Bundesförderung für effiziente Gebäude: Einzelmaßnahmen - BEG EMBAFA, KfW-Programm 458/459, Ergänzungskredit Wohngebäude 358/359, Zuschuss 522 und Ergänzungskredit Nichtwohngebäude 523
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle Investoren (zum Beispiel private Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Contrac toren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von för derfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
Antragsberechtigt sind auch Stadtstaaten und deren Einrichtungen/Unternehmen als Ausnahme zu Nummer 6.2, wenn sie mit der geförderten Maßnahme Aufgaben nachkommen, die in anderen Ländern auf kommunaler Ebene wahrgenommen werden, sowie Einrichtungen/Unternehmen der (Flächen-)Bundesländer, die mit der geförderten Maßnahme kommunale Aufgaben wahrnehmen.
Seit dem 27. August 2024 können den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auch Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, beantragen.
Wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Gebäudes ist, ist er nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde.
Antragsberechtigt für die Kreditförderung sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie private und gewerbliche Investoren von Maßnahmen in und an Wohn- und Nichtwohn gebäuden, für die eine Zuschusszusage nach der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) vorliegt.
Ausführlichere Informationen finden Sie in der Richtlinie über die untenstehenden Links.
Verwendungszweck
Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Förderrichtlinie niedergelegten TMA entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.
Folgende Maßnahmen können gefördert werden:
- Maßnahmen an der Gebäudehülle
- Anlagentechnik (außer Heizung)
- Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
- Heizungsoptimierung
- Fachplanung und Baubegleitung
Die Fördermittel können sowohl für Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude (wie Geschäfts- oder Bürohäuser) oder Gebäude mit einer gemischten Nutzung beantragt werden.
Ausführlichere Informationen über den Heizungstausch finden im Merkblatt zum Heizungstausch ab 2024 sowie über die neue Förderrichtlinie in den untenstehenden Links.
Antragstellung
Im Teilprogramm BEG EM liegt die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussförderung für Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g, 5.4 und 5.5 beim BAFA und für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe a bis f sowie h bis j bei der KfW.
Die Antragstellung bei der BAFA erfolgt online über das BAFA-Portal.
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Kreditförderung liegt bei der KfW. Die Kredit- und Zuschussförderung der KfW wird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt.
Alle wichtigen Informationen und Links rund um die Antragstellung finden Sie auf der Internetseite der BAFA und der KfW über die untenstehenden Links.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förder fähigen Ausgaben der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“).
Daneben kann ein zinsgünstiger Ergänzungskredit (KfW-Programm 358/359) für die Finanzierung förderfähiger Ausgaben nach Nummer 8.2 der Richtlinie beantragt werden.
Hinweise
Mehrfachförderung
Eine Kombination der BEG WG / NWG mit der BEG EM ist ausgeschlossen.
Befristung
Die neue Förderrichtlinie vom 17. Juli 2026 trat am 21. Juli 2026 in Kraft und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie ersetzt die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1).
Weiterführende Informationen
- BMWE: Alle Informationen zur Förderung
- BMWE: Merkblatt zum Heizungstausch ab 2024
- BMWE: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- BMWE: Änderungen ab 21. Juli 2026
- BAFA: Informationen zur Förderung beim BAFA
- BAFA: Informationen zur Antragstellung
- KfW: Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung bei der KfW
- KfW: Allgemeine Informationen zur Förderung nach BEG (Kredit 261)
- KfW: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Wohngebäude (Kredit 358, 359)
- KfW: Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit - Nichtwohngebäude (Kredit 523)
- KfW: Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude (Zuschuss 522)
- KfW: Heizungsförderung für Unternehmen - Wohngebäude (Zuschuss 459)
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen - Wohngebäude (Zuschuss 458)
Kontaktadressen
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon+49 (0) 6196-908-0
Fax +49 (0) 6196-908-800
- k.A.
- http://www.bafa.de/
KfW
Palmengartenstraße 5 - 9
60325 Frankfurt am Main
Telefon+49 (0) 69 74 31 - 0
Fax +49 (0) 69 74 31 - 29 44
