung

Die Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien ist in Artikel 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) geregelt. Dieser war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2025 gültig. 

Durch die Änderung des Art. 15 BayBodSchG vom 23. Dezember 2025, der das Außerkrafttreten des Art. 13a Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien regelt, wurde die Gültigkeit bis 31. Dezember 2030 verlängert. 

Kontaktadressen

Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB)

Innere Wiener Straße 11a
81667 München (Haidhausen)

Telefon089 44 77 85 - 0
Fax 089 44 77 85 - 22

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