Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern 2.0Programm des StMWi

Letzte Aktualisierung: 22.05.2025

Antragsberechtigte

Anträge können natürliche und juristische Personen, einschließlich Kommunen stellen.

Ausnahme:  Behörden oder Dienststellen von Bund und Land

Verwendungszweck

Gefördert wird die Anschaffung und Neuerrichtung von Ladepunkten inklusive angeschlagenem Kabel, Leistungselektronik, Netzanschluss, Bodenarbeiten, Parkplatzmarkierung, Parkplatzsensoren, Beleuchtung, Wetterschutz, Installation oder Inbetriebnahme.

Im 5. Förderaufruf sind mindestens 1 Schnell-Ladepunkt (maximal 2) bzw. mindestens 4 Normal-Ladepunkte (maximal 20) pro Standort aufzubauen. Bei Misch-Ladeinfrastrukturen (Normal- und Schnell-Ladepunkte) muss mindestens eine der vorherigen Untergrenzen umgesetzt werden, wobei die Obergrenzen für Normal- und Schnell-Ladepunkte immer einzuhalten sind. 

Voraussetzungen für eine Förderung ist, dass

  • die Ladesäulen öffentlich zugänglich sind,
  • der Betrieb der Ladesäulen mit aus erneuerbaren Energien erzeugtem Strom erfolgt,
  • die Mindestbetriebsdauer auf sechs Jahre angelegt ist,
  • die Vorgaben der Ladesäulenverordnung erfüllt werden.

Antragstellung

Bei der Bayern Innovativ GmbH wurde eine Kompetenzstelle eMobilität geschaffen, um das Förderprogramm Ladeinfrastruktur zu betreuen und abzuwickeln und als zentraler Ansprechpartner insbesondere Kommunen zu beraten.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung. Die zur Verfügung stehenden Fördermittel werden im Wege von Förderaufrufen vergeben. Die Erstattung der Förderung erfolgt nach Inbetriebnahme der Ladepunkte auf Basis eines eingereichten Verwendungsnachweises.

Fördersätze im 5. Förderaufruf

Fördersatz für Ladepunkte:  

  • Normalladen ≥ 3,7 kW bis ≤ 22 kW: 40 Prozent, max. 2.500 € je Ladepunkt
  • Schnellladen > 22 kW bis < 100 kW: 40 Prozent, max. 10.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW, 40 Prozent, max. 20.000 € je Ladepunkt
  • Schnellladen ≥ 100 kW inkl. integriertem Pufferspeicher ≥ 75 kWh, 40 Prozent, max. 25.000 € je Ladepunkt

Fördersatz für Netzanschluss:

  • Anschluss an Niederspannungsstromnetz: 40 Prozent, max. 10.000 € je Standort
  • Anschluss an Niederspannungsstromnetz inkl. Pufferspeicher ≥ 75 kWh pro Schnell-Ladepunkt: 40 Prozent, max. 20.000 € je Standort
  • Anschluss an Mittelspannungsstromnetz: 40 Prozent, max. 20.000 € je Standort 

Die prozentuale Förderung für Ladepunkte und Netzanschluss kann pro Antrag auf 50 Prozent angehoben werden, wenn Ladepunkte in Verbindung mit mindestens einem der folgenden Zusatzkriterien aufgebaut werden:

Hinweise

Die Umsetzung der Fördermaßnahme erfolgt über entsprechende Aufrufe, gegebenenfalls mit weiteren inhaltlichen Anforderungen. In der Regel erfolgt ein Aufruf pro Jahr.

Der 1. Förderaufruf nach dieser Richtlinie galt vom 01. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021. 

Der 2. Förderaufruf galt vom 01. Juli 2022 bis zum 30. September 2022

Der 3. Förderaufruf galt vom 02. Mai 2023 bis zum 30. Juni 2023.

Der 4. Förderaufruf galt vom 01. August 2024 bis zum 30. August 2024. 

Der 5. Fördraufruf gilt vom 02. Juni 2025 bis zum 04. Juli 2025 (16:00 Uhr). 

Befristung

Das Förderprogramm trat am 1. November 2021 in Kraft. Durch die Änderung der Richtlinie vom 26. Februar 2024 tritt es mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Kontaktadressen

Bayern Innovativ GmbH

Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg

Telefon+49 800 0268724
Fax +49 911 20671-0

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